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Anmerkungen

zur Internet-Veröffentlichung: beide Anhänge sind hier nicht enthalten

1. Bhikkhu: siehe Anhang II, Diskussion Nr. 1

2. [MV. 103] Pātimokkha; siehe Anhang II, Diskussion Nr. 2

3. [Khvt. 1] -
NB: Die Vorteile der Sittlichkeit bestehen in der Erlangung der Reuelosigkeit (avippaṭisāra) und vieler anderer Vorzüge [A. V, 2; s. 'Sutten zum Thema']. Ferner wird im A. III, 252 gesagt, dass der Sittenreine, sittlich Vollkommene, selbstsicher und nicht angsterfüllt ist [s. auch M. I, 33] und nach dem Tod auf glückliche Daseinsfährte (sugati), in himmlische Welt (sagga) gelangt, und dass anders herum, der sittenlose Mensch unsicher und angsterfüllt ist und nach dem Tod auf Leidensfährte (duggati), in die Qualen der Abgründe (apāya: Tier-, Gespenster-, Dämonenreich, Höllen) gelangt.
Obwohl dies die Regel ist, wird in M. I, 193 gesagt, dass ein Mönch, der durch seinen Erfolg in Sittlichkeit (sīla-sampadā) hochmütig wird und die anderen verachtet: "Ich bin sittenrein, bin tugendreich, bin gutmütig. Diese anderen Mönche aber sind sittenlos, sind bösartig!", und dieser Erfolg ihn berauscht, ihn nachlässig macht und leichtsinnig, dann trifft den Leichtsinnigen Leiden (dukkha). Das gleiche gilt für Erfolg bei der Geistessammlung (samādhi-sampadā) usw. Ob er jedoch deswegen auf Leidensfährte (Hölle usw.) gelangt, ist nicht erwähnt. Man kann annehmen, dass seine Leichtsinnigkeit ein Hindernis für seinen Fortschritt ist.

4. In der hinduistischen Kosmologie ist Sineru der höchste Berg.

5. [Smps. 7]

6. "Yo kho, Ānanda, mayā dhammo ca vinaya ca desito, paññatto, so vo mamaccayena satthā'ti." [D. Nr. 16]

7. Uposatha (hier: Beachtung der Pātimokkharezitation) s. Anh. II, Diskussion Nr. 3

8. Dieses Verfahren heißt Ñatti-sammuti-kammaḽ [Smps. 1051; PV. 222] "Die Handlung bei einem <verbalen> Antrag auf Berechtigung". Siehe auch Anm. 9 und 14.

9. "Anujānāmi, bhikkhave, saṅghamajjhe sammatena vinayaḽ pucchitun'ti." [MV. 113] "Ich erlaube, o Mönche, dass ein Mönch, der dazu berechtigt ist, <einen anderen Mönch> in der Mitte des Ordens über die Verhaltensethik befragt"; wenn er nicht dazu berechtigt ist, ist es ein Dukkaṭavergehen. [MV. 113]

10. 'Namo ... sammā Sambuddhassa': s. Anh. II. Diskussion Nr. 5

11. "Anujānāmi, bhikkhave, therādhikaḽ pātimokkhan'ti" / "... yo tattha bhikkhu byatto, paṭibalo tassādheyyaḽ ... ." [MV. 115/-6] "Ich erlaube, ... , dass die Verantwortung der Pātimokkha <-rezitation> von einem Mönch übernommen wird, der ein Thera (Älterer: zehn od. mehr als zehn Jahre hochordiniert ) ist." /oder "... von einem Mönch, der <im Pātimokkha> erfahren und <zu dessen Rezitation> fähig ist." <Deshalb wendet er sich an jenen, sagend: 'Ehrwürdiger Herr.'>

12. Patta-kallaḽ: s. Anh. II, Diskussion Nr. 4

13. [MV. 113]

14. "Anujānāmi, bhikkhave, saṅghamajjhe sammatena vinayaḽ vissajjetun'ti." [MV. 113] "Ich erlaube, ..., dass ein Mönch, der dazu berechtigt ist, die Fragen zur Verhaltensethik in der Mitte des Ordens beantwortet."

15. [MV. 114]

16. [Smps. 793]

17. "Anujānāmi, bhikkhave, puggalaḽ tulāyitva okāsaḽ kārāpetun'ti." [MV. 114] "Ich erlaube, ...., <den Charakter eines> Menschen in Betracht zu ziehen und ihn danach um Erlaubnis zu bitten." <Deshalb sagt er 'mit Verlaub' (Okāsa!)>

18. "Eine Frage <im Pāli> fängt mit api, api nu oder kiḽ an. Kiḽ kann sogar am Ende eines Satzes stehen, z.B.: "Kiḽ gacchasi?" "Gacchasi kiḽ?": <"Du gehst?", "Gehst du?"> [PME. Lesson 9]. Siehe auch: "Ekaḽ nāmaḽ kiḽ? Dve nāma kiḽ? ..." [Khuddaka-pāṭha IV]

19. Diese sind dem Wechsel unterworfen. s. Anm. 21

20. "Anujānāmi, bhikkhave, sabbeheva pakkhaganaṇaḽ uggahetun'ti." [MV. 117] "Ich erlaube, dass eben alle Mönche das Berechnen der Mondphasen erlernen." s. Anm. 101, Abb. 2, 3 und Erklärung.

21. "Dve' me bhikkhave, uposathā: cātuddasiko ca paṇṇarasiko ca." [MV. 111] "Es gibt, ... , diese zwei Uposathatage: am 14. oder am 15. Tag <des Halbmonats>." <In einer Jahreszeit mit 8 Uposathatagen ist jeder dritte und siebente Uposathatag der vierzehnte. Ungefähr alle drei Jahre wird der 14. zu einem 15. geändert, um mit der Rotationsgeschwindigkeit des Mondes mitzuhalten. Eine Jahreszeit mit 10 Uposathatagen kommt ebenso ungefähr alle drei Jahre vor, um das Mondjahr dem Sonnenjahr anzugleichen. Wenn die Jahreszeit 10 Uposathatage hat, ist auch der 10. Uposathatag der 15. Ein Mondjahr (synodisch) hat ungefähr 354 Tage, deshalb gibt es Schalttage und -jahre. Siehe Anm. 101, Abb. 2, 3 und Erklärung.>

22. In diesem Zusammenhang: kammappattā = kammassa arahā, anucchavikā, sāmino. /: patto = yutto, araho. [Smps. 1045, 850] Auch Ms. I.B. Horner übersetzt kammappattā als "entitled (to take part in the formal) act" [B.D. IV,456]. Dass das Wort patta hier nicht gekommen oder angekommen bedeutet, kann man am folgenden Beispiel feststellen:
Ñattidutiye ce, bhikkhave, kamme yāvatikā bhikkhu kammappattā, te anāgatā honti, chandārahānaḽ chando anāhato hoti, ..., vaggakammaḽ. [MV. 317]. Hier bedeutet anāgatā "nicht gekommen"; und dieser Satz sollte so übersetzt werden: "Eine Handlung ist von einer unvollständigen Versammlung durchgeführt worden (vaggakamma), falls zu einer Ñatti-dutiya-Handlung nicht alle Mönche gekommen sind, die das Recht haben, an dieser Handlung teilzunehmen (kammapattā) und die Zustimmung jener, die für die Zustimmung befähigt sind, nicht überbracht worden ist, ..."

23. Na ca, bhikkhave, anuposathe uposatho kātabbo, aññatra saṅghasāmaggiyā'ti. [MV. 136] "Man soll nicht, ..., an einem Nicht-Uposathatag die Uposathahandlung durchführen, abgesehen von dem Tag der Einigung des Ordens." <Dieser Tag ist zeitlich nicht fest gesetzt; er wurde nach der Einigung in einem Streitfall zwischen Bhikkhus aus Kosambi eingeführt [s. MV. 366 ff] und die Pātimokkharezitation soll, in solchen Fällen gleich nach dem Vinayaverfahren ausgeführt werden.> [s. MV 356]

24. Anujānāmi, bhikkhave, catunnaḽ pātimokkhaḽ uddisituḽ. [MV. 124] "Ich erlaube, ... , den Pātimokkha zu rezitieren wenn <mindestens> vier Mönche anwesend sind." <Das selbe gilt, wenn es mehr als vier sind.>

25. Hatthapāsa (die Reichweite der Hand), ist ein fachlicher Ausdruck, der im Vinaya immer verwendet wird, um einen Abstand von 2 ½ Ellen (cubits) rund um sich zu bezeichnen, <wenn man den Unterarm zusammen mit dem Oberkörper vorwärts ausstreckt (pasāretvā), ohne die Hüften, Fersen usw. zu bewegen.> [B.D. II. 18 n.1] Gemäß Pj. 121: "Hattho nāma: Kapparaḽ upādaya yāva agganakhā." "Hand od. Unterarm bedeutet: <Der Abstand> vom Ellbogen bis zu der Spitze des <mittleren> Fingernagels"; was auch manchmal ratanari heißt [Smps. 470; J. vi. 401] = 2 Spannen (vidatthiyo) [VbhA. 343]. Wortbildung: Hatthaḽ pasa-ritva, pasā-ritā? hatthaḽ = Hattha-pāso. Die Bedeutung ist: Man streckt den Unterarm so weit aus bis man einen Gegenstand erreicht = Reichweite. Maximalweite: "Pasāritahatthaḽ ... aḍḍhateyya hattho (2 ½ Ellen) = hatthapāso". [Smps. 607]

26. Na, bhikkhave, sagahaṭṭhāya parisāya pātimokkhaḽ uddisitabbaḽ. Yo uddiseyya āpatti dukkaṭassa. [MV. 116] "Man soll nicht, ..., den Pātimokkha vor einer Gruppe rezitieren, in der sich Laien befinden. Wer so rezitiert, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen."
Andere Personen, die gemieden werden sollen sind: Sāmaṇera; suspendierte Mönche; Eunuchen, wer zu einem nichtbuddhistischen Orden übergetreten ist, Disrobte, wer ein Pārājika begangen hat, wer heimlich mitlebt (d.h. ist nicht ordiniert), Tiere, Vater- bzw. Muttermörder, der Hermaphrodit, Ordensspalter usw. Für die komplette Liste siehe MV. 135 f. Alle diese können kommen und zuhören, nur dass sie außerhalb der Reichweite der regulären Mönche bleiben sollen.

27. Byattena bhikkhunā, paṭibalena saṅgho ñāpetabbo: - "Suṇātu me ... uposathaḽ kareyya, pātimokkhaḽ uddiseyya." [MV. 101] -
Dieses Verfahren (vinayakammaḽ) heißt: Ñatti-uposathakammaḽ (Die Handlung bei einem Antrag, <hier:> auf die Durchführung des Uposatha <d.i. Beachtung der Pātimokkharezitation>.) [Smps. 1051; PV. 22]

28. Anujānāmi, bhikkhave, sakiḽ pakkhassa, cātuddase va paṇṇarase vā, pātimokkhaḽ uddisitun'ti. [MV. 104] "Ich erlaube, ... , den Pātimokkha ein Mal in der Mondphase, am 14. oder am 15. Tag zu rezitieren." Siehe auch Anm. 1. Obwohl der Satz hier "Ajj' uposatho ... paṇṇaraso", in mehreren Büchern hinzu gefügt und rezitiert wird, was eigentlich nicht falsch ist, erscheint er nicht in der Buddhajayantī-Version, da es in chronologischer Reihenfolge viel später "Anujānāmi, ..., cātuddase / paṇṇarase ... uddisitun'ti" erlaubt wurde.

29. "Na ca, bhikkave, sāpattikena pātimokkhaḽ sotabbaḽ. Yo suṇeyya āpatti dukkaṭassa. Anujānāmi, bhikkhave, yo sāpattiko pātimokkhaḽ suṇāti, tassa pātimokkhaḽ ṭhapetuḽ." [CV. 240] "Und einer, der ein Vergehen begangen hat, soll den Pātimokkha nicht anhören. Wenn er ihn anhört, begeht er ein Dukkaṭavergehen. Ich erlaube, ... , einen Mönch, der ein Vergehen begangen hat und die Pātimokkharezitation anhört, davon auszuschließen." <Wenn man sich aber vor der Uposathahandlung durch ein Geständnis gereinigt hat, kann man davon nicht ausgeschlossen werden. Siehe auch Anm. 30.>

30. Siehe Anh. I, Kap. 5.A.V.: Vergehensgeständnis während der Pātimokkharezitation.

31. "Kissa antarāyiko? ... jhānānaṃ, vimokkhānaṃ, samādhīnaṃ kusalānaṃ dhammānaṃ adhigamāya antarāyiko." [MV. 104] "Wofür ist er ein behindernder <Umstand>? Er ist ein behindernder <Umstand> für die Erreichung der karmisch-heilsamen Zustände, wie der Vertiefungen, Befreiungen, Geistessammlungen"

32. "Kissa phāsu hoti?.... jhānānaṃ, vimokkhānaṃ ..." [MV. 104]

33. Die Präambel ist im MV. 101 f zu finden. Die Ausrufungsfrage: "Hier nun frage ich die Ehrwürdigen", erscheint im MV nicht am Ende der Präambel (Nidāna), sondern im Pj. und Pāc., am Ende der Pārājika usw. Rezitationen. In Khvt. jedoch ist angegeben, dass sie wegen der untererwähnten Gründe auch hier rezitiert werden soll. So wird die Präambel richtig rezitiert werden, sonst ist sie falsch rezitiert. Die Gründe sind: 1.) wegen der bewussten Lüge, der Fragende soll fragen: "Sind Sie hierin rein? ...", 2.) wegen des Satzes: "Ist es offenbart, wird es für ihn erleichternd sein.", 3.) wegen der Suttavibhaṅga im [MV. 102]: "Yāvatatiyaṃ anusāvitaṃ hoti' ti: Sakim'pi (einstmals) anusāvitaṃ hoti, dutiyampi anusāvitaṃ hoti, tatiyampi anusāvitaṃ hoti", 4.) wegen der Angabe im [MV. 111]: "Nidānaṃ uddisitvā ... ayaṃ paṭhamo pātimokkhuddeso", und 5.) wegen der Tatsache, dass einer, der ein Vergehen begangen und es nicht gestanden hat, an der Uposathahandlung nicht teilnehmen und den Pātimokkha nicht anhören soll, sonst begeht er ein Dukkaṭavergehen. [CV. 240] s. Anm. 29. Dies ist das Urteil von früheren Vinayalehrern und deshalb wird die Ausrufungsfrage in singhalesischen und burmesischen usw. Pātimokkhabüchern am Ende der Präambel hinzu gefügt und rezitiert.
Auf diese Weise, wird es am Ende jeder Rezitation bis zu drei Mal ausgerufen. Wer sich vor oder während der Ausrufungsfrage an ein vorliegendes Vergehen erinnert und es am Ende der dritten Ausrufungsfrage, d.i.: "Tatiyam'pi pucchāmi parisuddhā", nicht offenbart, begeht ein Dukkaṭavergehen wegen bewusster Lüge durch nicht Aussprechen (anālapento). [Khvt. 16; PV. 216] Es heißt auch in diesem Fall: "Sampajānamusāvāde kiṃ hoti? Dukkaṭaṃ hoti." [MV. 103]. Wie er sich verhalten soll, s. Anh. I. Kap. 5.A.V.

34. "Yo panā'ti: yo yādiso, yathāyutto, yathājacco, yathānāmo, yathāgotto, yathāsīlo, yathāvihārī, yathāgocaro, thero vā navo vā majjhimo vā. Eso vuccati 'yo panā 'ti." [Pj. 23] "'Welcher auch immer' bedeutet: Was für ein Typ auch immer, gemäß seiner Beschäftigung, Abstammung <Nationalität>, Name, Nachname, Sitte, Wohnort, Unterhalt, entweder von älterem, jüngerem oder von mittlerem Alter, dieser heißt: 'Welcher auch immer'".

35. Dorf: Wenn ein Haus keine durch einen Zaun usw. definierte Umgrenzung hat, dann ist die 'Umgebung des Hauses' soweit, wie eine Hausfrau das Wasser eines Waschbassins aus der Haustür hinaus schütten kann. Dies ist als die ?Umgebung des Hauses' (ghar'ūpacāra) definiert. Von dem Zaun oder der Umgebung des Hauses ist die 'Umgebung des Dorfes' (gām'ūpacāra) so weit entfernt, wie zwei Steinwürfe hinter einander geworfen, die von solcher Art sind, wie junge Männer ausführen um ihre Kraft zu erproben. Dies ist als die 'Umgebung des Dorfes' definiert. Alles außerhalb dieses Bereiches wird als 'Wald' bezeichnet. Diese Definition von Dorf (bewohnter Gegend) und Wald gilt ebenso für anderen Regeln. [s. Pj. 46; Khvt. 26]

36. "Theyya- saṅkhātan'ti = theyya-citto, avaharaṇa citto." [Pj. 46]

37. "Uttari-manussa-dhammo nāma: jhānaṃ, vimokkhaṃ, samādhi, samāpatti, ñāṇadassanaṃ maggabhāvanā, phalasacchikiriyā, kilesappahānaṃ, ... suññāgāre abhirati." [Pj. 91]

38. <Alamariya-> ñāṇadassanan'ti = tisso vijjā. (Die drei Wissen: Die Erinnerung an frühere Daseinsformen, das Himmlische Auge und die Triebversiegung.) [Pac. 26 / Pj. 91]

39. "Saṅghādiseso'ti: 1.) saṅgho' va tassā āpattiyā parivāsaṃ deti, mulāya paṭikassati, mānattaṃ abbheti. Na sambahulā, na ekapuggalo; tena vuccati: saṅghādiseso'ti. 2.) Tass' eva āpattinikāyassa nāmakammaṃ adhivacanaṃ; tena'pi vuccati: saṃghādiseso'ti." [Pj. 112] 1.) <Semantisch gesehen> Saṃgho + ādi +seso bedeutet: Nur der Orden (saṃgho) gibt für <die Wiedergutmachung > dieses Vergehens, am Anfang (ādi), die Bewährungszeit (Parivāsa). Als Folge (seso), sendet nur der Orden, <falls notwendig>, zum Beginn zurück (mulāya paṭikassati). [s. z.B. Anh. I, Kap. 5.B.I, unter Odhānasamodhāno]. Nur der Orden gibt die Pflicht (vatta) auf, dass er dem Orden Ehre (Mānatta) erbiete. Nur der Orden setzt <einen Mönch> wieder <in seine Bhikkhuprivilegien> ein (abbheti). [s. Anh. I, Kap. 5.B.III]. Nicht einige, nicht eine Person; deshalb heißt es: Saṅgho + ādi + seso = Saṅghādiseso. 2.) <Fachsprachlich gesehen> ist Saṅghādisesa der Name (nāmakammaṃ) und der Fachausdruck (adhivacanaṃ) für diese Vergehensklasse (āpatti-nikāya). Deshalb heißt es auch: Saṅghādisesa <-vergehen>. ]Pj. 112]
NB: Daher wurde aus Gründen der Verständlichkeit in der Übersetzung die folgende Bedeutung angegeben: a) "... ist ein Vergehen, das das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht" (saṅgho ādimhi ceva sese ca icchitabbo assa) [Smps. 370], oder: b) "Er begeht ein Vergehen, das das anfängliche ... des Ordens erforderlich macht." (saṅghādisesaṃ āpattiṃ āpajjati.) [s. z.B. CV. 55] An den folgenden Saṅgh's wird die Phrase h): "Er begeht das" nicht in Klammern gesetzt.

40. "Otiṇṇo nāma: sāratto <= sa-rāgo>." "Vipariṇatan'ti: rattaṃ cittaṃ <= sa-rāgaṃ>." [Pj. 121] - NB: An den folgenden Saṅgh's wird das Wort "Begierde" (= Rāga) nicht mehr in Klammern gesetzt.

41. "Duṭṭhullā vācā nāma: vaccamagga - passāvamagga - methunadhamma -paṭisaṃyuttā vācā." [Pj. 127] "Unanständige Wörter bedeutet: Jene Wörter, die mit dem After, mit dem Geschlechtsteil (wörtl.: Harndurchgang) und mit Geschlechtsverkehr verbunden sind."

42. "Methunadhamma-paṭisaṃyuttena vacanena." [Smps. 394]
NB: Obwohl diese Phrase im Pāli am Ende des Satzes steht, wird sie hier an den Anfang gestellt, da sie mit der deutschen Syntax übereinstimmt.

43. In Pāli: "Dhamma", in diesem Zusammenhang im negativen Sinne = Methuna-dhamma. [Pj. 133] Denn dieses Saṅghādisesavergehen ereignet sich nur dann, wenn er das Wort "Geschlechts-Akt / -Verkehr" verwendet [s. Pāc. 134; Smps. 394] und das in Bezug auf die Bedienung seines eigenen Wunsches.

44. "Itthi-purisānaṃ antare/vemajjhe sañcaraṇa-bhāvan'ti attho. Sañcaratī'ti = sañcaraṇo puggalo. Tassa bhavo sañcarittaṃ." [Vv. 224 / Vm. 10]

45. "Kāretvā dāyakena virahitā'ti attho." [Smps. 402] "Die Bedeutung ist: Ohne einen Spender (Schenker, Stifter), der sie bauen lassen würde."

46. "Kārayamānena'ti: karontena vā kārāpentena vā." [Pj. 149] "Bauen lässt bedeutet: Entweder er baut sie selbst oder lässt sie durch andere <Sāmaṇeras, Maurer usw.> bauen. Vgl. Anm. 82.

47. In der Länge: "Bāhirimena mānena." [Pj. 149] "Außen gemessen <= 12>" s. Abb. a, unten.
Gemäß Smps. ist 1 Sugatahandspanne = 3 Handspannen eines Mannes von mittlerer Größe. Es wird jedoch nirgendwo erwähnt, dass "Sugatamaß" etwas mit dem Buddha oder seinem Körper zu tun hat. Wie es scheint, muss "sugata" ein Normmaß sein. Heutzutage gibt es, besonders in Thailand, verschiedene Meinungen darüber.

48. In Saṅgh. 6 & 7 wird der Bauplatz durch ein Vinayaverfahren fest gelegt. [s. Pj. 149f]

49. "Sārambhaṃ nāma: kipillikānaṃ vā āsayo hoti, upacikānaṃ..., undurānaṃ ..., āhīnaṃ ..., sīhānaṃ. Pubbaṇṇanissitaṃ ... aparaṇṇanissitaṃ vā hoti ... āghātananissitaṃ ... susāna- ... uyyāna- ... rājavatthu- ... assasālā- ... bandhanāgāra- ... pānāgāra- ... sūna- ... racchā- ... caccara- ... sabhānissitaṃ." [Pj. 151] "Ohne Störungen bedeutet: Am Bauplatz gibt es keine Ameisen-, Termiten-, Ratten- oder Schlangennester, ... keine Löwengruben usw., ... und er ist nicht dicht an Getreide- /Gemüsefeldern, Hinrichtungsplätzen, Friedhöfen, Parks, Regierungsgrundbesitz, Pferdeställen, Gefängnissen, Tavernen, Fahrwegen, Schlachthäusern, Querstraßen, Vereinshallen usw. ... ."

50. "Saparikkamanaṃ nāma: sakkā hoti yathā yuttena sakaṭena ..., samantā nisseṇiyā anuparigantuṃ." [Pj. 151] "Ein Gang rundherum bedeutet, dass man sogar mit einem angejochten Karren (oder Wagen) rundherum fahren kann, <oder> dass man mit einer Leiter rundherum gehen kann."

51. "Mahallako nāma vihāro sas-sāmiko vuccati." [Pac. 47] "Eine große Wohnstätte heißt eine mit Besitzer (sas-sāmika) <weil sie ohne Maßgrenze, im Gegensatz zu as-sāmikaṃ (besitzerlos) in Saṅghādisesa 6, ist>.

52. adhi-karaṇaṃ Dieses Wort, das hier und an anderen Stellen vorkommt, hat je nach Zusammenhang mehrere Bedeutungen und wurde auch dem gemäß übersetzt. [so z.B. PED & Dictionary of the Pāli-Language by R.C. Childers, Rangoon 1974]

53. "Dosaṃ patiṭṭhātī'ti: tucchakaṃ ..., musā ..., abhūtaṃ ..., ajānantena mayā bhāsitaṃ." / "Paṭicca tiṭṭhati, paṭijānāti." [Pj. 164 / Smps. 426] "Die Verderbtheit eingesteht bedeutet: 'Ich habe Unsinn, Lüge ..., Unwahrheit ..., und ohne zu wissen geredet.'" / "Er gesteht es ein, er gibt es zu."
NB: Sobald er ihn bezichtigt, begeht er ein Saṅghādisesavergehen. Der Orden kann aber nur dann gegen den bezichtigenden Mönch tätig werden, wenn dieser zugibt, wissentlich eine falsche Anschuldigung vorgebracht zu haben. Denn nur dann wird es deutlich (pākaṭaṃ), dass die Anschuldigung unbegründet war. Um das darzulegen wurde Saṅghādiseso gesagt. [s. Pj. 164; Smps. 426]

54. In diesem Fall kann es sein, dass der bezichtigte Mönch entweder mit dem Vorfall nichts zu tun hat, oder dass ein anders gearteter Regelverstoß bzw. Handlung usw. absichtlich falsch interpretiert wurde, um ihn eines Pārājika zu bezichtigen. [s. Pj. 167f]

55. Hier ist folgendes zu bemerken: Nur ein regulärer (pakattato) Mönch, der zur selben Gemeinschaft von mindestens neun Mönchen gehört und sich in der selben Eingrenzung (Sīma) mit ihnen befindet, kann den Orden spalten. [CV. 204] Kurzgefasst aus CV. 204-5, PV. 201 & A. v.73, geschieht dies in folgender Weise:
1. Dīpeti/voharati: Er erklärt Nicht-dhamma als Dhamma, Nicht-vinaya als Vinaya, was der Buddha nicht gesagt hat als etwas, das der Buddha gesagt hat usw. und fängt einen Streit über die Lehren des Buddha an.
2. Anusāveti: Er versucht, bei den anderen Mönchen eine Billigung (rūci) seiner Ansichten (diṭṭhi) zu erreichen und Anhänger zu gewinnen (apakasati) und kündigt ihnen an (anusāveti), dass er beabsichtigt, den Orden zu spalten.
3. Salākaṃ gāheti: Er gibt ihnen Stimmzettel (salāka), indem er spricht: "Nehmt diesen Stimmzettel, billigt diese Ansichten!" und bringt diesen Fall zur Abstimmung, wodurch er die Zustimmung von mindestens vier Mönchen (= ein Orden) gewinnt (avapakasati) und mindestens vier Mönche (= ein Orden) seinen Ansichten nicht zustimmen.
4. Āveṇikammaṃ: Bis jetzt ist der Orden noch nicht gespalten. Wenn er jedoch mit seiner Gruppe von mindestens vier Mönchen eine Uposathahandlung (= Pātimokkharezitation), Pavāraṇa [s. Anh. I, Kap. 7] oder ein Vinaya- / Saṇghaverfahren separat (āveṇi) vom rechtmäßigen Saṅgha ausführt, dann hat die Spaltung statt gefunden.

56. "So taṃ vatthuṃ na paṭinissajjati." [Pj. 173] - <Vatthuṃ kann hier auch als Ziel oder Zweck übersetzt werden>.

57. Hierbei handelt es sich um ein Vinayaverfahren, das Samanubhāsana-vinayakamma heißt, was bedeutet, dass der Orden zusammentritt und den Mönch nachdrücklich durch einen Antrag (Ñatti) und drei Beschlüsse (Anusāvana) auffordert, diese Haltung aufzugeben. Das Saṅghādisesavergehen ereignet sich am Ende dieses Verfahrens.

58. "... appadakkhiṇaggahī anusāsaniṃ." [Pj. 178] "Er nimmt Ermahnungen nicht respektvoll."

59. "Sahadhammikaṃ nāma: yaṃ Bhagavatā paññattaṃ sikkhāpadaṃ." [Pj. 178, Pāc. 141] "Sahadhammikaṃ bedeutet: Eine Schulungsregel, die vom Erhabenen erlassen wurde."

60. Er ist darauf angewiesen von den Bewohnern des Dorfes Gewänder, Almosenspeise, Lagerstätte und Medizin zu erhalten. [s. Pj. 184]

61. Pflicht (vattaṃ) [Sd. 717; Vv. 253]

62. "Niṭṭhitacīvarasmin'ti: Bhikkhuno cīvaraṃ <1> kataṃ vā hoti, <2> naṭṭhaṃ vā vinaṭṭhaṃ vā daḍḍhaṃ vā, <3> cīvarasa va upacchinnā." [Pj. 196] "Niṭṭhita (fertig gestellt) <hat hier drei Bedeutungen>: Entweder das Gewand eines Mönches ist <1> angefertigt, <2> ist verloren gegangen, zerstört oder verbrannt, oder <3> die Hoffnung ein <besseres> Gewand zu erhalten, erfüllt sich nicht."

63. Über die Kaṭhinaprivilegien und wie sie aufgehoben werden, s. Anh. I, Kap. 8. C.

64. "Atirekacīvaraṃ nāma: anadhiṭṭhitaṃ, avikappitaṃ." [Pj. 196] "Ein Extragewand bedeutet: Eines, das nicht bestimmt, nicht überlassen ist." <Über das Gewandmaterial, das hier und überall gemeint ist, und über die Bestimmung und Überlassung s. Anh. I, Kap. 9.>

65. Nissaggiyaṃ (Aushändigen an einen od. mehrere Mönche). Das Gerundiv nissagg-iyaṃ, sowie kār-iyaṃ = kara-ṇīyaṃ = kat-tabbaṃ drückt unbedingte Notwendigkeit aus: muss, soll [Rs. R: 544-580; PME. 133]. Deshalb wurde gesagt: "Nissajjidabbaṃ saṇghassa vā gaṇassa vā puggalassa vā." [Pj. 196] Dies ist also die Bezeichnung für dieses Vinayaverfahren (-kamma). s. Anh. I. Kap. 5.A. VI.

66. Pācittiyaṃ (Sühnen: Etwas falsches, wie hier, durch Geständnis wieder gutmachen). Das Gerundiv pācittiyaṃ, sowie nissaggiyaṃ; kār-iyaṃ = kara-ṇīyaṃ = kat-tabbaṃ drückt unbedingte Notwendigkeit aus: muss ... [Rs. R: 544- 580; PME. 133]. Deshalb wurde gesagt: "Nissajitvā āpatti dese-tabbā." [Pj. 196] Ansonsten ist dies der Fachausdruck für diese Pācittiya-Vergehensklasse. s. Anh. I, Kap. 5.A.
Etymologie: Pāteti cittaṃ; pā + citta + ṇiyaṃ = pā-citt-iyaṃ. Die Bedeutung ist: Wenn ein Mönch dieses Vergehen begeht, dann lässt dieses allmählich seine guten Eigenschaften oder Gedanken schwinden (kusalaṃ dhammaṃ // hier: = cittaṃ // pāteti); und dadurch verstoßen seine Taten gegen die Regeln des edlen Pfads (ariyamaggaṃ aparajjhati). Denn dieses Vergehen heißt so, da es eine Grundlage für Geistesverwirrung ist (cittasamohanaṭṭhānaṃ) <im Gegensatz zu Du-kkaṭaṃ = Schlecht gehandelt.> [PV. 148/ /Smps. 1001] Deshalb muss es gesühnt werden.

67. "Akālacīvaraṃ nāma: 1) anatthate kaṭhine ekadasamāse uppannaṃ, 2) atthate kaṭhine sattamāse uppannaṃ, 3) kāle'pi ādissa dinnaṃ. Etaṃ akālacīvaraṃ nāma." [Pj. 204] "Gewandstoff außerhalb der (Gewand-) Zeit bedeutet, dass 1) wenn die Kaṭhinaprivilegien nicht erteilt sind, dieser Gewandstoff während elf Monaten zukommt, <d.h. von einem Tag nach dem Kattika (Nov.)☺ an bis zum nächsten Assayuja (Okt.)☺>, 2) wenn die Kaṭhinaprivilegien erteilt sind, kommt er während sieben Monaten zu, <d.h. von einem Tag nach dem Phagguna (Mär.)☺ an bis zum Assayuja (Okt.)☺, und 3) auch jener, der innerhalb der (Gewand-) Zeit (cīvara-kāle, s. Anm. 101) speziell einem Mönch, einer Gruppe oder dem Orden gegeben wird {als Akāla- cīvaraṃ d.h., dass er nicht mit anderen geteilt werden muss. [Pāc. 246]} Dieser heißt "Gewandstoff außerhalb der (Gewand-) Zeit". S. Anm. 101 unter Abb. 2 & Legende = Akālacīvaraṃ / 1), 2) = Cīvarakāla.

68. Viññāpeti (bitten um); sinnverwandt mit yācati, z.B. "Yācana-, viññatti-bahulā viharanti: sakaṭaṃ detha, ... mattikaṃ detha, .../ eḷakalomāni detha, ...." [Pj. 144 /227] "Sie baten um viele Dinge: "Gebt uns einen Wagen, gebt uns Ton, ... / gebt uns Ziegenwolle, ..." - Dem Sinn nach gibt es hier keinen Unterschied, weil sie direkt und mit deutlicher Sprache um etwas bitten. Deshalb wurde gesagt: "Viññāpetvā'ti = jānāpetvā; 'Idaṃ nāma āharā'ti yācitvā vā ... Bhattaṃ dehi' viññāpeti." [Smps. 683]
Im engeren Sinn jedoch ist der Unterschied, dass man bei Viññāpeti indirekt durch eine Andeutung, Wink, Hinweis usw. um etwas bittet. Aus Einfachheitsgründen jedoch wurde in diesem Buch für beide Worte die Übersetzung "bitten um" verwendet.

69. Samaya: Dieses Wort hat gemäß dem Zusammenhang ungefähr zehn verschiedene Bedeutungen. [s. PED]. Die passendste Bedeutung hier jedoch ist: Die richtige Gelegenheit.

70. Cīvara-cetāpanaṃ (wörtl.: Kaufpreis bzw. Tauschmittel, Zahlungsmittel für ein Gewand), im weiteren Sinn: "Cīvara-mūlaṃ" (Geld für ein Gewand) [Smps. 483], weil Geld, "im allgemeinen als Tauschmittel, Wertmesser oder Zahlungsmittel anerkannt ist". [WD]
Im engeren Sinn jedoch, da Geld in früheren Entwicklungsstufen mit Stoffwert (Natural-Geld) verbunden war, z.B. Felle, Perlen, Edelmetall usw., wurde in Pj. 216 erläutert: "Cāvara-cetāpannaṃ nāma:" 1) Hiraññaṃ, 2) suvaṇṇaṃ, 3) muttā, 4) maṇi, 5) pavāḷo, 6) phaḷiko, 7) paṭako, 8) suttaṃ, 9) kappāso vā." 1) unbearbeitetes Gold, 2) bearbeitetes Gold, 3) Perle, 4) Edelstein, 5) Koralle, 6) Kristall, 7) Textilstoff, 8) Faden, oder 9) Baumwolle." Vergleiche auch Anm. 85, 88. Für Nis. Pāc. 10 gelten nur 1) bis 4) als "cīvara-cetāpannaṃ". [Pj. 222]

71. "Acchādessāmī'ti: dassāmi." [Pj. 216] "Ich werde ihn bekleiden." <hier:> "Ich werde ihm <ein Gewand> geben."

72. "Sādhu-atthiko, mah'aggha-atthiko." [Pj. 217] "Er will ein sehr gutes <erstklassiges> Gewand haben, er will ein kostspieliges haben." s. Anm. 73

73. "Vikappaṃ āpajjeyyā'ti: visiṭṭha-kappaṃ, adhika-vidhānaṃ āpajjeyya." (Übermäßige Anordnung trifft) [Smps. 484]
Deshalb wurde auch erläutert: "Āyataṃ vā hotu, vitthataṃ vā, appitaṃ vā saṇhaṃ va." [Pj. 216] "Lasst es lang, breit, dicht oder fein/weich sein." - Er trifft auf diese Weise Anordnungen betreffend die Länge Feinheit des Gewandes, mit dem Ergebnis, dass die Kosten ansteigen. Siehe Anm. 72.

74. Āvuso (Freund): Das Wort "Freund" wird im Deutschen bisweilen in einer leicht abwertenden Bedeutung verwendet, was im Pāli bei Āvuso nicht der Fall ist.

75. "Yutta-patta-kālena; yadā no attho hoti, tadā kappiyaṃ cīvaraṃ gaṇhāmā'ti attho." [Smps. 485] "Wenn die Zeit dazu passend ist", die Bedeutung ist: Wenn wir <Mönche> ein Gewand brauchen, dann nehmen wir eines entgegen, wenn zulässig ist."

76. Was ein zulässiges Gewand ist, s. Anh. I. Kap. 9.A. Vergleiche auch:
"Es gibt, o Mönche, Leute, die Vertrauen und Überzeugung haben, und die bei Aufwärtern (kappiyakāraka) Geld (hiraññaṃ s. Anm. 70) hinterlegen (upanikkhipanti), indem sie sie so beauftragen: "Kaufe für den Ehrwürdigen mit diesem Geld was für ihn zulässig ist, und gebe es ihm." Ich erlaube, o Mönche, das was zulässig ist, anzunehmen. Aber auf gar keinen Fall sage ich, dass man Geld annehmen (sāditabbaṃ), oder danach suchen soll (pariyesitabbaṃ)." [MV. 245]
Nicht nur Geld soll ein Mönch nicht annehmen, sondern auch rohes Getreide, Frauen und Mädchen, Sklaven und Sklavinnen, Ziegen und Schafe, Hühner und Schweine, Elefanten, Rinder, Pferde und Stuten, Felder und Grundstücke usw. [s. D. i. 64 & Anm. 85.]

77. "Veyyāvaccakaro nāma: yo vetanaṃ gahetvā araññe dārūni vā chindati, aññaṃ vā kiñci kammaṃ karoti. / Kicca-karo, kappiyakāro' ti attho." [Smps. 335 /485] "Veyyāvaccakaro (Helfer) ist, derjenige, der <von Laien> einen Lohn bekommt und im Walde Brennholz schneidet oder irgend welche anderen Arbeiten <für die Mönche> verrichtet. / Die Bedeutung ist: einer, der Aufgaben übernimmt, der Kappiyakāraka ist (Dinge für die Mönche zulässig macht: = Aufwärter).

78. "Er soll nicht sagen: 'Gib das <Geld> ihm'; od. 'Er wird es behalten'; od. 'Er wird es <gegen ein Gewand> tauschen'; od. 'Er wird <das Gewand> kaufen'." [Pj. 227]

79. Nachdrücklich: Falls er das Gewand nicht gleich besorgt.

80. "Er soll nicht sagen: 'Gib mir das Gewand'; od. 'Bring mir das Gewand'; od. 'Tausche <dieses Geld> gegen ein Gewand für mich'; od. 'Kaufe mir ein Gewand'." [Pj. 227]

81. "Same bhūmibhāge kosiyaṃsūni uparūpari santharitvā, kañjikādīhi siñcitvā kataṃ hoti." [Smps. 494] Hier: "Filz wird fabriziert, indem man auf ebener Fläche Seidenfäden aufeinander ausbreitet (santharitvā), mit Kleister u.ä. als Klebstoff besprengt und alles dicht zusammenpresst." Deshalb wurde gesagt: "Santha-taṃ nāma: Santha-ritvā kataṃ hoti, avāyimaṃ (nicht gewebt od. gesponnen)." [Pj. 22] - Filz wird im allgemeinen aus Wolle, Baumwolle, Tierhaaren, Fasern usw. fabriziert. Vergleiche auch. "Filz: Faserverband aus losen, nicht gesponnen [Tier]-haaren (Haar-f.) oder Wolle (Wollfilz). [MTL]. Santhataṃ (Filz) kann in Asien verschiedene Länge, Breite, Stärke und Verwendungszwecke haben. Hier ist Filzdecke, -matratze und -sitzmatte gemeint [s. Pj. 232] "Es ist kein Vergehen, wenn er einen mit Seidenfäden vermischten Filzbaldachin, -teppich, -wandteppich, -kissen oder -kopfkissen anfertigt." [Pj. 225]

82. "Kārāpeyyā'ti ... karoti vā kārāpeti vā." [Pj. 224] "Anfertigen lässt, bedeutet: Entweder er fertigt es <selbst> an, oder er lässt es durch jemand anderen anfertigen."
Dies gilt gewöhnlicherweise für alle Regeln, wo diese Verbform kār-āpe-ti usw. zur Veranlassung einer Tat führt.

83. Gegenstand dieser Regel ist die schwarze Farbe, die als stilvoll und luxuriös angesehen wurde, und nicht die Tatsache, dass es sich um reine Ziegenwolle handelt. Denn es ist kein Vergehen, wenn er einen Filz nur aus weißer oder lohfarbener Ziegenwolle anfertigt. [Pj. 227]

84. Diese Regel ist eine Fortsetzung der vorhergehenden Regel Nis. Pāc. 12. Nachdem Filz aus reiner schwarzer Ziegenwolle nicht mehr gestattet war, haben manche Mönche dem Filz etwas weiße Ziegenwolle beigemengt, was von anderen Mönchen kritisiert wurde. Deshalb erließ der Erhabene Nis. Pāc. 13. Danach darf höchstens die Hälfte (50%) der verarbeiteten Ziegenwolle schwarz sein. Alles andere ist kein Verstoß.

85. a) "Jātarūpaṃ nāma: satthuvaṇṇo vuccati; b) rajataṃ nāma: kahāpaṇo, lohamāsako, dārumāsako, jātumāsako, ye vohāraṃ gacchanti." [Pj. 238] <Gold und Silber bilden seit alters her die Deckung für Münz- und Papiergeld. Der Buddha erklärt hier die Reichweite der Begriffe Gold und Silber wie folgt:> a) Goldwährung heißt die Währung, welche goldene Färbung hat (gelbglänzend). b) Zur Silberwährung gehören: Silbergeld <zur Härtung mit etwas Kupfer legiert. Kann auch Gold enthalten>; Metallmünzen, Holz- und Papiergeld, Wachsmünzen und was auch immer handelsüblich (vohāra) ist.
Heute umfasst dies jede Form von Papiergeld, Scheck, Kreditkarte, Bankkonto, Postscheckkonto u.ä., kurz gesagt, jede Form des Zahlungsverkehrs. Diese Regel gilt ebenso für Sāmaṇeras, Dasasīla-Upāsikas, -upāsakas.
Siehe auch Lexika und Enzyklopädien unter: Währungssysteme, Deckung, Notenbanken, Geld, Gold- und Silberwährung, Currency-Theorie, Stoffwert (Natural-Geld), stoffwertloses Geld: z.B. Papier-Geld (bar), Giral-Geld (unbar), Geld- und Kreditwirtschaft usw. Laut Pj. 238/240 sind Gold und Silber wie Rūpiyaṃ gleich. Siehe auch Anmerkung 88.

Geld & Kāma (Sinnen-freuden/-lust)
Der Buddha sprach: "Ist Geld zulässig für jemanden, dann sind auch die fünf Sinnenfreuden (hedonistische Vergnügen = Kāma-guṇā) zulässig für ihn. Und sind die fünf Sinnenfreuden zulässig für ihn, dann soll man mit Bestimmtheit von ihm annehmen: Er hat nicht die Beschaffenheit eines Einsiedlers und nicht die eines Sakyaputta (Sohnes des Buddha). Denn, auf gar keinen Fall sage ich, dass man Geld annehmen oder danach suchen soll." [S. iv. 326]

Der Mittelpfad
"Diese zwei Extreme, o Mönche, hat der in die Hauslosigkeit Gezogene (Mönch) zu vermeiden: a) sich der Sinnenlust (kāma-sukha) hinzugeben, der niedrigen, gemeinen, weltlichen, unedlen und sinnlosen, und b) sich der Selbstkasteiung (atta-kilamatha) hinzugeben, der leidvollen, unedlen und sinnlosen. Diese beiden Extreme hat der Wirklichkeitsfinder (Tathāgata) gemieden und den mittleren Weg aufgefunden, der die Augen öffnet, Erkenntnis erzeugt und zum Frieden, zur Durchschauung, Erleuchtung und zum Nibbāna führt, nämlich rechte Ansicht, ... , rechte Geistessammlung." [MV. 10]
NB: Da Geld mit Sinnenfreuden/-lust (kāma) eng verbunden ist, kann man durch die oben erwähnten Sutten sehen, dass für Mönche die Annahme von Geld dem mittleren Weg entgegen gesetzt ist. Für Laienanhänger gilt es, ihren Lebensunterhalt nicht auf unheilsame Weise, (z.B. durch Handel mit Waffen, lebenden Wesen, Fleisch, Alkohol, Gift usw.) zu verdienen. Zulässige lebensnotwendige Bedarfsgegenstände und Ausstattungen für Mönche sind Gewänder, Nahrung, Lagerstätte, Medizin, bzw. Bücher, Fahr-, Flug-, Eintrittskarten usw. Aber jede Art von Zahlungsmittel ist unzulässig. Deshalb wurde auch im Nis. Pāc. 10 gesagt: "Wir Mönche nehmen kein Geld entgegen. Wir nehmen nur ein Gewand <usw.> entgegen, und das nur, wenn die Zeit dazu passend ist, und nur eines, das zulässig ist."
Fahrkarten u.ä. sind zulässig, insofern sie als Beweis dienen, dass das Geld für die Fahrt, den Eintritt usw. vorher von einem Laien bezahlt wurde. Auf diese Weise dienen sie nicht als ein Zahlungsmittel, sondern als ein Zulassungsmittel.
Siehe auch Anh. I, Kap. 5.B, Nis. Pāc. 18 über das Aushändigen von Geld usw.

86. NB: 1) Wenn er Gold/Silber <Geld>, das für ihn gespendet wurde oder das herrenlos herum liegt, mit eigenen Händen und für den eigenen Nutzen nimmt, oder es durch jemand anderen für den eigenen Nutzen nehmen lässt, dann fällt es unter Nis. Pāc. 18.
2) Wenn er es für den Nutzen des Ordens, einer Gruppe von Mönchen, eines Mönches, eines Denkmales (Cetiya), einer Renovierung usw. nimmt / annimmt, dann ist es ein Dukkaṭavergehen.
3) Wenn er ... Edelsteine, Goldmünzen u.ä. Wertgegenstände, die nicht als Zahlungsmittel dienen, für den eigenen Nutzen oder den des Ordens nimmt / annimmt, dann ist es ein Dukkaṭavergehen.
4) Wenn er sie mit der Absicht zu stehlen nimmt, dann fällt es unter Pj. 2.
5) Wenn er sie mit der Absicht für den Eigentümer zu bewahren, außerhalb eines Klostergeländes oder eines Wohnsitzes nimmt bzw. nehmen lässt, dann fällt es unter Pāc. 84. [Smps. 654; Khvt. 71]

87. "...., hinterlegtes annehmen" (upanikkhitaṃ sādiyeyya) - Das Geld kann hier auf zwei Weisen hinterlegt werden:
1) In der Anwesenheit des Mönches
Der Spender hinterlegt das Geld an irgend einer Stelle oder bei einem Aufwärter und sagt dem Mönch: "Dieses Geld ist für den Herrn (Idaṃ ayyassa hotu)."
2) In der Abwesenheit
Der Spender sagt dem Mönch: "Ich habe an solch einer Stelle/bei dem Aufwärter Soundso, Geld hinterlegt. Es soll für den Herrn sein."
Wenn der Mönch nicht mit Worten oder Taten das hinterlegte Geld ablehnt und geistig (cittena) zustimmt (adhivāseti), dass es hinterlegt wird, dann heißt das, dass er es annimmt (sādiyeyya). Er soll es aber gemäß Nis. Pāc. 10 so ablehnen: "Wir Mönche nehmen kein Geld an / entgegen". Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.
Wenn er das Geld auf irgend eine Weise als sein Eigentum betrachtet und dieses aus seinem Verhalten (Worte und/oder Taten) oder seinem Stillschweigen eindeutig hervor geht, dann ist es ein Nis. Pāc. Vergehen. Falls er aus irgend einem Grund es nicht mit Worten/Taten ablehnen kann, dann soll er es mit reinem und aufrichtigem Geist so ablehnen: "Das ist für uns nicht zulässig." [s. Pj. 238; Khvt.71; Smps. 500] Wenn der Spender fragt: "Was kann ich für den Ehrwürdigen damit bringen oder kaufen?", dann soll er ihn nicht beauftragen: "Bring oder kauf mir dies oder jenes." Er soll nur angeben, was zulässig (kappiya) ist, z.B.: "Butteröl (Ghee), Honig oder Melasse sind zulässig für uns". [Pj. 238; 240] Für weiteres s. Anm. 76.

88. "Rūpiyaṃ nāma: satthuvaṇṇo, kahāpaṇa, lohamāsaka dārumāsaka, jātumāsaka, ye vohāraṃ gacchanti." [Pj. 240] "Geld bedeutet: Gold, Silbergeld, Metallmünzen, Holz-, Papiergeld, Wachsmünzen und was auch immer handelsüblich ist." Vgl. Anm. 85.
Das Wort rūpiya, das auch im Vibhaṅga von Nis. Pāc. 18 und an anderen Stellen vorkommt, ist ein Kollektivwort für Geld und wird gemäß des Zusammenhangs auf dreierlei Weise verwendet: 1) für Gold- und Silberwährung, wie oben Pj. 240; 2) speziell für Silberartikel (rajatamaya) oder Silbermünzen (rajatamāsaka), wenn es im Gegensatz zu anderen Metallen und Mineralien steht, z.B.: "Suvaṇṇa-, rūpiya-, tambaloha-, kaṃsamayo patto." [CV. 112], oder: "Caturāsiti-suvaṇṇa-pāti-sahassāni adāsi rūpiyapurāni." [A. iv. 393]; und 3) für alle Metalle und Metallartikel (Metallgefäße usw.), wenn es in Gegensatz zu hirañña (unbearbeitetes Gold) steht, z.B.: "Sataṃ satasahassānaṃ hiraññasseva, ko pana vādo rūpiyassa?" [S. i. 92] Hier: "Rūpiya = suvaṇṇa-rajata-tambalohakālalohādi bhedassa ghanakatassa ceva rūpiyabhaṇḍassa ca." [Suttasaṅgaha].
In diesem Zusammenhang jedoch ist rupiya mit "Geld" übersetzt, da dieses, "im allgemeinen als Tauschmittel, Wertmesser oder Zahlungsmittel anerkannt ist" [WD], und da es in früheren Entwicklungsstufen mit Stoffwert (Natural-Geld) verbunden war, z.B. Perlen, Edelmetall, und mit Intensivierung des Zahlungsverkehrs mit stoffwertlosem, z.B. Papier-Geld (bar), Giral-Geld (unbar). [Knaurs Lexikon, Universitätsdruckerei, H.Stürtz AG., Würzburg; München 1950/51]

89. "Nānappakārakaṃ nāma: 1) katampi, 2) akatampi, 3) katākatampi" [Pj. 239]. "Verschiedene Waren bedeutet: 1) Fertigwaren, 2) Nichtfertigwaren <Rohstoffe>, und 3) Halbfertigwaren".
Unter diese Regel (Nis. Pāc. 19) fallen neben den oben erwähnten Gegenständen in Anm. 88, 89 auch Aktien, Pfandbriefe, und die daraus erzielten Dividenden, Zinsen, Pacht usw., aber auch jede Art von Kaufen und Verkaufen bei der zulässige (kappiya) Ware, z.B. Bücher, Gewänder, ... gegen Geld getauscht wird, und umgekehrt; also auch Kauf durch Banküberweisung, Scheck, Kreditkarte usw.
Siehe auch Lexika und Enzyklopädien unter: Geld-, Kreditwirtschaft. Über das Aushändigen der Waren s. Anh. I. Kap. 5.B, Nis. Pac. 19.

90. "Nānappakārakaṃ nāma: cīvara-piṇḍapāta-senāsana-gilānapaccayabhesajjaparikkhārā, antamaso cuṇṇapiṇḍo'pi, dantakaṭṭham'pi, dasikasuttam'pi." [Pj. 241] "Mit verschiedenen Gütern bedeutet: Mit Gewändern (Textilien), Brockenspeise (Nahrungsmittel), Lagerstätten, Medizin, sogar mit Seife, Zahnbürsten und ungewebten Fäden."

91. "Kayavikkayaṃ samāpajjeyya'ti: Iminā imaṃ dehi, ... imaṃ āhara, ... imaṃ parivattehi, ... imaṃ cetāpehī'ti ajjhācarati, āpatti dukkaṭassa. Yato kayitañca vikkayitañca, attano bhaṇḍaṃ parahatthagataṃ, parabhaṇḍaṃ attano hatthagataṃ, nissaggiyaṃ hoti." [Pj. 241] "Tauschhandel treiben: Es ist ein Dukkaṭavergehen, wenn er sich auf diese falsche Weise benimmt: 'Mit diesen Gütern gib mir das, bring mir das, kauf mir das. Gegen diese Güter tausche mir das.' Sofern der Tauschhandel zustande kommt, so dass seine Güter (attano bhaṇḍaṃ) in den Besitz des anderen <Laien> übergehen, und die Güter des anderen (parabhaṇḍaṃ) in den des Mönchs, dann soll er <die erhaltenen Güter> aushändigen und dafür sühnen."
Es ist kein Vergehen, wenn er Tauschhandel mit den fünf Sahadhammika [s. Anm. 88] betreibt. [Khvt. 73]. Siehe z.B. Nis. Pāc. 5 & Pāc. 25
NB: Der Unterschied zwischen Nis. Pāc. 19 und 20 ist, dass bei Nr. 20 der direkte Austausch von Gütern zwischen Mönchen und Laien, ohne den Austausch von Geld, die kennzeichnende Art des Handels darstellt.

92. "Cetāpeyyā'ti: Viññāpeti. Payoge dukkaṭaṃ. Paṭilābhena nissaggiyo hoti." [Pj. 246] "Auswechselt bedeutet: (Ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein <einen Laien um eine neue Schale>) bittet. Der Versuch ist ein Dukkaṭavergehen. Nach dem Erhalt muss er <die neue Schale> (dem Orden) aushändigen." <Über die Bedeutung von viññāpeti s. Anm. 68.>

93. Der älteste anwesende Mönch kann, wenn er will, seine Schale gegen die ausgehändigte neue tauschen, und soll seine Schale dem nächst Jüngeren geben. Der nächst Jüngere kann seine Schale gegen die des älteren Mönchs tauschen und soll seine Schale dem nächst Jüngeren geben usw. bis zum jüngsten Mönch. Jene Schale, die am Ende übrig bleibt, wird dem Mönch übergeben, der seine Schale aushändigen musste. [s. Pj. 246-7]

94. Wenn diese Heilmittel rein sind, oder miteinander vermischt, dann heißen sie Sattāhakālikā (die Siebentagefrist). Wenn sie aber mit anderen Nahrungsmitteln vermischt sind, dann heißen sie Yāvakālikā und sind nur bis zur Mittagszeit (kāle) zulässig (kappanti), nicht danach (vi-kāle) und fallen in Pāc. 39 unter paṇīta-bhojanāni (vorzüglichen Speisen). Deshalb wurde gesagt: "Yāvakālikena, bhikkhave, sattāhakālikaṃ tadahu paṭiggahitaṃ KĀLE kappati, VIKĀLE na kappati." [MV. 251].

95. Sannidhi-kārakaṃ: Gerundform, gleichwie "san-nidhiṃ katvā; nidahitvā". [Smps. 515]

96. Entsprechend dem indischen Kalender hat das Jahr nur drei Jahreszeiten mit je vier Monaten.
a) Der letzte Monat des Sommers ist das Zeitintervall von einem Tag nach dem Jeṭṭha (Jun.) ☺ bis zum Āsāḷha (Jul.) ☺. b) Der letzte halbe Monat ist das Zeitintervall von einem Tag nach dem Āsāḷha (≈ Jul.) ☻ bis zum Āsāḷha (Jul.) ☺. Siehe Anm. 99, Abb. 1.

97. Dass Vassikasāṭikaṃ "Badegewand für die Regenzeit" bedeutet, wird von den folgenden Textstellen in der Geschichte von Visākhā usw. verdeutlicht:
a) Bhikkhū ... nikkhitacīvarā kāyaṃ ovassāpenti. [MV. 290]
b) Visākhā ... etadavoca: "Asuci, bhante, naggiyaṃ ... icchāmi ... vassikasāṭikaṃ, dātuṃ." [MV. 292]
c) Bhagavā bhikkhū āmantesi: "Satiyā vassikasāṭikāya naggo kāyaṃ ovassāpeti, āpatti dukkaṭassa. / Anāpatti ... āpadāsu." [Pj. 253/254]
d) Ettha ca mahagghaṃ vassikasāṭikaṃ nivāsetvā nahāyantassa corūpaddavo āpadā nāma. [Smps. 525]
e) Āpadāsu ... naggassa nahāyato dukkaṭena anāpatti. [Sd. 774]
f) Vassikasāṭikaṃ vassānaṃ catumāsaṃ adhiṭṭhatuṃ. [MV. 297]
a) Mönche ..., die ihre Gewänder ausgezogen haben, lassen sich den Körper vom Regen nässen."
b) Visākhā sagte: "Ehrwürdiger Herr, Nacktheit ist anstößig. ... ich möchte ... Badegewänder für die Regenzeit geben."
c) Der Erhabene sprach zu den Mönchen: "Wenn ein Badegewand vorhanden ist und jemand, der nackt ist, sich den Körper vom Regen nässen lässt, ist es ein Dukkaṭavergehen." / "Es ist kein Vergehen ... in Notfällen."
d) Hier bedeutet Notfall: Unannehmlichkeiten von Räuber für den, der sich ein kostspieliges Badegewand angezogen hat und badet.
e) In solchen Notfällen ist es kein Dukkaṭa-Vergehen für den, der nackt badet.
f) Man soll das Badegewand für vier Monate während der Regenzeit bestimmen.

98. Acchindati (abnehmen): Es ihm gewaltsam nehmen. Er fällt jedoch nicht in den zweiten Pārājika, da er es als sein rechtmäßiges Eigentum ansieht. Weil er aber den anderen Mönch belästigt, wurde diese Regel erlassen. [Smps. 525]

99. Es gibt zwei Vollmonde mit dem Namen Kattika: i) Der ☺ des Assayuja-Monats (Okt.) ist der erstere (paṭhamakattika) [Smps. 530], und heißt in Nis. Pāc. 28 auch Kattika-temāsika-puṇṇamaṃ = der Dreimonats-Kattikavollmond weil er die frühe Periode (purimika) der dreimonatigen Regenzeitklausur beendet. [s. Anh. I, Kap.6.A]. Er heißt auch Pavāraṇā-kattika [Pj. 261] oder manchmal Mahāpavāraṇā [Smps.], weil an diesem speziellen Vollmondtag die Einladung <zur Ermahnung> anlässlich der frühen Regenzeitklausur statt findet [s. Anh. I, Kap. 7.A], und weil nach ihm die Zeit der Kaṭhinaprivilegien anfängt.
ii) Der ☺ des Kattika-Monats (Nov.) ist der letztere (pacchimakattika) [Smps. 531], und heißt einfach Kattikapuṇṇamaṃ = Kattikavollmond wie in Nis. Pāc. 29, oder Kattika-cātu-māsinī = der Viermonats-Kattikavollmond, wie in [Pj. 263]. Dieser beendet die ganze Regenzeit und auch die späte Regenzeitklausur. [s. Anh. I, Kap. 6.A]

Legende zur Abb. 1:
(Stern = i) "Dreimonats-Kattika" ☺
(Karo = ii) "Viermonats-Kattika" ☺
schwarzes Feld = 10 Tage vor dem i)
dunkelgraues Feld = frühe Regenzeit
hellgraues Feld = späte Regenzeit

100. Gewand, das aus einem dringendem Anlass heraus gespendet wird, bedeutet: Der Spender muss <dringend> mit der Armee abreisen, oder ins Ausland reisen, oder er ist krank, oder seine Frau ist schwanger, oder in ihm entstand Vertrauen (saddhā). ... Wenn er auf diese Weise einen Boten sendet: "Mögen die Ehrwürdigen kommen. Ich werde ein Gewand geben, da Sie die Regenzeitklausur verbracht haben (vassāvāsikaṃ dassāmi)!", dies ist ein Acceka-cīvaraṃ. [Pj. 261]

101. "Cīvarakālasamayo nāma: 1) anatthate kaṭhine vassānassa pacchimo māso, 2) atthate kaṭhine pañcamāsā." [P. 261] "Gelegenheit der Gewandzeit bedeutet: 1) Wenn die Kaṭhinaprivilegien nicht erteilt sind, dann ist es der letzte Monat der Regenzeit, <d.h., dass er dieses Gewand (accekacīvara) für 10 Tage vor dem Okt. ☺, einen Monat danach und noch einen zusätzlichen Tag (10 + 30 + 1 = 41 Tage) beiseite legen kann, entsprechend der Aruṇuggamana- (Erscheinen der Morgendämmerung) -zählweise. [s. Pj. 204].>
2) Wenn die Kaṭhinaprivilegien erteilt sind, dann sind es fünf Monate, <d.h., dass er es für 10 Tage vor dem Okt. ☺, fünf Monate danach und noch einen zusätzlichen Tag beiseite legen kann.>

Legende zu Abb. 2

Die Erklärung zur Abb. 2 und 3
A) Die zwölf Mond- (synodischen) Monate Assayuja, Kattika usw., mit ungefähr 29½ Tagen zwischen 2 Mondphasen, beginnen einen Tag nach jedem Neumond ☻. Zeitintervall I: von ☻ zu ☻. Deshalb gibt es einen Wechsel von 29 (= 15 + 14: paṇṇarāsi + cātudassī) und 30 (= 2 x 15) -tägigen Monaten. s. Anm. 21
B) Die Gregorianischen Sonnenmonate, Okt., Nov. usw. entsprechen dieser Einteilung nur ungefähr (≈), jedoch ist der Vollmond ☺ in beiden, Mond-, und Sonnenmonaten, enthalten.
C) Die drei Mondjahreszeiten beginnen einen Tag nach jedem ☺: a) mit 04 = Phagguna (Mär.) ☺ der SOMMER, b) mit 08 = Āsāḷha (Jul.) ☺ die REGENZEIT, und c) mit 12 = Kattika (Nov.) ☺ der WINTER.
Nach dieser "Zählweise der Mondjahreszeiten" zählt man die Monate (1, 2, 3, 4) von einem Tag nach jedem ☺ zum nächsten ☺. Zeitintervall II: von ☺ zu ☺. Vgl. Nis. Pāc. 24; Anm. 96: "Der letzte Monat des Sommers". Daraus auch der Ausdruck: Winter-, Sommer-, usw. -Monate.

102. Es ist eben im vierten Monat der Regenzeit, zwischen ersterem (Okt. ☺) und letzterem Kattika (Nov. ☺), und nachdem man die frühe Regenzeitklausur verbracht hat (upavassaṃ = vuttha-vassānaṃ [Pj. 263]), dass den Mönchen auf Grund der Kaṭhinaprivilegien eine große Anzahl Gewänder zukommt, und Räuber die Waldlagerstätten überfallen. [s. Pj. 263] Die Erlaubnis a) eines seiner drei Gewänder bei jemandem in einem Dorf beiseite zu legen und b) für sechs Nächte davon abwesend zu sein gilt nur: 1) für jenen Mönch, der die frühe Regenzeitklausur angetreten, sie ohne Unterbrechung verbracht (upavassaṃ) und am Okt. ☺ mit der Einladung <zur Ermahnung> (Pavāraṇa) beendet hat. 2) Für den Kattika-Monat (Okt.☺ - Nov. ☺), nicht über ihn hinaus. 3) Für Waldlagerstätten, die mindestens 500 Bogen (Dhanu) weit von bewohnter Gegend entfernt sind. [Pj. 263] <1 Dhanu = 9 normale Handspannen. [Vm. 188]>, und 4) Für jene Waldlagerstätten, die gefährlich oder Furcht erregend sind. [Smps. 532]
Die Erlaubnis der sechs Nächte gilt jedoch nur für den Fall, dass er diese Zeit weder in seiner Waldlagerstätte, noch in dem Dorf, in dem er sein Gewand beiseite gelegt hat, verbringt. Deshalb auch der Nachdruck: "Gibt es nun für diesen Mönch einen Grund (paccayo = karaṇīyaṃ: Angelegenheit zu erledigen [Pj. 264]) von jenem Gewand abwesend zu sein, ..." [s. Smps. 532; Sd. 780 f; Vm. 297]

103. lābha (wörtl.: Gewinn, Erwerb), aber eine wörtliche deutsche Übersetzung in diesem Fall ist irreführend, da sie den Eindruck erweckt, dass der Orden ein gewinnorientierter Wirtschaftsbetrieb ist, was nicht der Fall ist. s. Nis. Pāc. 18, 19, 20. Der Orden erhält (labha-ti) jedoch, was die Leute geben. Deshalb wurde im Pāli das Wort lābha verwendet. Die Bedeutung ist: "Gewänder, Brockenspeise, Lagerstätten, Medizin <usw.>." [Pj. 266]

104. d.i. wohl überlegte Lüge. s. auch M. Nr. 61; It. 25

105. "Es ist kein Vergehen, wenn man bezweckt: 1) die Bedeutung (attha) einer Sache des Kanons zu erklären, 2) die Lehre (dhamma) zu erklären oder 3) jemanden zu ermahnen (anusāsana)." [Pāc. 11] s. Anh. I, Kap. 5: Dubbhāsita

106. Zwischenträgerei kann aus zwei Gründen vorkommen: 1) Aus dem Wunsch, sich bei jemandem einzuschmeicheln (piyakamyassa) und 2) aus der Absicht Zwietracht zu säen (bhedādhippāyassa). Ein Beispiel: Mönch A spricht schlecht über Mönch B. Mönch C hört das und wiederholt es Mönch B oder D gegenüber, um 1) sich bei ihnen einzuschmeicheln oder 2) zwischen A und B/D Zwietracht zu säen. [s. Pāc. 12 f]

107. Padaso Die Bedeutung ist: die Zeile/n (pada /ni) in Abschnitte unterteilen (koṭṭhasaṃ koṭṭhasaṃ). [Smps. 540] Es gibt vier übliche Weisen so etwas zu tun. Ein Beispiel mit: "Rūpaṃ aniccaṃ, vedanā aniccā, ..." [Pāc. 15]
1) Der Mönch und die Person fangen zusammen an zu rezitieren und beenden die Zeile zusammen.
2) Sie fangen getrennt an und beenden zusammen.
3) Sie fangen zusammen an und der Mönch spricht nur die erste Silbe - aus und hört auf. Die Person beendet alleine.
4) Der Mönch sagt: Rūpaṃ aniccaṃ und die Person spricht alleine aus: vedanā aniccā.
Diese Lehrweise hatte zur Folge, dass die auf diese Weise unterwiesenen Personen ihren Lehrer nicht mehr respektierten. Deshalb untersagte der Buddha eine solche Lehrweise.
Ausnahmen:
Es ist kein Vergehen: 1) wenn ein Mönch nicht rezitieren lehrt, sondern zusammen mit einer Person bloß rezitiert, während er mit ihr von einem Lehrer unterrichtet wird. Für den Lehrer ist es ein Vergehen, falls er mitrezitiert. 2) Wenn ein Mönch zusammen mit einer Person eine Lehrrede auswendig lernt. 3) Wenn die Person schon vorher eine Lehrrede größtenteils auswendig gelernt hat und der Mönch hilft, indem er nur einzelne Silben, ein paar Wörter, oder die ganze Lehrrede mit ihr zusammen rezitiert. [s. Pāc. 15; Smps. 541 f]

108. "Seyyā nāma: sabbacchanā, sabbaparicchannā, yebhuyyenacchannā, yebhuyyenaparicchannā." [Pāc. 17] "Unterkunft bedeutet: Ein Platz, der mit Dach und Wänden / Wandschirmen usw. vollständig oder größtenteils (zu 3/4) geschlossen ist."

109. Wenn er bewusst lügt, begeht er den vierten Pārājika. Wenn er sich überschätzt, begeht er kein Vergehen. [Pj. 100]

110. Duṭṭhullā nāma āpatti: cattāri ca pārājikāni terasa ca saṅghādisesā. [Pāc. 31] Moralisches Vergehen bedeutet: Die 4 Pārājika und die 13 Saṅghādisesā.

111. s. Anh. I., Kap. 11.B.: Kappiyaṃ-Zulassung für Obst, Pflanzen usw.

112. Wenn ein Mönch, der sich vergangen hat, von anderen Mönchen darüber befragt wird und nur ausweichende Antworten gibt, oder wenn er zu gestellten Fragen schweigt und dadurch Schwierigkeiten verursacht, begeht er ein Dukkaṭavergehen. Wenn der Orden ihm das durch ein Vinayaverfahren vorhält (āropeti), dann begeht er am Ende des Verfahrens ein Pāc. Vergehen. [s. Pāc. 37]

113. Wenn man Mönche, die durch ein Vinayaverfahren ermächtigt wurden, eine offizielle Aufgabe zu erfüllen, (z.B. Verwaltung des Lagerraums) verleumdet oder destruktiv kritisiert, dann begeht man ein Pāc.-Vergehen. Ansonsten ein Dukkaṭa. [s. Pāc. 37 f]

114. Kocchaṃ nāma: Vākamayaṃ vā, usīramayaṃ vā, muñjamayaṃ vā, babbajamayaṃ vā anto sanveṭhetvā baddhaṃ hoti. [Pāc. 40] Schemel bedeutet <hier>: Ein Sitz, welcher aus Borke, duftender Wurzel, grobem Gras oder Binsen gemacht und innen <in der Mitte mit Leder u.ä. [Smps. 565]> umwickelt und zusammen gebunden ist.

115. Seyyaṃ nāma: Bhisi, cimilikā, uttarattharaṇaṃ, bhummattharanaṃ, taṭṭika, cammakhaṇḍo, nisīdanaṃ, paccattharaṇaṃ, tiṇasanthāro, paṇṇasantharo. [Pāc. 41] Boden- und Bettzeug bedeutet: Kissen, Bodenbelag, Laken, Teppich, Matte, Lederstück, Stoff zum Sitzen, Decke, Matratze aus Gras, Blättern usw.

116. Uparimo bhikkhu āhaccapādakaṃ mañcaṃ sahasāabhinisīdi. Mañcapādo nippatitvā, heṭṭhimassa bhikkhuno matthake avatthāsi. So bhikkhu vissaramakāsi. [Pāc. 46]
Ein Mönch, der oben auf der erhöhten Plattform lebte, setzte sich hastig auf das Bett, welches abnehmbare Füße hatte. Ein Bettfuß fiel herab, und stieß den Kopf des unten sitzenden Mönches. Er schrie auf." <Um das Wiederholen zu vermeiden, wurde diese Regel erlassen.> Die Minimalhöhe der Plattform für Pāc. Vergehen: Sie berührt nicht den Kopf eines darunter stehenden Mannes von mittlerer Größe. [Pāc. 46]

NB: Es ist kein Vergehen, wenn die Füße fest genagelt und nicht abnehmbar sind; wenn die erhöhte Plattform vollständig mit Brettern vernagelt ist oder wenn niemand den Platz unter der Plattform benutzt. [Pāc. 46]

117. Entsprechend der Ursprungsgeschichte war es nun zu jener Zeit so, dass ein Chefminister eine Wohnstätte für den Ew. Channa bauen ließ. Der Ew. Channa veranlasste dann, die bereits fertig gebaute und fertig gestellte Wohnstätte (kata-pariyositaṃ vihāraṃ) wiederholt in übertreibender Weise zu decken und wiederholt zu verputzen (punappunaṃ chādāpesi, punappunaṃ lepāpesi). Die überladene (atibhārita) Wohnstätte brach zusammen, und der Ew. Channa, danach Deck- und Reparaturmaterial, sowie Gras und Holz herbei bringend, beschädigte das nahe Gerstenfeld eines gewissen Brahmanen, der das scharf kritisierte. [s. Pāc. 47]. <Um eine Grenze für Hausreparaturen fest zu legen, wurde diese Regel erlassen.> s. Anm. 118

118. Die Tür <1> ist leicht zu bewegen. Beim Öffnen stößt sie <manchmal> gegen die Wand, und beim Schließen gegen den Türpfosten <2>. Durch diese <beiden> Stöße wird die Wand erschüttert. Daher löst sich der Mauerputz, wird locker, oder fällt herunter. Deshalb sagte der Erhabene: Nur rund um den Türrahmen bedeutet: Nur eine Hatthapāsā 2½ Ellen) um den Türrahmen herum (Yāva dvārakosā'ti = piṭṭhasaṅghātassa samantā hatthapāsā), zur Türbefestigung (aggalaṭṭhapanāyā'ti = dvāraṭṭhapanāya) kann Mauerputz (setavaṇṇaṃ, usw.) aufgetragen werden. [Pāc. 47]. Diese letzte Bedeutung kann man besser von der Ursprungsgeschichte verstehen, wo der Ew. Channa die bereits fertig gestellte Wohnstätte wiederholt verputzte. S. Anm. 117. Deswegen wurde vom Buddha niedergelegt, dass die Wandfläche um den Türrahmen nur 2½ Ellen (hatthapāsa) um den Türrahmen herum zur Türbefestigung <wenn notwendig> wiederholt (mehrfach) verputzt werden darf. Das selbe gilt auch für die Wandfläche um die Fenster <3> herum. [Smp. 573]. Über Hatthapāsa s. Anm. 25. Manche Lehrer sagen, dass es kein Vergehen ist, im Falle einer Behausung (kuṭi), wie in Saṅghādisesa 6, da es dort "ohne Besitzer" (assāmikaṃ) heißt und hier "große Wohnstätte" (mahallakaṃ vihāraṃ) und "mit Besitzer" (sas-sāmikaṃ) gesagt wurde. [Vv. 310]. s. Anm. 117

119. Es gibt zwei Arten ein Dach zu decken: 1) Maggena: Aufrechte (ujukaṃ) Dachdeckung, wird mit Reihen von Ziegeln (iṭṭhaka), Steinen (silā) oder Lehm (sudhā) geformt.
2) Pariyāyena: parallele Dachdeckung, wird mit Reihen von Gras (tiṇa) oder Blättern (paṇṇa), wie z.B. Palmwedel, geformt.
a) Wenn z.B. an zwei Reihen ein Schaden entstanden ist, kann man sie sogar beseitigen und immer wieder Deckmaterial legen, um den Schaden zu reparieren. b) Falls es notwendig ist, eine dritte Reihe zu reparieren, dann soll man jemand anderen damit beauftragen und selbst weggehen oder schweigend beiseite stehen. [s. Pāc. 48 f; Smps. 574] Deshalb wurde gesagt: Maggena / pariyāyena chādentassa <a> dve magge / pariyāye adhiṭṭhahitvā, <b> tatiyaṃ maggaṃ / pariyāyaṃ āṇāpetvā pakkamitabbaṃ. [Pāc. 48]

120. "Pflanzungen bedeutet: Getreide (pubaṇṇa) und Hülsenfrüchte, oder Gemüse (aparaṇṇa)." [Pāc. 48]
Während man rund um die Wohnstätte geht, um das Dach usw. zu reparieren, soll man nicht auf Pflanzungen treten, falls sie in der Nähe der Wohnstätte gesät sind, sonst ist es ein Dukkaṭavergehen. [Pāc. 48]. Vergleiche Saṅghādisesa 7 & Anm. 50, dass die Wohnstätte gewöhnlicherweise einen Gang rundherum haben soll.

121. Mattikāya'pi aññesu'pi kaṭṭhagomayādisu eseva nayo, ... yattha pāṇakā maranti. [Smps. 575] Bei Tonerde oder auch bei anderen Materialien, wie z.B. Holz, Dung, Sand, Erde usw., ist eben das selbe gültig, d.i. dorthin wo auch immer diese Tierchen sterben.

122. Uddhaṃ nadiyā. [Khvt. 100]; nadī taritabbā hoti [Pāc. 65]

123. Paripāceti nāma: pubbe adātukāmānaṃ, akattukāmānaṃ. Ayyo bahussuto, ... Detha ayyassa, karotha ayyassā'ti. Esā paripāceti nāma. [Pāc. 67]. Beschaffen bedeutet: Sie spricht zu jenen, die ursprünglich nichts geben wollten, bzw. nichts zubereiten wollten: "Der edle Herr ist ein Gelehrter, ... Geben Sie dem edlen Herrn, bereiten Sie etwas für den edlen Herrn zu." Dies bedeutet, dass diese Nonne es beschafft.

124. Gaṇabhojanaṃ nāma: yattha cattāro bhikkkū pañcannaṃ bhojanānaṃ aññatarena bhojanena nimantitā bhuñjanti. [Pāc. 74] Speise genießen in einer Gruppe bedeutet: Dort wo <mindestens: Smps. 597> vier Mönche zu irgend einer Mahlzeit aus den fünf genießbaren Speisen (bhojana: s. Anm. 127) eingeladen worden sind und diese genießen.

125. Cīvara-dāna-samayo gleichbedeutend mit cīvara-kāla-samayo. [Pāc. 74] s. Anm. 101

126. Mahāsamayo nāma: yattha dve, tayo bhikkhū piṇḍāya caritvā yāpenti, catutthe āgate, na yāpenti. Mahāsamayo'ti bhuñjitabbaṃ. [Pāc. 75] Gelegenheit, wo zu viele sind, bedeutet: An einem Ort können sich zwei oder drei Mönche, die zum Brockensammeln gehen, ernähren. Wenn sich ihnen jedoch ein Vierter anschließt, können sie sich <wegen der Knappheit an Brockenspeise> nicht mehr ernähren. Dies ist eine Gelegenheit, wo zu viele (mahā) sind. Man kann <falls man zu einer Mahlzeit eingeladen worden ist, diese gemeinsam> genießen.

127. Da dies eine komplizierte Regel ist, seien hier die folgenden Fachausdrücke, gemäß Pāc. 82 f und Smps. 604 ff, erläutert:
I.) "Speise genossen hat" (bhutt-āvī: substantiviertes Partizip der Vergangenheit von Wz.bhuja, Speise genießen), bedeutet hier:
i) Der Mönch <A> hat eine der folgenden genießbaren Speisen (bhojana od. bhojanīya) <in seiner Schale> entgegen genommen:
gekochte Getreidekörner (odana), wie z.B. Reis,
Gebäck aus Gerstenkörnern (kummāsa),
zubereitetes Getreidemehl (sattu),
Fisch (maccha) und / oder
Fleisch (maṃsa).
Alle diese fünf bhojana sollen sich in fester Form befinden und nicht in der Form von Reissuppe, Brei usw. Essbare Speise (khādanīya: Hülsenfrüchte, Gemüse, Kartoffel, Früchte usw.), die damit vermischt sind, gelten auch als bhojana.
ii) <A> hat eine von diesen fünf bhojana genossen (d.i. hinunter geschluckt) und sei es auch die Menge, die man mit einem Grashalm nehmen kann. [Pāc. 82] Bis jetzt heißt er bhuttāvī.
II.) Weitere Speise (bhojana) abgelehnt hat (pavarito)
i) Eine bhojana <a> kann hier als abgelehnt betrachtet werden, wenn die folgenden fünf Faktoren vollständig erfüllt sind:
<A> hat, wie oben, eine bhojana <a> entgegen genommen, schon etwas davon genossen und möchte sie weiter genießen - (asanaṃ paññāyati).
Ein Spender <X> - ob ordiniert oder nicht ist gleichgültig - nimmt mittlerweile eine andere (weitere) bhojana <b> in die Hände, um sie <A> anzubieten - (bhojanaṃ paññāyati).
<X> kommt nah an <A> heran und steht innerhalb der Reichweite, [s. Anm. 25] - (hatthapāse ṭhito).
<X> versucht <A> diese bhojana <b> darzureichen - (abhiharati).
<A> lehnt bhojana <b> mit dem Körper und / oder der Rede ab - (paṭikkhipati).
ii) Dieser ganze Vorgang heißt paṭikkhepa-pavāraṇā. Bis jetzt begeht <A> kein Vergehen. Er kann, solange er auf dem selben Sitz sitzt, seine vorherige bhojana <a> weiter genießen oder auch eine andere bhojana <c> entgegen nehmen und sie genießen. Von nun an aber heißt er Pavārito, da er die bhojana <b> abgelehnt hat. Wenn er sich von seinem Sitz erhebt, dann darf er an diesem Tag keine andere bhojana <d> genießen, selbst seine vorherige bhojana <a/c> nicht, falls etwas übrig geblieben ist - es sei denn, er lässt die unten erwähnten sieben Vinayahandlungen durchführen, so dass bhojana <a / c> oder <d> (= von nun an bhojana <O> geschrieben) als "Übriggelassen" bezeichnet werden kann (atirittaṃ kataṃ). Hier kataṃ (wörtl.: gemacht werden) - da es sich aber eigentlich um eine symbolische Förmlichkeit handelt, wird das Wort "bezeichnen" verwendet.
III.) Übriggelassene Speise (atirittaṃ)
Zunächst wird hier dieser Ausdruck erklärt.
i) Während <A> 'Bhuttāvī' & 'Pavārito' ist,
ii) sich von seinem Sitz erhebt,
iii) am selben Tag vor Mittag, eine bhojana <O> genießen möchte, dann soll er:
bhojana <O> von einer nichthochordinierten Person <Y>, in der Absicht, diese bhojana <O> einem anderen Mönch <B> auszuhändigen, entgegen nehmen, so dass <B> diese bhojana <O> als 'Übriggelassen' bezeichnen kann.
Die folgenden sieben Faktoren müssen durch sieben Vinayahandlungen vollständig erfüllt werden, um diese bhojana <O> als 'Übriggelassen' zu bezeichnen:
1) Die bhojana <O> soll zulässig sein (kappiyakataṃ)
a) Wenn bhojana <O> keimfähigen Samen usw. enthält, dann soll <A> diese bhojana <O> von einer Person <Y>, z.B. mit einem Messer, zulässig machen lassen [s. Anh. I, Kap. 11.B - kappiyaṃ).
b) Wenn bhojana <O> unzulässiges Fleisch [s. Anh. I, Kap. 11.C] enthält, soll dieses oder die ganze bhojana <O> beseitigt werden.
c) Wenn bhojana <O> auf unrechte Weise beschafft wurde, <z.B. durch Verderben von Familien, [s. Saṅghādisesa 13], durch das Geld eines Ordinierten, oder durch Lüge über übermenschliche Umstände>, dann ist <O> unzulässig.
2) <A> soll die zulässige bhojana <O> von Person <Y> entgegen nehmen - (paṭiggahitakataṃ).
3) <A> soll dann zu einem Mönch <B> gehen und sie ihm anbieten, d.i. überreichen - (uccārikataṃ). Er kann auch dabei sagen: "Ehrwürdiger Herr! Bezeichnen Sie diese Speise als 'Übriggelassen'."
4) <A> soll während dessen innerhalb der Reichweite von <B> bleiben, so dass dieser die bhojana <O> als 'Übriggelassen' bezeichnen kann - (hatthapāse kataṃ).
5) <B> soll die bhojana <O> in die Hände nehmen und etwas davon genießen - (bhuttāvinā kataṃ).
6) Falls auch <B> 'bhuttāvī' & 'pavārito' ist, sich jedoch von seinem Sitz nicht erhoben hat, dann soll er weiter dort sitzen bleiben, um bhojana <O> als 'Übriggelassen' zu bezeichnen - (bhuttāvina pavāritena, āsanā avuṭṭhitena kataṃ).
7) Nachdem <B> etwas von der bhojana <O> genossen hat, soll er auf diese Weise zu <A> sprechen: "Diese <bhojana <O> > ist genug für Sie." (Alam'etaṃ sabban'ti vuttaṃ), und die bhojana <O> wieder <A> zurück geben. Nun kann <A> sie genießen, ohne ein Vergehen zu begehen, denn sie ist dadurch als 'Übriggelassen' (atiritta) bezeichnet worden.
8) Eine andere Möglichkeit, eine bhojana als 'Übriggelassen' zu betrachten, ist eine bhojana <P>, die von kranken, ordinierten Personen übrig gelassen oder ihnen neu angeboten wurde (gilān-atirittaṃ).
Wenn die oben erwähnten sieben Faktoren oder Faktor 8 nicht vollständig erfüllt sind, dann wird bhojana <O> oder <P> als 'Nichtübriggelassen' (an-atiritta) betrachtet. Genießt <A> etwas davon, so begeht er ein Pācittiyavergehen.
Es ist ein Dukkaṭavergehen, wenn er 'pavārito' ist und Medizin wie Butter, Honig / Fruchtsäfte usw. als Nahrung (āhāra) einnimmt, ohne diese, wie oben, als 'Übriggelassen' bezeichnen zu lassen.

128. <B> begeht, gemäß Pāc. 35, ein Pācittiyavergehen. [s. Smps. 612]

129. Vikālo nāma: Majjhantike vītivatte, yāva aruṇuggamanā. [Pāc. 86] Zur Unzeit bedeutet: Nachdem die Mittags- <Sonne westlich vom Zenith> ist, bis zum Erscheinen der Morgendämmerung <d.i. bis die Himmelsrichtungen anfangen frühmorgens hell zu werden>. s. MV. 78; Pāc. 129; Vv. 478

130. Für den Unterschied zwischen "essbare & genießbare Speise", s. Anm. 127.

131. s. [D. i. 6/63]: Sannidhikāra-paribhogā paṭivirato samaṇo Gotamo / bhikkhu. & [M. i. 523]: Abhabbo khīṇāsavo bhikkhu sannidhikārakaṃ kāme paribhuñjituṃ, seyyathā'pi pubbe agāriyabhūto.

132. Mukhadvāraṃ & Udaka-dantaponaṃ: s. Anh. II, Diskussion Nr. 6

133. Saha + ubhohi + janehi: sa + bho + jana? = sa-bho-janaṃ. [Smps. 632] Deshalb wurde gesagt: "Sabhojanaṃ nāma kulaṃ: itthi ceva hoti, puriso ca, ... ubho ..." [Pāc. 95] Sa-bho-janaṃ kulaṃ bedeutet: Da ist sowohl eine Frau als auch ein Mann, .... beide (ubho) ...."

134. Diese Regel (Nr. 45), obwohl sehr ähnlich mit Nr. 44, wurde erlassen, um Hintertürchen zu schließen, damit ein Mönch nicht auf die Idee kommt, dass er an Plätzen, die nicht mit einer Wand usw. verborgen sind, privat zusammen mit einer Frau sitzen kann. Solche nicht verborgene Plätze sind z.B. offene verlassene Parks, Gärten od. Verandas, Pavillions unter freiem Himmel usw. Es ist jedoch in beiden Regeln kein Vergehen, "wenn ein verständiger Mann dabei ist; wenn der Mönch steht und nicht mit ihr sitzt; wenn er keine Heimlichkeit erhofft (arahopekkho); und wenn er mit ihr sitzt und total etwas anders denkt." [Pāc. 97]

135. Gilāna-paccaya-pavāraṇā sāditabbā. [Pāc. 103] Der Bedarfsgegenstand der Medizin kann angenommen werden.

136. Angemessener Grund: Falls er einen sich dort aufhaltenden Verwandten besuchen geht, der krank ist und ihm eine Nachricht geschickt hat, dass er dorthin kommen soll. [s. Pāc. 105]

137. Es gibt zwei Arten von Missachtung: 1) einer Person (puggala) und 2) einer Regel (Dhamma). Ein Beispiel: Wenn man von einem Mönch wegen einer vom Erhabenen erlassenen (paññattena) Schulungsregel ermahnt wird, dann missachtet man entweder: 1) den Mönch, indem man sich nicht nach seinem Rat richtet, oder 2) die betreffende Schulungsregel, indem man ihre Abschaffung wünscht, oder im allgemeinen, weil man sich nicht darin üben möchte. In beiden Fällen ist es ein Pācittiyavergehen. Ermahnungen zu missachten, die sich nicht auf die erlassenen Regeln / Vorschriften im Vinayapiṭaka beziehen, sondern auf Weisungen im Suttapiṭaka (d.i. apaññattena), ist ein Dukkaṭavergehen. [s. Pāc. 113]

138. Uṇhasamayo nāma: diyaḍḍho <1½> māso seso gimhānaṃ pariḷāhasamayo nāma: vassānassa paṭhamo māso (erster Monat der Regenzeit). [Pāc. 119]

139. Sarajena vātena [Pāc. 119]

140. Anāpatti: ... sabbapaccantimesu janapadesu. [Pāc. 119] Es ist kein Vergehen, in allen Ländern und Bezirken außerhalb Mittelindiens <öfter zu baden>.

141. Der dafür übliche Ausdruck ist kappa-bindu aus kappo in [Pāc. 121]. s. Anh. I, Kap. 9.B

142. Sikkhamāna ist eine Sāmaṇerī ("Einsiedlertochter", Novizin) mit den 'Dasasīla' [Pāc. 122; s. Anh. I, am Ende von Kap. 1], die sich jedoch für zwei Jahre, ohne eine der ersten sechs Schulungsregeln des 'Dasasīla' zu brechen, schulen muss, bevor ihr die Bhikkhuṇī-Hochordination erteilt werden kann. [s. Pāc. 122]
NB: Sahadhammikā: Diese fünf Personen (Mönch ... "Einsiedlertochter") heißen Sahadhammikā = Gefährten in der gemeinsamen Regel [Smps. 467], weil sie die vorn Erhabenen erlassenen Schulungsregeln erfüllen. - "Yaṃ Bhagavatā paññattaṃ sikkhāpadaṃ, etaṃ sahadhammikaṃ." [Pāc. 141]
Sie heißen in Zusammenhang der Vinayafachsprache nicht Sabrahmacārino = Gefährten im Reinheitswandel, wie es manchmal erklärt wird, denn nur Mönche gegenüber Mönchen und Nonnen gegenüber Nonnen heißen so; nicht aber Mönche gegenüber Nonnen usw., weil ihnen miteinander die selbe Gemeinschaft oder Gemeinwesen (saṃvāso) verschlossen bleibt. Und saṃvāso bedeutet, dass man: 1) gemeinsam Ordens-, oder Vinayaverfahren durchführt (ekaṃ kammaṃ), 2) gemeinsam Pātimokkharezitation hält (ekuddeso), und 3) gleichen Schulungszustand hat (samasikkhatā) [Pj. 28]; was zwischen Mönchen und Nonnen nicht der Fall ist. Wenn man sagt, dass man ein Gewand einem sabrahmacāri überlassen kann, würde das bedeuten, ein Mönch einem Mönch und eine Nonne einer Nonne usw.; nicht aber ein Mönch einer Nonne, was im Widerspruch zu Pāc. 59 ist. Sie beide können jedoch miteinander nur solche Schulungsregeln wie Vikappana, Ovāda usw. erfüllen. Dafür gibt es den Fachausdruck: Saha-dhammika.
In Vinaya-Angelegenheiten sind die anderen zwei Sahadhammikā, nämlich die männlichen und weiblichen Laien (gahaṭṭhā) ausgeschlossen. In M. i. 64, Nr. 11 sind sie somit unterscheidbar, weil sie, sowie die fünf Fortziehenden (pabbajitā = Bhikkhu, Bhikkhuṇī, usw.), die Grundlehre des selben Meisters (Satthā) in die Praxis umsetzen.

143. Vikappana (Überlassung): s. Anh. I, Kap. 9.F.

144. Tiracchānagata-pāṇo vuccati. [Pāc. 124]

145. Gemäß Dhamma, Vinaya und Sāsana des Erhabenen. [Pāc. 126]. s. z.B. am Ende des Pātimokkha: "Die sieben Regeln zur Beilegung der Streitigkeiten." - Dieser Mönch hier ist sich dessen bewusst und betreibt die Wiederaufnahme aus böswilligen Motiven heraus.

146. ... Upajjhāyassa āpatti pācittiyassa. [Pāc. 130] - Für den Upajjhāya und die Hochordination s. Anh. I, Kap. 2 & 3.A.

147. Der wichtigste Unterschied zwischen dieser Regel (Pāc. 67) und Pāc. 27 ist, dass er sich mit der Nonne verabreden und reisen kann, sofern der Weg nur mit einer Karawane bereist werden kann oder gefährlich ist. Mit einer nichthochordinierten Frau kann er das nicht.

148. Die <sexuellen> Sinnesfreuden oder Hedonismus (kāma) [Pāc. 134], sowie Pj. 1, Saṅghād. 1, 2, 3 usw. Saggamokkhānaṃ antarāyaṃ karonti. [Khvt. 126] Sie behindern den Weg in den Himmel, oder zur vollständigen Befreiung (Erlösung). s. auch Anm. 31 "Kissa antarayiko? ..."

149. Pāpakaṃ diṭṭhigataṃ. [Pāc. 136]

150. Akaṭ' anudhammo nāma: ukkhito, an-osārito. [Pāc. 137] Dessen Fall noch nicht durch die Wiedereingliederung abgeschlossen ist, bedeutet: Er wurde suspendiert und noch nicht <durch die Aufhebung (paṭipassambhana) der Suspendierung> wieder eingegliedert.
- Grundvoraussetzung für dieses Pācittiyavergehen ist, dass er wegen seiner üblen Ansicht (pāpika-diṭṭhi), die er nicht aufgibt, suspendiert wurde. [s. CV. 25f]
NB: Anu-dhamma heißt im engeren Sinne Anuloma-vattaṃ (die entsprechende Pflicht) und im weiteren O-sāraṇa (Wiedereingliederung) wie oben weil, nachdem ein Mönch suspendiert wird, kann der Orden ihn nur dann wieder eingliedern (osāretuṃ), wenn er sieht, dass der Mönch die entsprechenden Pflichten (anuloma-vatta) - wie z.B., nicht mit regulären Mönchen unter einem Dach wohnen, usw. [s. CV. 22] - gewissenhaft erfüllt.
Falls der Mönch die entsprechenden Pflichten nicht erfüllt (akaṭ'anudhammo), dann bleibt er suspendiert (ukkhito) und kann im weiteren Sinne nicht wieder eingegliedert werden (anosārito). [s. Smps. 644]

151. Sambuñjeyya'ti: sambogo nāma, dve sambogā: āmisa-, dhammasambogo ca. [Pāc. 137] Umgang pflegt: Es gibt zwei Arten mit jemandem Umgang zu pflegen, d.i., Umgang in materieller und spiritueller Hinsicht."

152. Samaṇuddeso nāma: Sāmaṇero vuccati. [Pāc. 139] Samaṇuddesa (wörtl.: Ein als Einsiedler bezeichneter) ist gleichbedeutend mit Sāmaṇera (wörtl.: Einsiedlersohn), <was auch manchmal als Novize übersetzt wird>.

153. "Para! Amamāka!" [Smps. 645; Khvt. 127] "Du Anderer <mit einer anderen Ansicht>! Nicht zu uns gehörender!" - Hier pare als undeklinierbares Wort. [Pāli-Sinhalese Dictionary, Maḍhiyawela Siri Sumaṅgala Thera, Guṇasena Druckerei, Colombo, 1965]; oder auch als Acc. Plural: 'Geh zu den anderen (pare)'. [Sd. 867]

154. Gemäß Pāc. 143 bezieht sich dies nicht nur auf die Uposathahandlung, sondern auch auf andere Fälle, wie das Lernen und Studieren der Schulungsregeln. Das Wort "Rezitation" wird hier verwendet, weil die Worte des Buddha für lange Zeit nur mündlich überliefert wurden.

155. "Evaṃ vadeyyā'ti: anācāraṃ ācaritvā, 'aññānakena āpanno'ti jānantū'ti." ... evaṃ vadeti: 'Idāneva kho ahaṃ jānāmi ...' āpatti dukkaṭassa." [Pāc. 145] "Auf diese Weise spricht, bedeutet: Nach dem er sich unziemlich benommen hat, denkt er sich: 'Mögen sie es erfahren, als ob ich mich unwissentlich verging!' - dann ist es ein Dukkaṭavergehen, wenn er spricht: "Jetzt erst weiß ich es." <Er will Unkenntnis der Regel vortäuschen. s. Anm. 156>

156. Tañce'ti: mohetukāmaṃ bhikkhuṃ. [Pāc. 145] Von diesem bedeutet: Von diesem Mönch, der <die Mönche> täuschen will.

157. Im Pāli hat "Na ... mutti atthi" die Bedeutung: "Āpattimutti / -mokkho natthi." [Vv. 335 / Vm. 247]

158. Āropite mohe, moheti: āpatti pācittiyassa. [Pāc. 145] Evaṃ āropite mohe, puna moheti: tasmiṃ mohanake puggale idaṃ pācittiyaṃ. [Khvt. 129]
NB: Er begeht nur dann ein Pācittiyavergehen, wenn der Orden ein Vinayaverfahren durchführt, um seine Verblendung kund zu tun und ihn zu warnen, dass er während der Rezitation aufpassen muss, und er wieder zu täuschen versucht. [s. Pāc. 145]

159. Upassutiṃ tiṭṭheyyā'ti: imesaā sutvā codessāmi, ..." [Pāc. 150] Lauschend zugesellt, bedeutet: "Ich werde ihnen zuhören und ihre Worte gegen sie benutzen, ..." <Er belauscht sie heimlich aus diesem Grund.>

160. Einem Mönch, der durch ein Vinayaverfahren ermächtigt wurde eine offizielle Aufgabe zu erfüllen, z.B. Verwaltung des Lagerraums. Ansonsten ist es ein Dukkaṭavergehen. [s. Pāc. 155]

161. Rājā sayaṇigharā (Schlafgemach) anikkhanto hoti. - Mahesī sayaṇigharā anikkhantā hoti. Ubho vā anikkhantā honti. [Pāc. 160] <In einer polygamen Gesellschaftsordnung bezeichnet Mahesī die Hauptgemahlin des Königs, die als "Majestät" (ratanaka, oder ratana) betrachtet wird.
NB: Der Unterschied zwischen dieser Regel (Pāc. 83) und Pāc. 43 ist, dass es sich in Pāc. 43 um ein gewöhnliches Ehepaar handelt, in deren Schlafraum er sich nicht setzen soll, wenn er sie dadurch stört. In Pāc. 83 jedoch, soll er unter den beschriebenen Bedingungen die Schwelle des königlichen Schlafgemachs nicht überschreiten.

162. Da die Entstehungsgeschichte im Pāc. 84 von einem 500 Goldmünzen enthaltenden Beutel erzählt, wird das Wort Ratanaṃ in diesem Zusammenhang nicht in seiner buchstäblichen Bedeutung als 'Juwel <-enschmuck>' übersetzt, sondern in seiner übertragenen und mehr umfassenden Bedeutung, d.i. als 'Wertgegenstand' im Sinne von etwas Kostbarem und Wertvollem, wie z.B. Geld, edle und kostbare Metalle, Juwelen usw. persönlichen Besitzes. Deshalb wurde gesagt: "Ratanaṃ nāma: muttā, maṇi, veḷuriyo, saṅkho, silā, pavālaṃ, rajataṃ, jātarūpaṃ, lohitaṅko, masāragallaṃ. / Ratanasammataṃ nāma: yaṃ manussānaṃ upabhogaparibhogaṃ." [Pāc. 163] "Wertgegenstand bedeutet: Perle, Edelstein, Beryll, Seemuschelschale, Quarz, Koralle, Gold <-münze>, Silber <-münze>, Rubin und Katzenauge. / Was für einen Wertgegenstand gehalten wird, bedeutet: Was auch immer für den Menschen a) Luxus-, Genussartikel ist, <z.B. Möbel, Küchengeschirr, Papiergeld, künstlich vergoldete / versilberte Ornamente, Brieftasche, Taschen-, Armbanduhr, Schlüssel, Brille, Kamera usw.> und b) Gebrauchsartikel, <z.B. Kleidung, Taschentuch, Nahrungsmittel, Getränke usw.>. s. Anm. 86

163. "Ajjh-ārāmo... ajjh-āvasatho = anto-ārāmo ... anto-āvasatho." [Pāc. 163] - "anto" = innerhalb.

164. Gemäß Smps.:
1 Sugatafinger = 3 Finger eines Mannes von mittlerer Größe. Vgl. Anm. 47.

165. Dve sūpā: muggasūpo, māsasūpo hattha-hāriyo. [Pāc. 190] Es gibt zwei Arten von gewürzten Hülsenfrüchten: Gewürzte Erbsen und gewürzte Bohnen, die man mit der Hand nehmen kann <, da sie sich in fester Form befinden >.
NB: Hier sind auch Kichererbsen (kulatthā), Linsen usw. mit Erbsen eingeschlossen, da sie zur selben Familie (Leguminosen) gehören. [s. Khyt. 149]

166. Odana - hier der Einfachheit halber als gekochter Reis übersetzt - bezeichnet alle Getreidekörner, die gekocht sind. [s. Smps. 605]

167. Yaṃ kulaṃ saddhāya vaḍḍhati, bhogena hāyati. [Pāc. 180] "Schulungstüchtige" <hier>: Eine Familie, deren Vertrauen zunimmt, deren Vermögen sich aber verringert." <Der Erhabene beschützte auf diese Weise übermäßig großzügige Familien vor Verarmung.>

168. Diese "Ernennung" wird durch ein Vinayaverfahren vorgenommen und ist nicht nur bei Sotāpannas möglich. s. Anm. 167

169. Es ist ein Dukkaṭavergehen wenn man auch nur ein Sekhiya aus Missachtung (anadāriyaṃ paṭicca) übertritt. [Pāc. 185 ff; s. auch Pāc. 56]. Obwohl hier kranke Mönche frei von Dukkaṭa sind, nur bei Sekhiya 30 (samatittikaṃ), 36 (bhiyyokamyataṃ) und 38 (ujjhanasaññī) sind sie es nicht. [Pāc. 190ff.]

170. Parimaṇḍalaṃ nivāsetabbaṃ nābhimaṇḍalaṃ, jāṇumaṇḍalaṃ paṭicchādentena. Yo anādariyaṃ paṭicca purato vā pacchato vā olambento nivāseti, āpatti dukkaṭassa. [Pāc. 185] Das Untergewand soll man rundherum anziehen, indem man den Nabel- und Kniekreis bedeckt. Wer es aus Missachtung so anzieht, dass es vorn oder hinten hinunter hängt, begeht ein Dukkaṭavergehen.
NB: Parimaṇḍalaṃ bedeutet, dass man das Untergewand ordentlich anlegt, so dass der obere Teil den Nabel bedeckt, jedoch den Brustkorb <Rippen> nicht erreicht; während der untere Teil die Waden zur Hälfte bedeckt, jedoch den Fußknöchel nicht erreicht. [Vinayamukha Vol 1. 204; Smps. 660]
Vergleiche auch: Na ca tassa bhoto Gotamassa kāye cīvaraṃ accukkaṭṭhaṃ hoti na ca accokkaṭṭhaṃ. [M. ii. 139, Nr. 91] "Und das Gewand des Ehrwürdigen Gotama ist an seinem Körper weder zu hoch gezogen noch zu tief herunter gelassen."

171. Parimaṇḍalaṃ pārupitabbaṃ, ubho kaṇṇe samaṃ katvā. Yo anādariyaṃ paṭicca purato vā pacchato vā olambento pārupati, āpatti dukkaṭassa. [Pāc. 185] Das Obergewand soll man rundherum anlegen, indem man die beiden <unteren> Ecken auf gleicher Höhe aufeinander legt. Wer es aus Missachtung so anlegt, dass es vorne oder hinten hinunter hängt, begeht ein Dukkaṭavergehen".
NB: Auch hier soll die Länge, gemäß Pāc. 185, Smps. 662 & Khvt. 148, wie beim Untergewand verstanden werden, da beide Sekhiyas 1 & 2 von Parimaṇḍala sprechen. Beide sollen auf gleicher Höhe sein, so dass Unter- und Obergewand den Kniekreis (janumaṇḍalaṃ) rundherum (parimaṇḍalaṃ) bedecken und beide gleichförmig vorn oder hinten weder zu hoch noch zu tief hinunter gelassen werden.
Vergleiche auch: Na ca kāyasmiṃ allīnaṃ, na ca ... apakaṭṭhaṃ. Na ca tassa bhoto Gotamassa kāyamhā vāto cīvaraṃ apavahati. [M. ii 139] Weder liegt es knapp am Körper ... noch lose an. Und der Wind weht das Gewand des Ehrwürdigen Gotama vom Körper nicht auf.

Da es bei Sekhiya 1 & 2 keine räumliche Begrenzung wie bei 3 & 4 - in bewohnter Gegend (antaraghare) - gibt, soll man das Gewand sowohl innerhalb des Klostergeländes, als auch in bewohnter Gegend rundherum anziehen oder anlegen. [Smps. 661]. Ausnahme: Wenn man ein Haus, eine Wohnung / Behausung usw. betritt, um darin zu wohnen (vāsūpagatassa), wie bei Pāc. 186.
Sekhiya 3 & 4 beziehen sich hauptsächlich auf den Oberkörper - Schlüsselbein, Brustbein usw. [Smps. 662] - welche man in bewohnter Gegend nicht enthüllen soll (kāyaṃ vivaritvā ... āpatti dukkaṭassa). [Pāc. 186] Dafür gibt es den Ausdruck ti-maṇḍalaṃ (dreikreisförmige Bedeckung = Nabel-, Knie-, Halskreis) [CV. 213]: TimaṇḍalaṞ paṭicchādentena <i> parimaṇḍalaṃ nivāsetvā ... <ii> saṅgāṭiyo pārupitvā ... gāmo pavisitabbo.

172. Sasīsaṃ pārupitvā ... [Pāc. 189] <wie z.B. mit dem Gewand, einem Schulterumhang, Handtuch, Tuch, Schleiertuch, usw.>

173. Bhattassa catubhāga-ppamāno sūpo hoti. [Smps. 663] Der Grundsatz dieser Messweise stammt aus Pj. 243. Ein Beispiel: "Majjhimo nāma patto nāḷikodanaṃ gaṇhati catubhāgaṃ khādanaṃ ..." - "Die mittelgroße Schale nimmt ein Nāḷika-Maß von gekochtem Reis und Gemüse auf usw., einem Viertel des Reises entsprechend." In den Sekhiyā jedoch betrifft diese Messung (des Reises) nur die gewürzten Hülsenfrüchte.

174. "Yo anādariyaṃ paṭicca tahaṃ tahaṃ omasitvā piṇḍapātaṃ bhuñjati, āpatti dukkaṭassa." [Pāc. 191] "Wer aus Missachtung von hier und dort aufnimmt und die Brockenspeise isst, begeht ein Dukkaṭavergehen."

175. "Zusammendrücken" bedeutet hier: Die Weise, mit der man einen Bissen mit den Fingern von einem Teller u.ä. nimmt und isst, wie z.B. in Indien, Sri Lanka. Heutzutage schließt dies Löffel usw. mit ein.

176. Sabbaṃ hatthaṃ (wörtl.: die ganze Hand) muss hier ein idiomatischer Ausdruck sein, denn es ist anatomisch unmöglich, die ganze Hand in den Mund zu stecken. Außerdem, gemäß Pj. 121, wird das Wort 'hattha' (Hand) als jener Körperteil beschrieben, der eine Länge vom Ellbogen bis zu der Spitze des mittleren Fingernagels hat. Deshalb gibt Vv. 343 an, dass hier die Finger als ein Teil der Hand gemeint sind und erwähnt, dass genauso wie 'hattha-muddā' (= Hand-Abdruck), 'sabbaṃ hatthaṃ' ein <idiomatischer> Ausdruck ist und dass man sogar keinen Finger in den Mund stecken darf. Das gilt nur für spezifische Nahrungssorten, denn gemäß Pāc. 195 ist es kein Vergehen, bei Süßigkeiten (khajjaka), kleinen und großen Früchten (phalāphala), Nahrungssorten, die nach dem Reis serviert werden oder als Nachtisch gelten (uttaribhaṅga), z.B. dicken Brei, Melasse, Reisauflauf usw. [Smps. 665]. Es ist bezüglich dieser Nahrungssorten, dass Smps. 665, beruhend auf Pāc. 195, unter Sekhiya 52: Na hattha-nillehakaṃ (= Nicht die Hand ablecken), erwähnt, dass man bei dickem Brei usw. die Finger in den Mund stecken kann (pavesetvā), auf gar keinen Fall jedoch einen Finger ablecken darf - es sei denn, man ist krank. Für weiteres s. Pāc. 198.

177. d.h.: Es sei denn, er ist krank. Das selbe gilt für die folgenden Sekhiyā 58 ff.

178. Satthaṃ nāma: ekatodhāraṃ, ubhatodhāraṃ paharaṇaṃ. [Pāc. 201] // Asi, sati, bheṇḍi, ..." [Pj. 73] Hiebwaffe bedeutet: Ein- oder zweischneidige Angriffswaffe. // <z.B.> Schwert, Dolch, Speer, <Messer, usw.>

179. "Āyudhaṃ nāma: cāpo, kodaṇḍo." [Pāc. 201] Schusswaffe bedeutet: Lang- <oder> Kurzbogen. - Alle anderen Bogensorten zusammen mit allen Pfeilsorten sollten als Schusswaffe verstanden werden. [Smps. 666] <Heutzutage schließt das Pistolen usw. ein.>

180. Kesantaṃ na dassāpetvā veṭṭhito hoti. [Pāc. 202] Jemand, der die Haare unsichtbar gemacht hat, weil er den Kopf <mit einem Turban, Mütze, Hut usw.> umwickelt hat.

181. Der Orden kann nur dann gegen den bezichtigten Mönch tätig werden, wenn er wahrheitsgemäß zugibt (eingesteht), ob und was für ein Vergehen er begangen hat. Dieses Eingeständnis kann mit einfachen Worten z.B.: "Ja, ich habe es begangen!" [CV. 84] oder durch ein formales Vergehensgeständnis abgelegt werden. [s. Anh. Kap. 5]

182. Ausführliche Erklärung in CV. 73 - 104 und M. Nr. 104.