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1. Bhikkhu: siehe Anhang II, Diskussion Nr. 1 2. [MV. 103] Pātimokkha; siehe Anhang II, Diskussion Nr. 2 3.
[Khvt. 1] - 4. In der hinduistischen Kosmologie ist Sineru der höchste Berg. 5. [Smps. 7] 6. "Yo kho, Ānanda, mayā dhammo ca vinaya ca desito, paññatto, so vo mamaccayena satthā'ti." [D. Nr. 16] 7. Uposatha (hier: Beachtung der Pātimokkharezitation) s. Anh. II, Diskussion Nr. 3 8. Dieses Verfahren heißt Ñatti-sammuti-kammaḽ [Smps. 1051; PV. 222] "Die Handlung bei einem <verbalen> Antrag auf Berechtigung". Siehe auch Anm. 9 und 14. 9. "Anujānāmi, bhikkhave, saṅghamajjhe sammatena vinayaḽ pucchitun'ti." [MV. 113] "Ich erlaube, o Mönche, dass ein Mönch, der dazu berechtigt ist, <einen anderen Mönch> in der Mitte des Ordens über die Verhaltensethik befragt"; wenn er nicht dazu berechtigt ist, ist es ein Dukkaṭavergehen. [MV. 113] 10. 'Namo ... sammā Sambuddhassa': s. Anh. II. Diskussion Nr. 5 11. "Anujānāmi, bhikkhave, therādhikaḽ pātimokkhan'ti" / "... yo tattha bhikkhu byatto, paṭibalo tassādheyyaḽ ... ." [MV. 115/-6] "Ich erlaube, ... , dass die Verantwortung der Pātimokkha <-rezitation> von einem Mönch übernommen wird, der ein Thera (Älterer: zehn od. mehr als zehn Jahre hochordiniert ) ist." /oder "... von einem Mönch, der <im Pātimokkha> erfahren und <zu dessen Rezitation> fähig ist." <Deshalb wendet er sich an jenen, sagend: 'Ehrwürdiger Herr.'> 12. Patta-kallaḽ: s. Anh. II, Diskussion Nr. 4 13. [MV. 113] 14. "Anujānāmi, bhikkhave, saṅghamajjhe sammatena vinayaḽ vissajjetun'ti." [MV. 113] "Ich erlaube, ..., dass ein Mönch, der dazu berechtigt ist, die Fragen zur Verhaltensethik in der Mitte des Ordens beantwortet." 15. [MV. 114] 16. [Smps. 793] 17. "Anujānāmi, bhikkhave, puggalaḽ tulāyitva okāsaḽ kārāpetun'ti." [MV. 114] "Ich erlaube, ...., <den Charakter eines> Menschen in Betracht zu ziehen und ihn danach um Erlaubnis zu bitten." <Deshalb sagt er 'mit Verlaub' (Okāsa!)> 18. "Eine Frage <im Pāli> fängt mit api, api nu oder kiḽ an. Kiḽ kann sogar am Ende eines Satzes stehen, z.B.: "Kiḽ gacchasi?" "Gacchasi kiḽ?": <"Du gehst?", "Gehst du?"> [PME. Lesson 9]. Siehe auch: "Ekaḽ nāmaḽ kiḽ? Dve nāma kiḽ? ..." [Khuddaka-pāṭha IV] 19. Diese sind dem Wechsel unterworfen. s. Anm. 21 20. "Anujānāmi, bhikkhave, sabbeheva pakkhaganaṇaḽ uggahetun'ti." [MV. 117] "Ich erlaube, dass eben alle Mönche das Berechnen der Mondphasen erlernen." s. Anm. 101, Abb. 2, 3 und Erklärung. 21. "Dve' me bhikkhave, uposathā: cātuddasiko ca paṇṇarasiko ca." [MV. 111] "Es gibt, ... , diese zwei Uposathatage: am 14. oder am 15. Tag <des Halbmonats>." <In einer Jahreszeit mit 8 Uposathatagen ist jeder dritte und siebente Uposathatag der vierzehnte. Ungefähr alle drei Jahre wird der 14. zu einem 15. geändert, um mit der Rotationsgeschwindigkeit des Mondes mitzuhalten. Eine Jahreszeit mit 10 Uposathatagen kommt ebenso ungefähr alle drei Jahre vor, um das Mondjahr dem Sonnenjahr anzugleichen. Wenn die Jahreszeit 10 Uposathatage hat, ist auch der 10. Uposathatag der 15. Ein Mondjahr (synodisch) hat ungefähr 354 Tage, deshalb gibt es Schalttage und -jahre. Siehe Anm. 101, Abb. 2, 3 und Erklärung.> 22.
In diesem Zusammenhang: kammappattā = kammassa arahā,
anucchavikā, sāmino. /: patto = yutto, araho. [Smps.
1045, 850] Auch Ms. I.B. Horner übersetzt kammappattā
als "entitled (to take part in the formal) act" [B.D. IV,456].
Dass das Wort patta hier nicht gekommen oder angekommen
bedeutet, kann man am folgenden Beispiel feststellen: 23. Na ca, bhikkhave, anuposathe uposatho kātabbo, aññatra saṅghasāmaggiyā'ti. [MV. 136] "Man soll nicht, ..., an einem Nicht-Uposathatag die Uposathahandlung durchführen, abgesehen von dem Tag der Einigung des Ordens." <Dieser Tag ist zeitlich nicht fest gesetzt; er wurde nach der Einigung in einem Streitfall zwischen Bhikkhus aus Kosambi eingeführt [s. MV. 366 ff] und die Pātimokkharezitation soll, in solchen Fällen gleich nach dem Vinayaverfahren ausgeführt werden.> [s. MV 356] 24. Anujānāmi, bhikkhave, catunnaḽ pātimokkhaḽ uddisituḽ. [MV. 124] "Ich erlaube, ... , den Pātimokkha zu rezitieren wenn <mindestens> vier Mönche anwesend sind." <Das selbe gilt, wenn es mehr als vier sind.> 25. Hatthapāsa (die Reichweite der Hand), ist ein fachlicher Ausdruck, der im Vinaya immer verwendet wird, um einen Abstand von 2 ½ Ellen (cubits) rund um sich zu bezeichnen, <wenn man den Unterarm zusammen mit dem Oberkörper vorwärts ausstreckt (pasāretvā), ohne die Hüften, Fersen usw. zu bewegen.> [B.D. II. 18 n.1] Gemäß Pj. 121: "Hattho nāma: Kapparaḽ upādaya yāva agganakhā." "Hand od. Unterarm bedeutet: <Der Abstand> vom Ellbogen bis zu der Spitze des <mittleren> Fingernagels"; was auch manchmal ratanari heißt [Smps. 470; J. vi. 401] = 2 Spannen (vidatthiyo) [VbhA. 343]. Wortbildung: Hatthaḽ pasa-ritva, pasā-ritā? hatthaḽ = Hattha-pāso. Die Bedeutung ist: Man streckt den Unterarm so weit aus bis man einen Gegenstand erreicht = Reichweite. Maximalweite: "Pasāritahatthaḽ ... aḍḍhateyya hattho (2 ½ Ellen) = hatthapāso". [Smps. 607] 26.
Na, bhikkhave, sagahaṭṭhāya parisāya pātimokkhaḽ uddisitabbaḽ.
Yo uddiseyya āpatti dukkaṭassa. [MV. 116] "Man soll nicht,
..., den Pātimokkha vor einer Gruppe rezitieren, in der sich Laien
befinden. Wer so rezitiert, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen." 27.
Byattena bhikkhunā, paṭibalena saṅgho ñāpetabbo:
- "Suṇātu me ... uposathaḽ kareyya, pātimokkhaḽ
uddiseyya." [MV. 101] - 28. Anujānāmi, bhikkhave, sakiḽ pakkhassa, cātuddase va paṇṇarase vā, pātimokkhaḽ uddisitun'ti. [MV. 104] "Ich erlaube, ... , den Pātimokkha ein Mal in der Mondphase, am 14. oder am 15. Tag zu rezitieren." Siehe auch Anm. 1. Obwohl der Satz hier "Ajj' uposatho ... paṇṇaraso", in mehreren Büchern hinzu gefügt und rezitiert wird, was eigentlich nicht falsch ist, erscheint er nicht in der Buddhajayantī-Version, da es in chronologischer Reihenfolge viel später "Anujānāmi, ..., cātuddase / paṇṇarase ... uddisitun'ti" erlaubt wurde. 29. "Na ca, bhikkave, sāpattikena pātimokkhaḽ sotabbaḽ. Yo suṇeyya āpatti dukkaṭassa. Anujānāmi, bhikkhave, yo sāpattiko pātimokkhaḽ suṇāti, tassa pātimokkhaḽ ṭhapetuḽ." [CV. 240] "Und einer, der ein Vergehen begangen hat, soll den Pātimokkha nicht anhören. Wenn er ihn anhört, begeht er ein Dukkaṭavergehen. Ich erlaube, ... , einen Mönch, der ein Vergehen begangen hat und die Pātimokkharezitation anhört, davon auszuschließen." <Wenn man sich aber vor der Uposathahandlung durch ein Geständnis gereinigt hat, kann man davon nicht ausgeschlossen werden. Siehe auch Anm. 30.> 30. Siehe Anh. I, Kap. 5.A.V.: Vergehensgeständnis während der Pātimokkharezitation. 31. "Kissa antarāyiko? ... jhānānaṃ, vimokkhānaṃ, samādhīnaṃ kusalānaṃ dhammānaṃ adhigamāya antarāyiko." [MV. 104] "Wofür ist er ein behindernder <Umstand>? Er ist ein behindernder <Umstand> für die Erreichung der karmisch-heilsamen Zustände, wie der Vertiefungen, Befreiungen, Geistessammlungen" 32. "Kissa phāsu hoti?.... jhānānaṃ, vimokkhānaṃ ..." [MV. 104] 33.
Die Präambel ist im MV. 101 f zu finden. Die Ausrufungsfrage:
"Hier nun frage ich die Ehrwürdigen", erscheint im
MV nicht am Ende der Präambel (Nidāna), sondern im Pj.
und Pāc., am Ende der Pārājika usw. Rezitationen. In Khvt. jedoch
ist angegeben, dass sie wegen der untererwähnten Gründe
auch hier rezitiert werden soll. So wird die Präambel richtig
rezitiert werden, sonst ist sie falsch rezitiert. Die Gründe
sind: 1.) wegen der bewussten Lüge, der Fragende soll fragen:
"Sind Sie hierin rein? ...", 2.) wegen des Satzes: "Ist
es offenbart, wird es für ihn erleichternd sein.", 3.) wegen
der Suttavibhaṅga im [MV. 102]: "Yāvatatiyaṃ anusāvitaṃ hoti'
ti: Sakim'pi (einstmals) anusāvitaṃ hoti, dutiyampi anusāvitaṃ
hoti, tatiyampi anusāvitaṃ hoti", 4.) wegen der Angabe im
[MV. 111]: "Nidānaṃ uddisitvā ... ayaṃ paṭhamo pātimokkhuddeso",
und 5.) wegen der Tatsache, dass einer, der ein Vergehen begangen
und es nicht gestanden hat, an der Uposathahandlung nicht teilnehmen
und den Pātimokkha nicht anhören soll, sonst begeht er ein Dukkaṭavergehen.
[CV. 240] s. Anm. 29. Dies ist das Urteil von früheren Vinayalehrern
und deshalb wird die Ausrufungsfrage in singhalesischen und burmesischen
usw. Pātimokkhabüchern am Ende der Präambel hinzu gefügt
und rezitiert. 34. "Yo panā'ti: yo yādiso, yathāyutto, yathājacco, yathānāmo, yathāgotto, yathāsīlo, yathāvihārī, yathāgocaro, thero vā navo vā majjhimo vā. Eso vuccati 'yo panā 'ti." [Pj. 23] "'Welcher auch immer' bedeutet: Was für ein Typ auch immer, gemäß seiner Beschäftigung, Abstammung <Nationalität>, Name, Nachname, Sitte, Wohnort, Unterhalt, entweder von älterem, jüngerem oder von mittlerem Alter, dieser heißt: 'Welcher auch immer'". 35. Dorf: Wenn ein Haus keine durch einen Zaun usw. definierte Umgrenzung hat, dann ist die 'Umgebung des Hauses' soweit, wie eine Hausfrau das Wasser eines Waschbassins aus der Haustür hinaus schütten kann. Dies ist als die ?Umgebung des Hauses' (ghar'ūpacāra) definiert. Von dem Zaun oder der Umgebung des Hauses ist die 'Umgebung des Dorfes' (gām'ūpacāra) so weit entfernt, wie zwei Steinwürfe hinter einander geworfen, die von solcher Art sind, wie junge Männer ausführen um ihre Kraft zu erproben. Dies ist als die 'Umgebung des Dorfes' definiert. Alles außerhalb dieses Bereiches wird als 'Wald' bezeichnet. Diese Definition von Dorf (bewohnter Gegend) und Wald gilt ebenso für anderen Regeln. [s. Pj. 46; Khvt. 26] 36. "Theyya- saṅkhātan'ti = theyya-citto, avaharaṇa citto." [Pj. 46] 37. "Uttari-manussa-dhammo nāma: jhānaṃ, vimokkhaṃ, samādhi, samāpatti, ñāṇadassanaṃ maggabhāvanā, phalasacchikiriyā, kilesappahānaṃ, ... suññāgāre abhirati." [Pj. 91] 38. <Alamariya-> ñāṇadassanan'ti = tisso vijjā. (Die drei Wissen: Die Erinnerung an frühere Daseinsformen, das Himmlische Auge und die Triebversiegung.) [Pac. 26 / Pj. 91] 39.
"Saṅghādiseso'ti: 1.) saṅgho' va tassā
āpattiyā parivāsaṃ deti, mulāya paṭikassati,
mānattaṃ abbheti. Na sambahulā, na ekapuggalo; tena
vuccati: saṅghādiseso'ti. 2.) Tass' eva āpattinikāyassa
nāmakammaṃ adhivacanaṃ; tena'pi vuccati: saṃghādiseso'ti."
[Pj. 112] 1.) <Semantisch gesehen> Saṃgho + ādi
+seso bedeutet: Nur der Orden (saṃgho) gibt für
<die Wiedergutmachung > dieses Vergehens, am Anfang (ādi),
die Bewährungszeit (Parivāsa). Als Folge (seso),
sendet nur der Orden, <falls notwendig>, zum Beginn zurück
(mulāya paṭikassati). [s. z.B. Anh. I, Kap. 5.B.I,
unter Odhānasamodhāno]. Nur der Orden gibt
die Pflicht (vatta) auf, dass er dem Orden Ehre (Mānatta)
erbiete. Nur der Orden setzt <einen Mönch> wieder <in
seine Bhikkhuprivilegien> ein (abbheti). [s. Anh. I, Kap.
5.B.III]. Nicht einige, nicht eine Person; deshalb heißt es:
Saṅgho + ādi + seso = Saṅghādiseso. 2.)
<Fachsprachlich gesehen> ist Saṅghādisesa
der Name (nāmakammaṃ) und der Fachausdruck (adhivacanaṃ)
für diese Vergehensklasse (āpatti-nikāya). Deshalb
heißt es auch: Saṅghādisesa <-vergehen>.
]Pj. 112] 40. "Otiṇṇo nāma: sāratto <= sa-rāgo>." "Vipariṇatan'ti: rattaṃ cittaṃ <= sa-rāgaṃ>." [Pj. 121] - NB: An den folgenden Saṅgh's wird das Wort "Begierde" (= Rāga) nicht mehr in Klammern gesetzt. 41. "Duṭṭhullā vācā nāma: vaccamagga - passāvamagga - methunadhamma -paṭisaṃyuttā vācā." [Pj. 127] "Unanständige Wörter bedeutet: Jene Wörter, die mit dem After, mit dem Geschlechtsteil (wörtl.: Harndurchgang) und mit Geschlechtsverkehr verbunden sind." 42.
"Methunadhamma-paṭisaṃyuttena vacanena." [Smps. 394]
43. In Pāli: "Dhamma", in diesem Zusammenhang im negativen Sinne = Methuna-dhamma. [Pj. 133] Denn dieses Saṅghādisesavergehen ereignet sich nur dann, wenn er das Wort "Geschlechts-Akt / -Verkehr" verwendet [s. Pāc. 134; Smps. 394] und das in Bezug auf die Bedienung seines eigenen Wunsches. 44. "Itthi-purisānaṃ antare/vemajjhe sañcaraṇa-bhāvan'ti attho. Sañcaratī'ti = sañcaraṇo puggalo. Tassa bhavo sañcarittaṃ." [Vv. 224 / Vm. 10] 45. "Kāretvā dāyakena virahitā'ti attho." [Smps. 402] "Die Bedeutung ist: Ohne einen Spender (Schenker, Stifter), der sie bauen lassen würde." 46. "Kārayamānena'ti: karontena vā kārāpentena vā." [Pj. 149] "Bauen lässt bedeutet: Entweder er baut sie selbst oder lässt sie durch andere <Sāmaṇeras, Maurer usw.> bauen. Vgl. Anm. 82. 47.
In der Länge: "Bāhirimena mānena."
[Pj. 149] "Außen gemessen <= 12>" s. Abb. a,
unten. 48. In Saṅgh. 6 & 7 wird der Bauplatz durch ein Vinayaverfahren fest gelegt. [s. Pj. 149f] 49. "Sārambhaṃ nāma: kipillikānaṃ vā āsayo hoti, upacikānaṃ..., undurānaṃ ..., āhīnaṃ ..., sīhānaṃ. Pubbaṇṇanissitaṃ ... aparaṇṇanissitaṃ vā hoti ... āghātananissitaṃ ... susāna- ... uyyāna- ... rājavatthu- ... assasālā- ... bandhanāgāra- ... pānāgāra- ... sūna- ... racchā- ... caccara- ... sabhānissitaṃ." [Pj. 151] "Ohne Störungen bedeutet: Am Bauplatz gibt es keine Ameisen-, Termiten-, Ratten- oder Schlangennester, ... keine Löwengruben usw., ... und er ist nicht dicht an Getreide- /Gemüsefeldern, Hinrichtungsplätzen, Friedhöfen, Parks, Regierungsgrundbesitz, Pferdeställen, Gefängnissen, Tavernen, Fahrwegen, Schlachthäusern, Querstraßen, Vereinshallen usw. ... ." 50.
51. "Mahallako nāma vihāro sas-sāmiko vuccati." [Pac. 47] "Eine große Wohnstätte heißt eine mit Besitzer (sas-sāmika) <weil sie ohne Maßgrenze, im Gegensatz zu as-sāmikaṃ (besitzerlos) in Saṅghādisesa 6, ist>. 52. adhi-karaṇaṃ Dieses Wort, das hier und an anderen Stellen vorkommt, hat je nach Zusammenhang mehrere Bedeutungen und wurde auch dem gemäß übersetzt. [so z.B. PED & Dictionary of the Pāli-Language by R.C. Childers, Rangoon 1974] 53.
"Dosaṃ patiṭṭhātī'ti: tucchakaṃ ..., musā ..., abhūtaṃ ...,
ajānantena mayā bhāsitaṃ." / "Paṭicca tiṭṭhati, paṭijānāti."
[Pj. 164 / Smps. 426] "Die Verderbtheit eingesteht bedeutet:
'Ich habe Unsinn, Lüge ..., Unwahrheit ..., und ohne zu wissen
geredet.'" / "Er gesteht es ein, er gibt es zu." 54. In diesem Fall kann es sein, dass der bezichtigte Mönch entweder mit dem Vorfall nichts zu tun hat, oder dass ein anders gearteter Regelverstoß bzw. Handlung usw. absichtlich falsch interpretiert wurde, um ihn eines Pārājika zu bezichtigen. [s. Pj. 167f] 55.
Hier ist folgendes zu bemerken: Nur ein regulärer (pakattato)
Mönch, der zur selben Gemeinschaft von mindestens neun Mönchen
gehört und sich in der selben Eingrenzung (Sīma) mit ihnen
befindet, kann den Orden spalten. [CV. 204] Kurzgefasst aus CV. 204-5,
PV. 201 & A. v.73, geschieht dies in folgender Weise: 56. "So taṃ vatthuṃ na paṭinissajjati." [Pj. 173] - <Vatthuṃ kann hier auch als Ziel oder Zweck übersetzt werden>. 57. Hierbei handelt es sich um ein Vinayaverfahren, das Samanubhāsana-vinayakamma heißt, was bedeutet, dass der Orden zusammentritt und den Mönch nachdrücklich durch einen Antrag (Ñatti) und drei Beschlüsse (Anusāvana) auffordert, diese Haltung aufzugeben. Das Saṅghādisesavergehen ereignet sich am Ende dieses Verfahrens. 58. "... appadakkhiṇaggahī anusāsaniṃ." [Pj. 178] "Er nimmt Ermahnungen nicht respektvoll." 59. "Sahadhammikaṃ nāma: yaṃ Bhagavatā paññattaṃ sikkhāpadaṃ." [Pj. 178, Pāc. 141] "Sahadhammikaṃ bedeutet: Eine Schulungsregel, die vom Erhabenen erlassen wurde." 60. Er ist darauf angewiesen von den Bewohnern des Dorfes Gewänder, Almosenspeise, Lagerstätte und Medizin zu erhalten. [s. Pj. 184] 61. Pflicht (vattaṃ) [Sd. 717; Vv. 253] 62. "Niṭṭhitacīvarasmin'ti: Bhikkhuno cīvaraṃ <1> kataṃ vā hoti, <2> naṭṭhaṃ vā vinaṭṭhaṃ vā daḍḍhaṃ vā, <3> cīvarasa va upacchinnā." [Pj. 196] "Niṭṭhita (fertig gestellt) <hat hier drei Bedeutungen>: Entweder das Gewand eines Mönches ist <1> angefertigt, <2> ist verloren gegangen, zerstört oder verbrannt, oder <3> die Hoffnung ein <besseres> Gewand zu erhalten, erfüllt sich nicht." 63. Über die Kaṭhinaprivilegien und wie sie aufgehoben werden, s. Anh. I, Kap. 8. C. 64. "Atirekacīvaraṃ nāma: anadhiṭṭhitaṃ, avikappitaṃ." [Pj. 196] "Ein Extragewand bedeutet: Eines, das nicht bestimmt, nicht überlassen ist." <Über das Gewandmaterial, das hier und überall gemeint ist, und über die Bestimmung und Überlassung s. Anh. I, Kap. 9.> 65. Nissaggiyaṃ (Aushändigen an einen od. mehrere Mönche). Das Gerundiv nissagg-iyaṃ, sowie kār-iyaṃ = kara-ṇīyaṃ = kat-tabbaṃ drückt unbedingte Notwendigkeit aus: muss, soll [Rs. R: 544-580; PME. 133]. Deshalb wurde gesagt: "Nissajjidabbaṃ saṇghassa vā gaṇassa vā puggalassa vā." [Pj. 196] Dies ist also die Bezeichnung für dieses Vinayaverfahren (-kamma). s. Anh. I. Kap. 5.A. VI. 66.
Pācittiyaṃ (Sühnen: Etwas falsches, wie hier, durch Geständnis
wieder gutmachen). Das Gerundiv pācittiyaṃ, sowie nissaggiyaṃ;
kār-iyaṃ = kara-ṇīyaṃ = kat-tabbaṃ drückt unbedingte Notwendigkeit
aus: muss ... [Rs. R: 544- 580; PME. 133]. Deshalb wurde gesagt: "Nissajitvā
āpatti dese-tabbā." [Pj. 196] Ansonsten ist dies der Fachausdruck
für diese Pācittiya-Vergehensklasse. s. Anh. I, Kap. 5.A. 67.
"Akālacīvaraṃ nāma: 1) anatthate
kaṭhine ekadasamāse uppannaṃ, 2) atthate kaṭhine
sattamāse uppannaṃ, 3) kāle'pi ādissa
dinnaṃ. Etaṃ akālacīvaraṃ nāma."
[Pj. 204] "Gewandstoff außerhalb der (Gewand-) Zeit bedeutet,
dass 1) wenn die Kaṭhinaprivilegien nicht erteilt sind, dieser
Gewandstoff während elf Monaten zukommt, <d.h. von einem Tag
nach dem Kattika (Nov.)☺ an bis zum nächsten Assayuja (Okt.)☺>,
2) wenn die Kaṭhinaprivilegien erteilt sind, kommt er während
sieben Monaten zu, <d.h. von einem Tag nach dem Phagguna (Mär.)☺
an bis zum Assayuja (Okt.)☺, und 3) auch jener, der innerhalb
der (Gewand-) Zeit (cīvara-kāle, s. Anm. 101) speziell
einem Mönch, einer Gruppe oder dem Orden gegeben wird {als Akāla-
cīvaraṃ d.h., dass er nicht mit anderen geteilt werden
muss. [Pāc. 246]} Dieser heißt "Gewandstoff außerhalb
der (Gewand-) Zeit". S. Anm. 101 unter Abb. 2 & Legende 68.
Viññāpeti (bitten um); sinnverwandt mit yācati,
z.B. "Yācana-, viññatti-bahulā viharanti: sakaṭaṃ
detha, ... mattikaṃ detha, .../ eḷakalomāni detha, ...."
[Pj. 144 /227] "Sie baten um viele Dinge: "Gebt uns einen
Wagen, gebt uns Ton, ... / gebt uns Ziegenwolle, ..." - Dem Sinn
nach gibt es hier keinen Unterschied, weil sie direkt und mit deutlicher
Sprache um etwas bitten. Deshalb wurde gesagt: "Viññāpetvā'ti
= jānāpetvā; 'Idaṃ nāma āharā'ti yācitvā vā ... Bhattaṃ dehi' viññāpeti."
[Smps. 683] 69. Samaya: Dieses Wort hat gemäß dem Zusammenhang ungefähr zehn verschiedene Bedeutungen. [s. PED]. Die passendste Bedeutung hier jedoch ist: Die richtige Gelegenheit. 70.
Cīvara-cetāpanaṃ (wörtl.: Kaufpreis bzw. Tauschmittel,
Zahlungsmittel für ein Gewand), im weiteren Sinn: "Cīvara-mūlaṃ"
(Geld für ein Gewand) [Smps. 483], weil Geld, "im allgemeinen
als Tauschmittel, Wertmesser oder Zahlungsmittel anerkannt ist".
[WD] 71. "Acchādessāmī'ti: dassāmi." [Pj. 216] "Ich werde ihn bekleiden." <hier:> "Ich werde ihm <ein Gewand> geben." 72. "Sādhu-atthiko, mah'aggha-atthiko." [Pj. 217] "Er will ein sehr gutes <erstklassiges> Gewand haben, er will ein kostspieliges haben." s. Anm. 73 73.
"Vikappaṃ āpajjeyyā'ti: visiṭṭha-kappaṃ, adhika-vidhānaṃ āpajjeyya."
(Übermäßige Anordnung trifft) [Smps. 484] 74. Āvuso (Freund): Das Wort "Freund" wird im Deutschen bisweilen in einer leicht abwertenden Bedeutung verwendet, was im Pāli bei Āvuso nicht der Fall ist. 75. "Yutta-patta-kālena; yadā no attho hoti, tadā kappiyaṃ cīvaraṃ gaṇhāmā'ti attho." [Smps. 485] "Wenn die Zeit dazu passend ist", die Bedeutung ist: Wenn wir <Mönche> ein Gewand brauchen, dann nehmen wir eines entgegen, wenn zulässig ist." 76.
Was ein zulässiges Gewand ist, s. Anh. I. Kap. 9.A. Vergleiche
auch: 77. "Veyyāvaccakaro nāma: yo vetanaṃ gahetvā araññe dārūni vā chindati, aññaṃ vā kiñci kammaṃ karoti. / Kicca-karo, kappiyakāro' ti attho." [Smps. 335 /485] "Veyyāvaccakaro (Helfer) ist, derjenige, der <von Laien> einen Lohn bekommt und im Walde Brennholz schneidet oder irgend welche anderen Arbeiten <für die Mönche> verrichtet. / Die Bedeutung ist: einer, der Aufgaben übernimmt, der Kappiyakāraka ist (Dinge für die Mönche zulässig macht: = Aufwärter). 78. "Er soll nicht sagen: 'Gib das <Geld> ihm'; od. 'Er wird es behalten'; od. 'Er wird es <gegen ein Gewand> tauschen'; od. 'Er wird <das Gewand> kaufen'." [Pj. 227] 79. Nachdrücklich: Falls er das Gewand nicht gleich besorgt. 80. "Er soll nicht sagen: 'Gib mir das Gewand'; od. 'Bring mir das Gewand'; od. 'Tausche <dieses Geld> gegen ein Gewand für mich'; od. 'Kaufe mir ein Gewand'." [Pj. 227] 81. "Same bhūmibhāge kosiyaṃsūni uparūpari santharitvā, kañjikādīhi siñcitvā kataṃ hoti." [Smps. 494] Hier: "Filz wird fabriziert, indem man auf ebener Fläche Seidenfäden aufeinander ausbreitet (santharitvā), mit Kleister u.ä. als Klebstoff besprengt und alles dicht zusammenpresst." Deshalb wurde gesagt: "Santha-taṃ nāma: Santha-ritvā kataṃ hoti, avāyimaṃ (nicht gewebt od. gesponnen)." [Pj. 22] - Filz wird im allgemeinen aus Wolle, Baumwolle, Tierhaaren, Fasern usw. fabriziert. Vergleiche auch. "Filz: Faserverband aus losen, nicht gesponnen [Tier]-haaren (Haar-f.) oder Wolle (Wollfilz). [MTL]. Santhataṃ (Filz) kann in Asien verschiedene Länge, Breite, Stärke und Verwendungszwecke haben. Hier ist Filzdecke, -matratze und -sitzmatte gemeint [s. Pj. 232] "Es ist kein Vergehen, wenn er einen mit Seidenfäden vermischten Filzbaldachin, -teppich, -wandteppich, -kissen oder -kopfkissen anfertigt." [Pj. 225] 82.
"Kārāpeyyā'ti ... karoti vā kārāpeti
vā." [Pj. 224] "Anfertigen lässt, bedeutet:
Entweder er fertigt es <selbst> an, oder er lässt es durch
jemand anderen anfertigen." 83. Gegenstand dieser Regel ist die schwarze Farbe, die als stilvoll und luxuriös angesehen wurde, und nicht die Tatsache, dass es sich um reine Ziegenwolle handelt. Denn es ist kein Vergehen, wenn er einen Filz nur aus weißer oder lohfarbener Ziegenwolle anfertigt. [Pj. 227] 84. Diese Regel ist eine Fortsetzung der vorhergehenden Regel Nis. Pāc. 12. Nachdem Filz aus reiner schwarzer Ziegenwolle nicht mehr gestattet war, haben manche Mönche dem Filz etwas weiße Ziegenwolle beigemengt, was von anderen Mönchen kritisiert wurde. Deshalb erließ der Erhabene Nis. Pāc. 13. Danach darf höchstens die Hälfte (50%) der verarbeiteten Ziegenwolle schwarz sein. Alles andere ist kein Verstoß. 85.
a) "Jātarūpaṃ nāma: satthuvaṇṇo vuccati; b) rajataṃ
nāma: kahāpaṇo, lohamāsako, dārumāsako, jātumāsako, ye vohāraṃ gacchanti."
[Pj. 238] <Gold und Silber bilden seit alters her die Deckung für
Münz- und Papiergeld. Der Buddha erklärt hier die Reichweite
der Begriffe Gold und Silber wie folgt:> a) Goldwährung heißt
die Währung, welche goldene Färbung hat (gelbglänzend).
b) Zur Silberwährung gehören: Silbergeld <zur Härtung
mit etwas Kupfer legiert. Kann auch Gold enthalten>; Metallmünzen,
Holz- und Papiergeld, Wachsmünzen und was auch immer handelsüblich
(vohāra) ist. Geld
& Kāma (Sinnen-freuden/-lust) Der
Mittelpfad 86.
NB: 1) Wenn er Gold/Silber <Geld>, das für ihn gespendet
wurde oder das herrenlos herum liegt, mit eigenen Händen und
für den eigenen Nutzen nimmt, oder es durch jemand anderen für
den eigenen Nutzen nehmen lässt, dann fällt es unter Nis.
Pāc. 18. 87.
"...., hinterlegtes annehmen" (upanikkhitaṃ sādiyeyya)
- Das Geld kann hier auf zwei Weisen hinterlegt werden: 88.
"Rūpiyaṃ nāma: satthuvaṇṇo, kahāpaṇa, lohamāsaka dārumāsaka,
jātumāsaka, ye vohāraṃ gacchanti." [Pj. 240] "Geld bedeutet:
Gold, Silbergeld, Metallmünzen, Holz-, Papiergeld, Wachsmünzen
und was auch immer handelsüblich ist." Vgl. Anm. 85. 89.
"Nānappakārakaṃ nāma: 1) katampi, 2) akatampi,
3) katākatampi" [Pj. 239]. "Verschiedene Waren bedeutet:
1) Fertigwaren, 2) Nichtfertigwaren <Rohstoffe>, und 3) Halbfertigwaren". 90. "Nānappakārakaṃ nāma: cīvara-piṇḍapāta-senāsana-gilānapaccayabhesajjaparikkhārā, antamaso cuṇṇapiṇḍo'pi, dantakaṭṭham'pi, dasikasuttam'pi." [Pj. 241] "Mit verschiedenen Gütern bedeutet: Mit Gewändern (Textilien), Brockenspeise (Nahrungsmittel), Lagerstätten, Medizin, sogar mit Seife, Zahnbürsten und ungewebten Fäden." 91.
"Kayavikkayaṃ samāpajjeyya'ti: Iminā imaṃ dehi, ... imaṃ āhara,
... imaṃ parivattehi, ... imaṃ cetāpehī'ti ajjhācarati, āpatti dukkaṭassa.
Yato kayitañca vikkayitañca, attano bhaṇḍaṃ parahatthagataṃ,
parabhaṇḍaṃ attano hatthagataṃ, nissaggiyaṃ hoti." [Pj. 241]
"Tauschhandel treiben: Es ist ein Dukkaṭavergehen, wenn er sich
auf diese falsche Weise benimmt: 'Mit diesen Gütern gib mir das,
bring mir das, kauf mir das. Gegen diese Güter tausche mir das.'
Sofern der Tauschhandel zustande kommt, so dass seine Güter (attano
bhaṇḍaṃ) in den Besitz des anderen <Laien> übergehen,
und die Güter des anderen (parabhaṇḍaṃ) in den des Mönchs,
dann soll er <die erhaltenen Güter> aushändigen und
dafür sühnen." 92. "Cetāpeyyā'ti: Viññāpeti. Payoge dukkaṭaṃ. Paṭilābhena nissaggiyo hoti." [Pj. 246] "Auswechselt bedeutet: (Ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein <einen Laien um eine neue Schale>) bittet. Der Versuch ist ein Dukkaṭavergehen. Nach dem Erhalt muss er <die neue Schale> (dem Orden) aushändigen." <Über die Bedeutung von viññāpeti s. Anm. 68.> 93. Der älteste anwesende Mönch kann, wenn er will, seine Schale gegen die ausgehändigte neue tauschen, und soll seine Schale dem nächst Jüngeren geben. Der nächst Jüngere kann seine Schale gegen die des älteren Mönchs tauschen und soll seine Schale dem nächst Jüngeren geben usw. bis zum jüngsten Mönch. Jene Schale, die am Ende übrig bleibt, wird dem Mönch übergeben, der seine Schale aushändigen musste. [s. Pj. 246-7] 94. Wenn diese Heilmittel rein sind, oder miteinander vermischt, dann heißen sie Sattāhakālikā (die Siebentagefrist). Wenn sie aber mit anderen Nahrungsmitteln vermischt sind, dann heißen sie Yāvakālikā und sind nur bis zur Mittagszeit (kāle) zulässig (kappanti), nicht danach (vi-kāle) und fallen in Pāc. 39 unter paṇīta-bhojanāni (vorzüglichen Speisen). Deshalb wurde gesagt: "Yāvakālikena, bhikkhave, sattāhakālikaṃ tadahu paṭiggahitaṃ KĀLE kappati, VIKĀLE na kappati." [MV. 251]. 95. Sannidhi-kārakaṃ: Gerundform, gleichwie "san-nidhiṃ katvā; nidahitvā". [Smps. 515] 96.
Entsprechend dem indischen Kalender hat das Jahr nur drei Jahreszeiten
mit je vier Monaten. 97.
Dass Vassikasāṭikaṃ "Badegewand für
die Regenzeit" bedeutet, wird von den folgenden Textstellen in
der Geschichte von Visākhā usw. verdeutlicht: 98. Acchindati (abnehmen): Es ihm gewaltsam nehmen. Er fällt jedoch nicht in den zweiten Pārājika, da er es als sein rechtmäßiges Eigentum ansieht. Weil er aber den anderen Mönch belästigt, wurde diese Regel erlassen. [Smps. 525] 99.
Es gibt zwei Vollmonde mit dem Namen Kattika: i) Der ☺
des Assayuja-Monats (Okt.) ist der erstere (paṭhamakattika)
[Smps. 530], und heißt in Nis. Pāc. 28 auch Kattika-temāsika-puṇṇamaṃ
= der Dreimonats-Kattikavollmond weil er die frühe Periode (purimika)
der dreimonatigen Regenzeitklausur beendet. [s. Anh. I, Kap.6.A].
Er heißt auch Pavāraṇā-kattika [Pj. 261]
oder manchmal Mahāpavāraṇā [Smps.], weil
an diesem speziellen Vollmondtag die Einladung <zur Ermahnung>
anlässlich der frühen Regenzeitklausur statt findet [s.
Anh. I, Kap. 7.A], und weil nach ihm die Zeit der Kaṭhinaprivilegien
anfängt. 100. Gewand, das aus einem dringendem Anlass heraus gespendet wird, bedeutet: Der Spender muss <dringend> mit der Armee abreisen, oder ins Ausland reisen, oder er ist krank, oder seine Frau ist schwanger, oder in ihm entstand Vertrauen (saddhā). ... Wenn er auf diese Weise einen Boten sendet: "Mögen die Ehrwürdigen kommen. Ich werde ein Gewand geben, da Sie die Regenzeitklausur verbracht haben (vassāvāsikaṃ dassāmi)!", dies ist ein Acceka-cīvaraṃ. [Pj. 261] 101.
"Cīvarakālasamayo nāma: 1) anatthate
kaṭhine vassānassa pacchimo māso, 2) atthate
kaṭhine pañcamāsā." [P. 261] "Gelegenheit
der Gewandzeit bedeutet: 1) Wenn die Kaṭhinaprivilegien nicht
erteilt sind, dann ist es der letzte Monat der Regenzeit, <d.h.,
dass er dieses Gewand (accekacīvara) für 10 Tage
vor dem Okt. ☺, einen Monat danach und noch einen zusätzlichen
Tag (10 + 30 + 1 = 41 Tage) beiseite legen kann, entsprechend der
Aruṇuggamana- (Erscheinen der Morgendämmerung) -zählweise.
[s. Pj. 204].> Legende
zu Abb. 2
102.
Es ist eben im vierten Monat der Regenzeit, zwischen ersterem (Okt.
☺) und letzterem Kattika (Nov. ☺), und nachdem man die
frühe Regenzeitklausur verbracht hat (upavassaṃ =
vuttha-vassānaṃ [Pj. 263]), dass den Mönchen
auf Grund der Kaṭhinaprivilegien eine große Anzahl Gewänder
zukommt, und Räuber die Waldlagerstätten überfallen.
[s. Pj. 263] Die Erlaubnis a) eines seiner drei Gewänder bei
jemandem in einem Dorf beiseite zu legen und b) für sechs Nächte
davon abwesend zu sein gilt nur: 1) für jenen Mönch, der
die frühe Regenzeitklausur angetreten, sie ohne Unterbrechung
verbracht (upavassaṃ) und am Okt. ☺ mit der Einladung
<zur Ermahnung> (Pavāraṇa) beendet hat. 2)
Für den Kattika-Monat (Okt.☺ - Nov. ☺), nicht über
ihn hinaus. 3) Für Waldlagerstätten, die mindestens 500
Bogen (Dhanu) weit von bewohnter Gegend entfernt sind. [Pj.
263] <1 Dhanu = 9 normale Handspannen. [Vm. 188]>, und
4) Für jene Waldlagerstätten, die gefährlich oder Furcht
erregend sind. [Smps. 532] 103. lābha (wörtl.: Gewinn, Erwerb), aber eine wörtliche deutsche Übersetzung in diesem Fall ist irreführend, da sie den Eindruck erweckt, dass der Orden ein gewinnorientierter Wirtschaftsbetrieb ist, was nicht der Fall ist. s. Nis. Pāc. 18, 19, 20. Der Orden erhält (labha-ti) jedoch, was die Leute geben. Deshalb wurde im Pāli das Wort lābha verwendet. Die Bedeutung ist: "Gewänder, Brockenspeise, Lagerstätten, Medizin <usw.>." [Pj. 266] 104. d.i. wohl überlegte Lüge. s. auch M. Nr. 61; It. 25 105. "Es ist kein Vergehen, wenn man bezweckt: 1) die Bedeutung (attha) einer Sache des Kanons zu erklären, 2) die Lehre (dhamma) zu erklären oder 3) jemanden zu ermahnen (anusāsana)." [Pāc. 11] s. Anh. I, Kap. 5: Dubbhāsita 106. Zwischenträgerei kann aus zwei Gründen vorkommen: 1) Aus dem Wunsch, sich bei jemandem einzuschmeicheln (piyakamyassa) und 2) aus der Absicht Zwietracht zu säen (bhedādhippāyassa). Ein Beispiel: Mönch A spricht schlecht über Mönch B. Mönch C hört das und wiederholt es Mönch B oder D gegenüber, um 1) sich bei ihnen einzuschmeicheln oder 2) zwischen A und B/D Zwietracht zu säen. [s. Pāc. 12 f] 107.
Padaso Die Bedeutung ist: die Zeile/n (pada /ni) in
Abschnitte unterteilen (koṭṭhasaṃ koṭṭhasaṃ). [Smps. 540] Es
gibt vier übliche Weisen so etwas zu tun. Ein Beispiel mit: "Rūpaṃ
aniccaṃ, vedanā aniccā, ..." [Pāc. 15] 108. "Seyyā nāma: sabbacchanā, sabbaparicchannā, yebhuyyenacchannā, yebhuyyenaparicchannā." [Pāc. 17] "Unterkunft bedeutet: Ein Platz, der mit Dach und Wänden / Wandschirmen usw. vollständig oder größtenteils (zu 3/4) geschlossen ist." 109. Wenn er bewusst lügt, begeht er den vierten Pārājika. Wenn er sich überschätzt, begeht er kein Vergehen. [Pj. 100] 110. Duṭṭhullā nāma āpatti: cattāri ca pārājikāni terasa ca saṅghādisesā. [Pāc. 31] Moralisches Vergehen bedeutet: Die 4 Pārājika und die 13 Saṅghādisesā. 111. s. Anh. I., Kap. 11.B.: Kappiyaṃ-Zulassung für Obst, Pflanzen usw. 112. Wenn ein Mönch, der sich vergangen hat, von anderen Mönchen darüber befragt wird und nur ausweichende Antworten gibt, oder wenn er zu gestellten Fragen schweigt und dadurch Schwierigkeiten verursacht, begeht er ein Dukkaṭavergehen. Wenn der Orden ihm das durch ein Vinayaverfahren vorhält (āropeti), dann begeht er am Ende des Verfahrens ein Pāc. Vergehen. [s. Pāc. 37] 113. Wenn man Mönche, die durch ein Vinayaverfahren ermächtigt wurden, eine offizielle Aufgabe zu erfüllen, (z.B. Verwaltung des Lagerraums) verleumdet oder destruktiv kritisiert, dann begeht man ein Pāc.-Vergehen. Ansonsten ein Dukkaṭa. [s. Pāc. 37 f]
115. Seyyaṃ nāma: Bhisi, cimilikā, uttarattharaṇaṃ, bhummattharanaṃ, taṭṭika, cammakhaṇḍo, nisīdanaṃ, paccattharaṇaṃ, tiṇasanthāro, paṇṇasantharo. [Pāc. 41] Boden- und Bettzeug bedeutet: Kissen, Bodenbelag, Laken, Teppich, Matte, Lederstück, Stoff zum Sitzen, Decke, Matratze aus Gras, Blättern usw. 116.
Uparimo bhikkhu āhaccapādakaṃ mañcaṃ sahasāabhinisīdi.
Mañcapādo nippatitvā, heṭṭhimassa bhikkhuno matthake avatthāsi.
So bhikkhu vissaramakāsi. [Pāc. 46] NB: Es ist kein Vergehen, wenn die Füße fest genagelt und nicht abnehmbar sind; wenn die erhöhte Plattform vollständig mit Brettern vernagelt ist oder wenn niemand den Platz unter der Plattform benutzt. [Pāc. 46] 117. Entsprechend der Ursprungsgeschichte war es nun zu jener Zeit so, dass ein Chefminister eine Wohnstätte für den Ew. Channa bauen ließ. Der Ew. Channa veranlasste dann, die bereits fertig gebaute und fertig gestellte Wohnstätte (kata-pariyositaṃ vihāraṃ) wiederholt in übertreibender Weise zu decken und wiederholt zu verputzen (punappunaṃ chādāpesi, punappunaṃ lepāpesi). Die überladene (atibhārita) Wohnstätte brach zusammen, und der Ew. Channa, danach Deck- und Reparaturmaterial, sowie Gras und Holz herbei bringend, beschädigte das nahe Gerstenfeld eines gewissen Brahmanen, der das scharf kritisierte. [s. Pāc. 47]. <Um eine Grenze für Hausreparaturen fest zu legen, wurde diese Regel erlassen.> s. Anm. 118
120.
"Pflanzungen bedeutet: Getreide (pubaṇṇa) und Hülsenfrüchte,
oder Gemüse (aparaṇṇa)." [Pāc. 48] 121. Mattikāya'pi aññesu'pi kaṭṭhagomayādisu eseva nayo, ... yattha pāṇakā maranti. [Smps. 575] Bei Tonerde oder auch bei anderen Materialien, wie z.B. Holz, Dung, Sand, Erde usw., ist eben das selbe gültig, d.i. dorthin wo auch immer diese Tierchen sterben. 122. Uddhaṃ nadiyā. [Khvt. 100]; nadī taritabbā hoti [Pāc. 65] 123. Paripāceti nāma: pubbe adātukāmānaṃ, akattukāmānaṃ. Ayyo bahussuto, ... Detha ayyassa, karotha ayyassā'ti. Esā paripāceti nāma. [Pāc. 67]. Beschaffen bedeutet: Sie spricht zu jenen, die ursprünglich nichts geben wollten, bzw. nichts zubereiten wollten: "Der edle Herr ist ein Gelehrter, ... Geben Sie dem edlen Herrn, bereiten Sie etwas für den edlen Herrn zu." Dies bedeutet, dass diese Nonne es beschafft. 124. Gaṇabhojanaṃ nāma: yattha cattāro bhikkkū pañcannaṃ bhojanānaṃ aññatarena bhojanena nimantitā bhuñjanti. [Pāc. 74] Speise genießen in einer Gruppe bedeutet: Dort wo <mindestens: Smps. 597> vier Mönche zu irgend einer Mahlzeit aus den fünf genießbaren Speisen (bhojana: s. Anm. 127) eingeladen worden sind und diese genießen. 125. Cīvara-dāna-samayo gleichbedeutend mit cīvara-kāla-samayo. [Pāc. 74] s. Anm. 101 126. Mahāsamayo nāma: yattha dve, tayo bhikkhū piṇḍāya caritvā yāpenti, catutthe āgate, na yāpenti. Mahāsamayo'ti bhuñjitabbaṃ. [Pāc. 75] Gelegenheit, wo zu viele sind, bedeutet: An einem Ort können sich zwei oder drei Mönche, die zum Brockensammeln gehen, ernähren. Wenn sich ihnen jedoch ein Vierter anschließt, können sie sich <wegen der Knappheit an Brockenspeise> nicht mehr ernähren. Dies ist eine Gelegenheit, wo zu viele (mahā) sind. Man kann <falls man zu einer Mahlzeit eingeladen worden ist, diese gemeinsam> genießen. 127.
Da dies eine komplizierte Regel ist, seien hier die folgenden Fachausdrücke,
gemäß Pāc. 82 f und Smps. 604 ff, erläutert: 128. <B> begeht, gemäß Pāc. 35, ein Pācittiyavergehen. [s. Smps. 612] 129. Vikālo nāma: Majjhantike vītivatte, yāva aruṇuggamanā. [Pāc. 86] Zur Unzeit bedeutet: Nachdem die Mittags- <Sonne westlich vom Zenith> ist, bis zum Erscheinen der Morgendämmerung <d.i. bis die Himmelsrichtungen anfangen frühmorgens hell zu werden>. s. MV. 78; Pāc. 129; Vv. 478 130. Für den Unterschied zwischen "essbare & genießbare Speise", s. Anm. 127. 131. s. [D. i. 6/63]: Sannidhikāra-paribhogā paṭivirato samaṇo Gotamo / bhikkhu. & [M. i. 523]: Abhabbo khīṇāsavo bhikkhu sannidhikārakaṃ kāme paribhuñjituṃ, seyyathā'pi pubbe agāriyabhūto. 132. Mukhadvāraṃ & Udaka-dantaponaṃ: s. Anh. II, Diskussion Nr. 6 133. Saha + ubhohi + janehi: sa + bho + jana? = sa-bho-janaṃ. [Smps. 632] Deshalb wurde gesagt: "Sabhojanaṃ nāma kulaṃ: itthi ceva hoti, puriso ca, ... ubho ..." [Pāc. 95] Sa-bho-janaṃ kulaṃ bedeutet: Da ist sowohl eine Frau als auch ein Mann, .... beide (ubho) ...." 134. Diese Regel (Nr. 45), obwohl sehr ähnlich mit Nr. 44, wurde erlassen, um Hintertürchen zu schließen, damit ein Mönch nicht auf die Idee kommt, dass er an Plätzen, die nicht mit einer Wand usw. verborgen sind, privat zusammen mit einer Frau sitzen kann. Solche nicht verborgene Plätze sind z.B. offene verlassene Parks, Gärten od. Verandas, Pavillions unter freiem Himmel usw. Es ist jedoch in beiden Regeln kein Vergehen, "wenn ein verständiger Mann dabei ist; wenn der Mönch steht und nicht mit ihr sitzt; wenn er keine Heimlichkeit erhofft (arahopekkho); und wenn er mit ihr sitzt und total etwas anders denkt." [Pāc. 97] 135. Gilāna-paccaya-pavāraṇā sāditabbā. [Pāc. 103] Der Bedarfsgegenstand der Medizin kann angenommen werden. 136. Angemessener Grund: Falls er einen sich dort aufhaltenden Verwandten besuchen geht, der krank ist und ihm eine Nachricht geschickt hat, dass er dorthin kommen soll. [s. Pāc. 105] 137. Es gibt zwei Arten von Missachtung: 1) einer Person (puggala) und 2) einer Regel (Dhamma). Ein Beispiel: Wenn man von einem Mönch wegen einer vom Erhabenen erlassenen (paññattena) Schulungsregel ermahnt wird, dann missachtet man entweder: 1) den Mönch, indem man sich nicht nach seinem Rat richtet, oder 2) die betreffende Schulungsregel, indem man ihre Abschaffung wünscht, oder im allgemeinen, weil man sich nicht darin üben möchte. In beiden Fällen ist es ein Pācittiyavergehen. Ermahnungen zu missachten, die sich nicht auf die erlassenen Regeln / Vorschriften im Vinayapiṭaka beziehen, sondern auf Weisungen im Suttapiṭaka (d.i. apaññattena), ist ein Dukkaṭavergehen. [s. Pāc. 113] 138. Uṇhasamayo nāma: diyaḍḍho <1½> māso seso gimhānaṃ pariḷāhasamayo nāma: vassānassa paṭhamo māso (erster Monat der Regenzeit). [Pāc. 119] 139. Sarajena vātena [Pāc. 119] 140. Anāpatti: ... sabbapaccantimesu janapadesu. [Pāc. 119] Es ist kein Vergehen, in allen Ländern und Bezirken außerhalb Mittelindiens <öfter zu baden>. 141. Der dafür übliche Ausdruck ist kappa-bindu aus kappo in [Pāc. 121]. s. Anh. I, Kap. 9.B 142.
Sikkhamāna ist eine Sāmaṇerī ("Einsiedlertochter",
Novizin) mit den 'Dasasīla' [Pāc. 122; s. Anh. I, am Ende von
Kap. 1], die sich jedoch für zwei Jahre, ohne eine der ersten
sechs Schulungsregeln des 'Dasasīla' zu brechen, schulen muss,
bevor ihr die Bhikkhuṇī-Hochordination erteilt werden kann. [s. Pāc.
122] 143. Vikappana (Überlassung): s. Anh. I, Kap. 9.F. 144. Tiracchānagata-pāṇo vuccati. [Pāc. 124] 145. Gemäß Dhamma, Vinaya und Sāsana des Erhabenen. [Pāc. 126]. s. z.B. am Ende des Pātimokkha: "Die sieben Regeln zur Beilegung der Streitigkeiten." - Dieser Mönch hier ist sich dessen bewusst und betreibt die Wiederaufnahme aus böswilligen Motiven heraus. 146. ... Upajjhāyassa āpatti pācittiyassa. [Pāc. 130] - Für den Upajjhāya und die Hochordination s. Anh. I, Kap. 2 & 3.A. 147. Der wichtigste Unterschied zwischen dieser Regel (Pāc. 67) und Pāc. 27 ist, dass er sich mit der Nonne verabreden und reisen kann, sofern der Weg nur mit einer Karawane bereist werden kann oder gefährlich ist. Mit einer nichthochordinierten Frau kann er das nicht. 148. Die <sexuellen> Sinnesfreuden oder Hedonismus (kāma) [Pāc. 134], sowie Pj. 1, Saṅghād. 1, 2, 3 usw. Saggamokkhānaṃ antarāyaṃ karonti. [Khvt. 126] Sie behindern den Weg in den Himmel, oder zur vollständigen Befreiung (Erlösung). s. auch Anm. 31 "Kissa antarayiko? ..." 149. Pāpakaṃ diṭṭhigataṃ. [Pāc. 136] 150.
Akaṭ' anudhammo nāma: ukkhito, an-osārito. [Pāc. 137] Dessen
Fall noch nicht durch die Wiedereingliederung abgeschlossen ist, bedeutet:
Er wurde suspendiert und noch nicht <durch die Aufhebung (paṭipassambhana)
der Suspendierung> wieder eingegliedert. 151. Sambuñjeyya'ti: sambogo nāma, dve sambogā: āmisa-, dhammasambogo ca. [Pāc. 137] Umgang pflegt: Es gibt zwei Arten mit jemandem Umgang zu pflegen, d.i., Umgang in materieller und spiritueller Hinsicht." 152. Samaṇuddeso nāma: Sāmaṇero vuccati. [Pāc. 139] Samaṇuddesa (wörtl.: Ein als Einsiedler bezeichneter) ist gleichbedeutend mit Sāmaṇera (wörtl.: Einsiedlersohn), <was auch manchmal als Novize übersetzt wird>. 153. "Para! Amamāka!" [Smps. 645; Khvt. 127] "Du Anderer <mit einer anderen Ansicht>! Nicht zu uns gehörender!" - Hier pare als undeklinierbares Wort. [Pāli-Sinhalese Dictionary, Maḍhiyawela Siri Sumaṅgala Thera, Guṇasena Druckerei, Colombo, 1965]; oder auch als Acc. Plural: 'Geh zu den anderen (pare)'. [Sd. 867] 154. Gemäß Pāc. 143 bezieht sich dies nicht nur auf die Uposathahandlung, sondern auch auf andere Fälle, wie das Lernen und Studieren der Schulungsregeln. Das Wort "Rezitation" wird hier verwendet, weil die Worte des Buddha für lange Zeit nur mündlich überliefert wurden. 155. "Evaṃ vadeyyā'ti: anācāraṃ ācaritvā, 'aññānakena āpanno'ti jānantū'ti." ... evaṃ vadeti: 'Idāneva kho ahaṃ jānāmi ...' āpatti dukkaṭassa." [Pāc. 145] "Auf diese Weise spricht, bedeutet: Nach dem er sich unziemlich benommen hat, denkt er sich: 'Mögen sie es erfahren, als ob ich mich unwissentlich verging!' - dann ist es ein Dukkaṭavergehen, wenn er spricht: "Jetzt erst weiß ich es." <Er will Unkenntnis der Regel vortäuschen. s. Anm. 156> 156. Tañce'ti: mohetukāmaṃ bhikkhuṃ. [Pāc. 145] Von diesem bedeutet: Von diesem Mönch, der <die Mönche> täuschen will. 157. Im Pāli hat "Na ... mutti atthi" die Bedeutung: "Āpattimutti / -mokkho natthi." [Vv. 335 / Vm. 247] 158.
Āropite mohe, moheti: āpatti pācittiyassa. [Pāc. 145] Evaṃ
āropite mohe, puna moheti: tasmiṃ mohanake puggale idaṃ pācittiyaṃ.
[Khvt. 129] 159. Upassutiṃ tiṭṭheyyā'ti: imesaā sutvā codessāmi, ..." [Pāc. 150] Lauschend zugesellt, bedeutet: "Ich werde ihnen zuhören und ihre Worte gegen sie benutzen, ..." <Er belauscht sie heimlich aus diesem Grund.> 160. Einem Mönch, der durch ein Vinayaverfahren ermächtigt wurde eine offizielle Aufgabe zu erfüllen, z.B. Verwaltung des Lagerraums. Ansonsten ist es ein Dukkaṭavergehen. [s. Pāc. 155] 161.
Rājā sayaṇigharā (Schlafgemach) anikkhanto hoti. - Mahesī
sayaṇigharā anikkhantā hoti. Ubho vā anikkhantā honti. [Pāc. 160]
<In einer polygamen Gesellschaftsordnung bezeichnet Mahesī
die Hauptgemahlin des Königs, die als "Majestät"
(ratanaka, oder ratana) betrachtet wird. 162. Da die Entstehungsgeschichte im Pāc. 84 von einem 500 Goldmünzen enthaltenden Beutel erzählt, wird das Wort Ratanaṃ in diesem Zusammenhang nicht in seiner buchstäblichen Bedeutung als 'Juwel <-enschmuck>' übersetzt, sondern in seiner übertragenen und mehr umfassenden Bedeutung, d.i. als 'Wertgegenstand' im Sinne von etwas Kostbarem und Wertvollem, wie z.B. Geld, edle und kostbare Metalle, Juwelen usw. persönlichen Besitzes. Deshalb wurde gesagt: "Ratanaṃ nāma: muttā, maṇi, veḷuriyo, saṅkho, silā, pavālaṃ, rajataṃ, jātarūpaṃ, lohitaṅko, masāragallaṃ. / Ratanasammataṃ nāma: yaṃ manussānaṃ upabhogaparibhogaṃ." [Pāc. 163] "Wertgegenstand bedeutet: Perle, Edelstein, Beryll, Seemuschelschale, Quarz, Koralle, Gold <-münze>, Silber <-münze>, Rubin und Katzenauge. / Was für einen Wertgegenstand gehalten wird, bedeutet: Was auch immer für den Menschen a) Luxus-, Genussartikel ist, <z.B. Möbel, Küchengeschirr, Papiergeld, künstlich vergoldete / versilberte Ornamente, Brieftasche, Taschen-, Armbanduhr, Schlüssel, Brille, Kamera usw.> und b) Gebrauchsartikel, <z.B. Kleidung, Taschentuch, Nahrungsmittel, Getränke usw.>. s. Anm. 86 163. "Ajjh-ārāmo... ajjh-āvasatho = anto-ārāmo ... anto-āvasatho." [Pāc. 163] - "anto" = innerhalb.
165.
Dve sūpā: muggasūpo, māsasūpo hattha-hāriyo. [Pāc. 190] Es
gibt zwei Arten von gewürzten Hülsenfrüchten: Gewürzte
Erbsen und gewürzte Bohnen, die man mit der Hand nehmen kann
<, da sie sich in fester Form befinden >. 166. Odana - hier der Einfachheit halber als gekochter Reis übersetzt - bezeichnet alle Getreidekörner, die gekocht sind. [s. Smps. 605] 167. Yaṃ kulaṃ saddhāya vaḍḍhati, bhogena hāyati. [Pāc. 180] "Schulungstüchtige" <hier>: Eine Familie, deren Vertrauen zunimmt, deren Vermögen sich aber verringert." <Der Erhabene beschützte auf diese Weise übermäßig großzügige Familien vor Verarmung.> 168. Diese "Ernennung" wird durch ein Vinayaverfahren vorgenommen und ist nicht nur bei Sotāpannas möglich. s. Anm. 167 169. Es ist ein Dukkaṭavergehen wenn man auch nur ein Sekhiya aus Missachtung (anadāriyaṃ paṭicca) übertritt. [Pāc. 185 ff; s. auch Pāc. 56]. Obwohl hier kranke Mönche frei von Dukkaṭa sind, nur bei Sekhiya 30 (samatittikaṃ), 36 (bhiyyokamyataṃ) und 38 (ujjhanasaññī) sind sie es nicht. [Pāc. 190ff.] 170.
Parimaṇḍalaṃ nivāsetabbaṃ nābhimaṇḍalaṃ, jāṇumaṇḍalaṃ paṭicchādentena.
Yo anādariyaṃ paṭicca purato vā pacchato vā olambento nivāseti, āpatti
dukkaṭassa. [Pāc. 185] Das Untergewand soll man rundherum anziehen,
indem man den Nabel- und Kniekreis bedeckt. Wer es aus Missachtung
so anzieht, dass es vorn oder hinten hinunter hängt, begeht ein
Dukkaṭavergehen. 171.
Parimaṇḍalaṃ pārupitabbaṃ, ubho kaṇṇe
samaṃ katvā. Yo anādariyaṃ paṭicca purato
vā pacchato vā olambento pārupati, āpatti dukkaṭassa.
[Pāc. 185] Das Obergewand soll man rundherum anlegen, indem man
die beiden <unteren> Ecken auf gleicher Höhe aufeinander
legt. Wer es aus Missachtung so anlegt, dass es vorne oder
hinten hinunter hängt, begeht ein Dukkaṭavergehen". Da es
bei Sekhiya 1 & 2 keine räumliche Begrenzung wie bei 3 &
4 - in bewohnter Gegend (antaraghare) - gibt, soll man das
Gewand sowohl innerhalb des Klostergeländes, als auch in bewohnter
Gegend rundherum anziehen oder anlegen. [Smps. 661]. Ausnahme: Wenn
man ein Haus, eine Wohnung / Behausung usw. betritt, um darin zu wohnen
(vāsūpagatassa), wie bei Pāc. 186. 172. Sasīsaṃ pārupitvā ... [Pāc. 189] <wie z.B. mit dem Gewand, einem Schulterumhang, Handtuch, Tuch, Schleiertuch, usw.> 173. Bhattassa catubhāga-ppamāno sūpo hoti. [Smps. 663] Der Grundsatz dieser Messweise stammt aus Pj. 243. Ein Beispiel: "Majjhimo nāma patto nāḷikodanaṃ gaṇhati catubhāgaṃ khādanaṃ ..." - "Die mittelgroße Schale nimmt ein Nāḷika-Maß von gekochtem Reis und Gemüse auf usw., einem Viertel des Reises entsprechend." In den Sekhiyā jedoch betrifft diese Messung (des Reises) nur die gewürzten Hülsenfrüchte. 174. "Yo anādariyaṃ paṭicca tahaṃ tahaṃ omasitvā piṇḍapātaṃ bhuñjati, āpatti dukkaṭassa." [Pāc. 191] "Wer aus Missachtung von hier und dort aufnimmt und die Brockenspeise isst, begeht ein Dukkaṭavergehen." 175. "Zusammendrücken" bedeutet hier: Die Weise, mit der man einen Bissen mit den Fingern von einem Teller u.ä. nimmt und isst, wie z.B. in Indien, Sri Lanka. Heutzutage schließt dies Löffel usw. mit ein. 176. Sabbaṃ hatthaṃ (wörtl.: die ganze Hand) muss hier ein idiomatischer Ausdruck sein, denn es ist anatomisch unmöglich, die ganze Hand in den Mund zu stecken. Außerdem, gemäß Pj. 121, wird das Wort 'hattha' (Hand) als jener Körperteil beschrieben, der eine Länge vom Ellbogen bis zu der Spitze des mittleren Fingernagels hat. Deshalb gibt Vv. 343 an, dass hier die Finger als ein Teil der Hand gemeint sind und erwähnt, dass genauso wie 'hattha-muddā' (= Hand-Abdruck), 'sabbaṃ hatthaṃ' ein <idiomatischer> Ausdruck ist und dass man sogar keinen Finger in den Mund stecken darf. Das gilt nur für spezifische Nahrungssorten, denn gemäß Pāc. 195 ist es kein Vergehen, bei Süßigkeiten (khajjaka), kleinen und großen Früchten (phalāphala), Nahrungssorten, die nach dem Reis serviert werden oder als Nachtisch gelten (uttaribhaṅga), z.B. dicken Brei, Melasse, Reisauflauf usw. [Smps. 665]. Es ist bezüglich dieser Nahrungssorten, dass Smps. 665, beruhend auf Pāc. 195, unter Sekhiya 52: Na hattha-nillehakaṃ (= Nicht die Hand ablecken), erwähnt, dass man bei dickem Brei usw. die Finger in den Mund stecken kann (pavesetvā), auf gar keinen Fall jedoch einen Finger ablecken darf - es sei denn, man ist krank. Für weiteres s. Pāc. 198. 177. d.h.: Es sei denn, er ist krank. Das selbe gilt für die folgenden Sekhiyā 58 ff. 178. Satthaṃ nāma: ekatodhāraṃ, ubhatodhāraṃ paharaṇaṃ. [Pāc. 201] // Asi, sati, bheṇḍi, ..." [Pj. 73] Hiebwaffe bedeutet: Ein- oder zweischneidige Angriffswaffe. // <z.B.> Schwert, Dolch, Speer, <Messer, usw.> 179. "Āyudhaṃ nāma: cāpo, kodaṇḍo." [Pāc. 201] Schusswaffe bedeutet: Lang- <oder> Kurzbogen. - Alle anderen Bogensorten zusammen mit allen Pfeilsorten sollten als Schusswaffe verstanden werden. [Smps. 666] <Heutzutage schließt das Pistolen usw. ein.> 180. Kesantaṃ na dassāpetvā veṭṭhito hoti. [Pāc. 202] Jemand, der die Haare unsichtbar gemacht hat, weil er den Kopf <mit einem Turban, Mütze, Hut usw.> umwickelt hat. 181. Der Orden kann nur dann gegen den bezichtigten Mönch tätig werden, wenn er wahrheitsgemäß zugibt (eingesteht), ob und was für ein Vergehen er begangen hat. Dieses Eingeständnis kann mit einfachen Worten z.B.: "Ja, ich habe es begangen!" [CV. 84] oder durch ein formales Vergehensgeständnis abgelegt werden. [s. Anh. Kap. 5] 182. Ausführliche Erklärung in CV. 73 - 104 und M. Nr. 104.
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