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ORDNUNG
FÜR DAS BUDDHISTISCHE HAUS

 

Alle Insassen des Hauses sind verpflichtet, die im folgenden gegebene Ordnung zu halten und anerkennen diese Ordnung damit, dass sie im Hause Wohnung nehmen, einerlei, ob das dauernd oder vorübergehend der Fall ist, und ob sie Buddhisten sind oder nicht.

1. Es soll kein lebendes Wesen des Lebens beraubt werden. Die Nachteile, die dem einzelnen aus der Befolgung dieser Vorschrift erwachsen könnten, muss er selber durchdenken und sich in dem Entschluss festigen, diese Nachteile zu erdulden.

2. Es darf Nichtgegebenes nicht genommen werden. Das bezieht sich nicht auf anerkanntes Allgemeingut, wie das Sammeln von Wildbeeren, arzneilichen und essbaren Kräutern in Wald, Feld usw.

3. Es soll keine Unkeuschheit begangen werden, sei es in Taten oder Worten, sei es in Gedanken. Wir alle kommen mehr oder weniger aus dem Sumpf der Lüste und Leidenschaften, denen wir alle oft entfliehen wollten, und zu denen wir doch immer wieder zurückkehrten. Mit diesem Hause wollen wir uns alle eine gesicherte Stätte der äußeren wie inneren Reinlichkeit schaffen: Möge ein jeder nach Kräften sich mühen!

Zur Unkeuschheit rechnen wir auch das Eheleben im weltlichen oder kirchlichen Sinne. Ehegatten dürfen im Hause wohnen, aber sie dürfen kein eheliches Leben in diesem Sinne führen, dürfen auch nicht den gleichen Raum bewohnen.

4. Es soll keine bewusste Unwahrheit gesprochen werden. Ein jeder, der Aussagen macht, hat sich vorher über die Tatsachen ausreichend zu unterrichten, und kann er das nicht, so hat er sich der Aussage überhaupt zu enthalten.

5. Es dürfen keine berauschenden Getränke getrunken werden, ausgenommen da, wo sie als Arznei verordnet werden. Bier und Wein in gut abgekochtem Zustand gilt nicht als berauschendes Getränk.

6. Rauhe, heftige Reden, Scheltworte, gehässige und verleumderische Reden sollen gemieden werden. Ein jeder soll sich um Verträglichkeit und williges Entgegenkommen mühen.

7. Lustbarkeiten (Gesellschaften, Essen, musikalische, schauspielerische Veranstaltungen) sind verboten. Von den Insassen wird auch erwartet, dass sie derartige Dinge außerhalb des Hauses meiden.

8. Dinge, die dem Luxus dienen (Parfüms, Musikinstrumente, Polstersessel, große Spiegel usw.) sind verboten.

9. Rauchen, Karten- und andere Spiele, Singen und Pfeifen, Zeitungen und müßige Unterhaltungslektüre sind verboten.

10. Müßige Reden der Insassen untereinander über Politik, Tagesneuigkeiten usw., gegenseitige Besuche auf den Zimmern, die nur der Unterhaltung dienen, sind verboten.

11. Die. Insassen des Hauses sollen sich einer mäßigen Lebensweise befleißigen, die der Gesundheit und dem geistigen Wohlbefinden, aber nicht der Genusssucht dient, und die keinen, Verstoß gegen die erste und fünfte Vorschrift bedingt. Im übrigen darf ein jeder seine Nahrung nach eigenem Ermessen wählen. Gekocht werden darf nur in den dafür bestimmten gemeinsamen Räumen.

12. Die Insassen des Hauses müssen sich in schicklicher Weise kleiden. Eine bestimmte Tracht ist nicht vorgeschrieben.

13. Die Insassen des Hauses müssen die nötige körperliche Reinlichkeit beobachten, auch ihre Zimmer sauber und gut gelüftet halten. Ein jeder einzelne ist dafür verantwortlich, dass bei der Aufnahme in das Haus er selber sowohl wie seine Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände frei von tierischen Lebewesen (Ungeziefer) sind.

14. Die Insassen des Hauses dürfen einen Beruf ausüben. vorausgesetzt, dass er würdiger Art ist.

15. Haustiere (Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen, Singvögel usw.) dürfen nicht gehalten werden. Wenn das Haus sich entschließt, Kuh oder Ziege zu halten, so dürfen die Tiere nicht verkauft, vertauscht oder verschenkt werden, weder an den Schlächter noch an Private.

16. Das zum Hause gehörige Land darf nutzbar gemacht werden, soweit dadurch die übrigen Vorschriften nicht verletzt werden.

17. Die Insassen müssen sich der Wachsamkeit befleißigen, sich täglich allein oder in Gemeinschaft für eine gewisse Zeit mit der Lehre beschäftigen und in würdiger Form die Uposatha-Feier begehen. Insbesondere ist jeder Insasse verpflichtet, täglich einige Zeit auf Meditations-Übungen zu verwenden.

18. Die Inanspruchnahme der weltlichen Gerichte, das Führen von Prozessen ist verboten, ausgenommen da, wo es sich um den Bestand, die Zulassung und Anerkennung der Lehre selber handelt.

19. Jeder Insasse darf das Zimmer eines andern nur betreten, nachdem er sich (durch Klopfen oder auf ähnliche Weise) bemerkbar gemacht hat.

20. Von konventionellen Gebräuchen, wie Gratulationen zu Geburtstagen und dergleichen, ist unter den Insassen des Hauses abzusehen.

21. Von den Gästen wird erwartet, dass sie ihren Mitteln entsprechend zur Unterhaltung des Hauses beitragen.

22. Anhängern der Lehre, die auf dem zum Hause gehörenden Grund und Boden auf eigene Kosten ein weiteres Gebäude errichten wollen, sei es als Anbau zum bestehenden, sei es als selbständiges Haus, steht zu diesem Zwecke unentgeltlich das erforderliche Land zur Verfügung.

23. Änderungen an diesen Vorschriften dürfen nur in Übereinstimmung der Insassen des Hauses vorgenommen werden.


UNSER WAHLSPRUCH IM BUDDHISTISCHEN HAUSE
Was wir tun, soll jeder sehen können.
Was wir reden, soll jeder hören können.
Was wir denken, soll jeder wissen können.


 

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