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Bhikkhu-Pātimokkha

Das Hauptregelwerk
der buddhistischen Mönche

 

Die Ordnung der "vorbereitenden Arbeit" usw. für den Uposatha des Ordens

I. Die vorbereitende Arbeit

Die erste Vorbereitung heißt 'vorbereitende Arbeit' für den Uposathatag und die Uposathahandlung, weil man vor der Versammlung des Ordens zuerst diese vier Pflichten, wie Fegen usw. erfüllen soll, so wie es der Erhabene anordnete:

"Ich erlaube, ihr Mönche, die Uposathahalle zu fegen."
"Ich erlaube, ihr Mönche, das Licht anzuzünden."
"Ich erlaube, ihr Mönche, das Wasser zum Trinken und Waschen bereit zu stellen."
"Ich erlaube, ihr Mönche, in der Uposathahalle Sitze herzurichten."

II. Die Voraufgabe

Die zweite Vorbereitung heißt die 'Voraufgabe' für den Uposathatag und die Uposathahandlung, weil man vor der Patimokkharezitation zuerst diese fünf Handlungen, wie Überbringung der Erklärung der Zustimmung usw. durchführen soll, so wie es der Erhabene anordnete:

"Ich erlaube, ihr Mönche, dass ein kranker Mönch seine Zustimmung gibt."

"Ich erlaube, ihr Mönche, dass ein kranker Mönch eine Erklärung seiner Reinheit abgibt."

"Man soll die Einteilung der Jahreszeit angeben."

"Ich erlaube, ihr Mönche, die Mönche zu zählen."

"Man soll <den Nonnen> die Belehrung erteilen: ?Dies, Schwestern, ist die Belehrung'."


III. Die richtige Zeit12

Die Uposathahandlung des Ordens, welche aus den vier folgenden Charakteristiken zusammengesetzt ist, heißt die 'richtige Zeit':

1. <Der richtige Tag>: Uposathatag21, 23, 28 und

2. wie viele Mönche das Recht haben, an der Handlung teil zu nehmen22 und

3. mit gleichen Vergehen gibt es keine und

4. keine Personen sind anwesend, die gemieden werden sollen.26

Wenn die 'vorbereitenden Arbeiten' usw. nicht durchgeführt werden, ist es ein Dukkaṭa-Vergehen. [MV. 118 ff]

 

Das Vinaya-Verfahren

<Nach dem Wort des Erhabenen sollen zwei erfahrene und fähige Mönche, die dazu berechtigt sind, in gegenseitiger Frage und Antwort feststellen, ob die zwölffache Ordnung der "Vorbereitenden Arbeit" usw. durchgeführt oder nicht durchgeführt worden ist. [s. MV. 113]>

2. Das Vinaya-Verfahren8 bezüglich des Saṅgha-Uposatha

<A. Hier: Selbstberechtigung zur Befragung9 über die Verhaltensethik bezüglich des Saṅgha-Uposatha. Erster Mönch (Fragender):>

Verehrung ihm, dem Erhabenen, Heiligen, vollkommen Erleuchteten.10 3x

<Antrag:>
Ehrwürdiger Herr!11 Möge der Orden mich anhören.
Wenn es dem Orden scheint, dass die richtige Zeit12 gekommen ist, werde ich den Mönch namens Soundso über die Verhaltensethik befragen.

<B. Hier: Selbstberechtigung zur Beantwortung der Fragen zur Verhaltensethik bezüglich des Saṅgha-Uposatha. Zweiter Mönch (Antwortender):>

Verehrung ihm, dem Erhabenen, Heiligen, vollkommen Erleuchteten.10 3x

<Antrag:>
Ehrwürdiger Herr!11 Möge der Orden mich anhören.
Wenn es dem Orden scheint, dass die richtige Zeit gekommen ist, und ich von dem Mönch namens Soundso über die Verhaltensethik befragt worden bin, werde ich antworten.15

<Frage und Antwort zur I. "Vorbereitende Arbeit".

Fragender:>
Der Besen und das Licht,
das Wasser mit den Sitzen,
für die Uposathahandlung gibt es diese <vier Pflichten>,
deshalb heißt es: "die Vorbereitende Arbeit".

<Dies ist ein Muster zu Frage und Antwort beruhend auf MV.>

<Fragender:>
Mit Verlaub17, der Besen: Ist das Fegen durchgeführt?

<Antwortender:> Das Fegen ist erledigt.

<Fragender:>
Und das Licht? Ist das Anzünden des Lichtes durchgeführt?

<Antwortender:>
Das Anzünden des Lichtes ist erledigt. <oder> Da das Sonnen-/Tageslicht jetzt da ist, gibt es hier keine Aufgabe in Sachen Licht.

<Fragender:>
Das Wasser mit den Sitzen: Ist die Bereitstellung des Wassers zum Waschen und Trinken, sowie die der Sitze durchgeführt?

<Antwortender:>
Die Bereitstellung des Wassers zum Waschen und Trinken, sowie die der Sitze ist erledigt.

<Fragender:>
Was bedeutet: Für die Uposathahandlung gibt es diese <4 Pflichten>, deshalb heißt es 'die Vorbereitende Arbeit'?

<Antwortender:>
Da man diese vier Pflichten, Fegen usw., erfüllen soll, bevor sich der Orden versammelt, heißt es 'Vorbereitende Arbeit für den Uposathatag und die Uposathahandlung'. Die vorbereitenden Arbeiten sind angekündigt worden.


<Frage und Antwort zur II. 'Voraufgabe'>

<Fragender:>
Die Zustimmung und die Reinheit,
die Angabe der Jahreszeit,
das Zählen der Mönche und die Belehrung, für die Uposathahandlung gibt es diese <5 Handlungen>, deshalb heißt es 'die Voraufgabe'.16

Die Zustimmung und die Reinheit: Ist die Überbringung der Erklärung der Zustimmung und der Reinheit jener Mönche, die für die Zustimmung befähigt sind, durchgeführt?

<Antwortender:> Die Überbringung der Erklärung der Zustimmung und der Reinheit ist erledigt. <oder> Gibt es hier nicht.

<Fragender:>
Die Angabe der Jahreszeit: Aus den drei Jahreszeiten, Winter usw., ist diese Anzahl <von Uposatha> vorbei und jene Anzahl ist übrig. Wie ist es also mit der Angabe der Jahreszeit?

<Antwortender:>
In dieser Botschaft gibt es drei Jahreszeiten, nämlich Winter, Sommer und Regenzeit. Dieses ist die Winter-,/ Sommer-,/ <oder> Regen-Jahreszeit. In dieser Jahreszeit gibt es acht (oder zehn19) Uposathatage. Mit dieser Phase20 des Mondes ist ein Uposathatag angekommen, ½ ... Uposathatag/-e sind vorbei, und ½ ... Uposathatag/-e sind übrig.

<Fragender:>
Und das Zählen der Mönche: Nach dem Zählen der versammelten Mönche in dieser Uposathahalle sind es wie viele Mönche?

<Antwortender:>
Nach dem Zählen der versammelten Mönche in dieser Uposothahalle sind es vier/fünf ... Mönche.

<Fragender:>
Die Belehrung: Ist die Belehrung, die man den Nonnen erteilen soll, erteilt worden?

<Antwortender:>
Da jetzt diese nicht mehr existieren, gibt es hier die Belehrung auch nicht.

<Fragender:>
Was bedeutet: Für die Uposathahandlung gibt es diese <5 Handlungen> deshalb heißt es: die 'Voraufgabe'?

<Antwortender:>
Da man diese fünf Handlungen, die Überbringung der Erklärung der Zustimmung usw., vor der Patimokkharezitation zuerst durchführen soll, heißt es: die 'Voraufgabe' für den Uposathatag und die Uposathahandlung. Diese Voraufgaben sind angegeben worden.

<Frage und Antwort zur III. 'Richtige Zeit'12>

<Fragender:>
Der Uposathatag21 und wie viele Mönche das Recht haben, an der Handlung teilzunehmen,22 und mit gleichen Vergehen gibt es keine, und keine Personen sind anwesend, die gemieden werden sollen, deshalb heißt es: die 'Richtige Zeit'.16

Der Uposathatag: Von den drei Uposathatagen, nämlich, dem am Vierzehnten, dem am Fünfzehnten, und dem der Einigkeit23, welcher Uposathatag ist der heutige?"

<Antwortender:>
Der heutige Uposathatag ist der des 14. / 15.

<Fragender:>
Was bedeutet: Und wie viele Mönche das Recht haben an der Handlung teil zu nehmen?22

<Antwortender:>
So viele Mönche, die das Recht haben, an dieser Uposathahandlung teil zu nehmen, welche tauglich und dafür passend sind, mindestens vier24 reguläre Mönche, die nicht durch den Orden suspendiert sind, die nicht die Reichweite25 verlassen haben, und sich in einer Eingrenzung befinden.

<Fragender:>
Was bedeutet: Und mit dem gleichen Vergehen gibt es keine?

<Antwortender:>
Es gibt keine Mönche mit dem gleichen Vergehen wie im Fall: 'Essen außerhalb der Zeit', usw.

<Fragender:>
Was bedeutet: Und keine Personen sind anwesend, die gemieden werden sollen?

<Antwortender:>
<Es gibt> einundzwanzig Personen, Laien, Eunuchen26 usw., die gemieden werden sollen; diese sollen gemieden werden durch Hinausschicken jenseits der Reichweite. Diese <Personen> gibt es hier nicht innerhalb <der Reichweite>.

<Fragender:>
Was heißt: die 'Richtige Zeit'?

<Antwortender:>
Die 'Richtige Zeit' heißt, dass die Uposathahandlung des Ordens aus diesen vier Charakteristiken zusammengesetzt ist. Die 'Richtige Zeit' ist angekündigt worden.

<Einladung>

<Antwortender:>
Mit Erlaubnis des Mönchsordens, der die 'Vorbereitende Arbeit' und die 'Voraufgabe' vollendet hat, und Vergehen gestanden hat und sich einig ist, lade ich dazu ein, das Hauptregelwerk zu rezitieren.

 

 

Präambel

<Fragender:>
Verbeugung vor ihm, dem Erhabenen, Würdigen, völlig Erwachten. 3x

<Antrag27>
Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören. Heute ist der Uposathatag am 14. / 15.28 Wenn es dem Orden scheint, dass die richtige Zeit gekommen ist, möge der Orden die Uposathahandlung durchführen, das Hauptregelwerk rezitieren.

Welches ist die Voraufgabe des Ordens? Mögen die Ehrwürdigen ihre Reinheit erklären. Ich werde das Hauptregelwerk rezitieren. Mögen wir alle, die wir hier anwesend sind, es gut anhören und aufpassen.

Wer ein Vergehen begangen hat29, möge es offenbaren.30 Wenn es kein Vergehen gibt, sollte man schweigen. Durch ihr Schweigen werde ich verstehen, dass die Ehrwürdigen rein sind.

So wie jemand, der einzeln gefragt ist, eine Antwort gibt, so auch gibt es in einer solchen Gruppe eine Ausrufungsfrage, bis zu drei Mal. Welcher Mönch auch immer, während es bis zu drei Mal ausgerufen wird, sich an ein vorliegendes Vergehen erinnert, und es nicht offenbart, begeht eine bewusste Lüge. Ehrwürdige, eine bewusste Lüge wurde vom Erhabenen als behindernder Umstand31 bezeichnet. Deshalb soll ein Mönch, der sich an ein begangenes Vergehen erinnert und um Reinheit besorgt ist, jenes vorliegende Vergehen offenbaren. Ist es offenbart, wird es für ihn erleichternd32 sein.

Ehrwürdige, die Präambel ist rezitiert worden.

<Ausrufungsfrage 3x>
Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind Sie hierin rein?
Zum zweiten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Zum dritten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie.
So fasse ich es auf.

Die Präambel:33 erste Rezitation

 

Die Vier zu Fall bringenden Verstöße

Hier nun kommen die vier Regelverstöße, die "zu Fall bringen" zur Rezitation.

1. Welcher Mönch1 auch immer34 die Schulungs- und Lebensregeln der Mönche auf sich genommen hat und ohne sich von den Schulungsregeln losgesagt zu haben, ohne seine Schwäche offenbart zu haben, Geschlechtsverkehr ausübt, wenn auch nur mit einem weiblichen Tier, der ist zu Fall gekommen und von der Gemeinschaft ausgeschlossen.

2. Welcher Mönch auch immer aus dem Dorf35 oder aus dem Wald, etwas Nichtgegebenes nimmt, mit der Absicht es zu stehlen36, und dieses Gestohlene wäre von solchem Wert, dass die Regierungsgewalten einen Räuber verhaften und ihn entweder prügeln, fesseln oder verbannen würden: "Du bist ein Räuber, du bist ein Tor, du bist ein Idiot, du bist ein Dieb!" - dieser Mönch, der solch etwas Nichtgegebenes nimmt, auch der ist zu Fall gekommen und von der Gemeinschaft ausgeschlossen.

3. Welcher Mönch auch immer vorsätzlich ein menschliches Wesen des Lebens beraubt oder ihm eine Waffe <tauglich zum Selbstmord> beschafft oder den Vorteil des Todes preist oder ihn zum Freitod aufhetzt <in dem er auf diese Weise spricht>: "Guter Mann, was ist dieses üble und elende Leben für dich? Der Tod ist besser für dich als das Leben!" - wenn er mit solchem Gedanken und Geist, mit solchem Gedanken und Motiv, auf vielfache Weise den Vorteil des Todes preist oder ihn zum Freitod aufhetzt, auch der ist zu Fall gekommen und von der Gemeinschaft ausgeschlossen.

4. Welcher Mönch auch immer, der nichts genaues weiß, berichtet, dass ein übermenschlicher Zustand37 wert der Edlen Kenntnis und Einsicht38 in Bezug auf ihn gegenwärtig ist: "Ich kenne <diesen Zustand> so, ich sehe ihn so!", und er später, bei einer anderen Gelegenheit - geprüft oder ungeprüft - nachdem er sich vergangen hat und nun um Reinheit besorgt ist, auf diese Weise spricht: "Freunde! Ohne zu kennen sagte ich: 'Ich kenne!'; ohne zu sehen sagte ich: 'Ich sehe!' Ich redete Unsinn und Lügen auch der ist - abgesehen von <Selbst-> Überschätzung - zu Fall gekommen und von der Gemeinschaft ausgeschlossen.

Ehrwürdige, die vier Regelverstöße, die "zu Fall bringen", sind rezitiert worden.

Ein Mönch, der den einen oder anderen von diesen begangen hat, gehört nicht mehr zur Gemeinschaft der Mönche. So wie er vorher war <ohne Hochordination>, so ist er, nachdem er zu Fall gekommen ist: von der Gemeinschaft ausgeschlossen.


<Ausrufungsfrage 3x:>
Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind Sie hierin rein?
Zum zweiten Mal frage ich: Sind Sie hierin rein?
Zum dritten Mal frage ich: Sind Sie hierin rein?
Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie.
So fasse ich es auf.

Regelverstöße die zu Fall bringen: zweite Rezitation

<Für die Rezitation "als gehört" betrachtet - nur falls es eine Behinderung gibt, s. Anh. I. Kap. 4.A>

 

Die dreizehn Saṅghādisesā

Ehrwürdige, nun kommen die 13 Regelverstöße "das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens" betreffend zur Rezitation.

1. Willkürlich <herbeigeführter> Samenerguss, außer während eines Traumes, {ist ein Vergehen, welches das) anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht.39

2. Welcher Mönch auch immer, befallen {von Begierde} und mit {von Begierde} verführten Gedanken,40 mit einer Frau in körperlichen Kontakt kommt, die Hände oder den (Haar-) Zopf hält, oder den einen oder anderen Körperteil anfasst, begeht ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht.

3. Welcher Mönch auch immer, befallen von Begierde und mit von Begierde verführten Gedanken, eine Frau mit unanständigen Worten41 umwirbt, so wie ein junger Mann eine junge Frau mit Worten umwirbt, die mit Geschlechtsverkehr zusammenhängen, begeht ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht.

4. Welcher Mönch auch immer, befallen von Begierde und mit von Begierde verführten Gedanken, in Gegenwart einer Frau den Vorteil der Bedienung seines eigenen Wunsches durch mit Geschlechtsverkehr zusammenhängender Rede42 preist: "Schwester, wenn eine Frau einem sittlichen, gutmütigen, den Reinheitswandel führenden Mann, wie ich es bin, mit diesem Geschlechtsakt43 dient, so ist unter allen Diensten dies der Beste!", begeht ein Vergehen, das das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht.

5. Welcher Mönch auch immer als Vermittler44 auftritt und die Absicht eines Mannes einer Frau meldet, oder die Absicht einer Frau einem Mann, entweder zu Ehestand oder zu außerehelichem Verhältnis, wenn auch nur für einen Augenblick, begeht ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht.

6. Ein Mönch, der selbst {um Baumaterial usw.} gebeten hat und eine besitzerlose Behausung für sich selbst bauen lässt46, soll sie nach Maß bauen lassen. Hier ist das Maß: In der Länge zwölf Handspannen gemäß der Sugatahandspanne47, innen sieben in der Breite {gemessen}. Er soll Mönche zur Festlegung48 des Bauplatzes dorthin bringen. Diese Mönche sollen einen Bauplatz festlegen, der ohne Störungen49 ist und einen Gang rundherum50 hat. Wenn sich ein Mönch, der selbst {um Baumaterial usw.} gebeten hat, an einem Bauplatz, der nicht ohne Störungen ist und keinen Gang rundherum hat, eine Behausung bauen lässt, oder wenn er keine Mönche zur Festlegung des Bauplatzes dorthin bringt, oder wenn er das Maß überschreitet, begeht er ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht.

7. Ein Mönch, der eine große Wohnstätte51 durch Besitzer für sich selbst bauen lässt, soll Mönche zur Festlegung des Bauplatzes dorthin bringen. Diese Mönche sollen einen Bauplatz festlegen, der ohne Störungen ist und einen Gang rundherum hat. Wenn sich ein Mönch an einem Bauplatz, der nicht ohne Störungen ist und keinen Gang rundherum hat, eine große Wohnstätte bauen lässt, oder wenn er keine Mönche zur Festlegung des Bauplatzes dorthin bringt, begeht er ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht.

8. Welcher Mönch auch immer, böswillig, ärgerlich und missgestimmt einen Mönch grundlos eines "zu Fall bringenden" Regelverstoßes bezichtigt <mit der Absicht>: "Es wäre gut, wenn es mir gelänge, ihn auf diese Weise dazu zu bringen, vom Reinheitswandel abzufallen!", und später, bei einer anderen Gelegenheit - <der bezichtigende Mönch> geprüft oder ungeprüft - sich diese Anschuldigung52 als unbegründet erweist, und der Mönch die Verderbtheit eingesteht53, begeht ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht.

9. Welcher Mönch auch immer, böswillig, ärgerlich und missgestimmt, einen Aspekt eines andersgearteten Vorfalls " zum Vorwand benutzt54 und einen Mönch eines "zu Fall bringenden" Regelverstoßes bezichtigt <in der Absicht>: "Es wäre gut, wenn es mir gelänge, ihn auf diese Weise dazu zubringen vom Reinheitswandel abzufallen!", und später, bei einer anderen Gelegenheit - <der bezichtigende Mönch> geprüft oder ungeprüft - sich dieses als ein Aspekt eines vollkommen anders gearteten Vorfalls erweist, der zum Vorwand benutzt wurde, und der Mönch die Verderbtheit eingesteht, begeht ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht.

10. Welcher Mönch auch immer versucht den einigen Orden zu spalten55 oder ein zur Spaltung führendes Vorgehen52 unternimmt, aufrecht erhält und darauf besteht, dieser Mönch soll von den Mönchen auf diese Weise ermahnt werden: "Ehrwürdiger! Versuchen Sie nicht den einigen Orden zu spalten oder unternehmen Sie nichts dahingehendes, erhalten Sie es nicht aufrecht und bestehen Sie nicht auf ein zur Spaltung führendes Vorgehen. Möge der Ehrwürdige einträchtig mit dem Orden zusammen leben, denn der Orden verweilt in guten Verhältnissen, wenn er sich einig ist, sich zusammen freut, nicht streitet und gemeinsam <den Pātimokkha> rezitiert." Wenn jedoch dieser Mönch, auf diese Weise von den Mönchen ermahnt, dennoch {dieses Bestreben56} aufrecht erhält, dann soll dieser Mönch von den Mönchen bis zu drei Mal zum Aufgeben dieses {Bestrebens} aufgefordert werden.57 Gibt er dieses {Bestreben} auf, nachdem er bis zu drei Mal aufgefordert wurde, so ist es gut. Wenn er es nicht aufgibt, begeht er ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht.

11. Es könnte ein, zwei, oder drei Mönche geben, die eben dieses Mönches Anhänger und Parteigänger sind. Wenn diese so sprechen würden: "Ehrwürdige! Ermahnen Sie diesen Mönch nicht! Dieser Mönch ist ein Verkünder der Lehre, und dieser Mönch ist ein Verkünder der Verhaltensethik, und dieser Mönch spricht, mit unserer Zustimmung und Billigung. Er kennt uns und was er spricht, das sagt uns zu!" - dann sollen diese Mönche von den <anderen> Mönchen auf diese Weise ermahnt werden: "Ehrwürdige! Sprechen Sie nicht so. Dieser Mönch ist kein Verkünder der Lehre, und dieser Mönch ist kein Verkünder der Verhaltensethik. Mögen die Ehrwürdigen die Spaltung des Ordens auch nicht billigen. Mögen Sie einträchtig mit dem Orden zusammen leben, denn der Orden verweilt in guten Verhältnissen, wenn er sich einig ist, sich zusammen freut, nicht streitet und gemeinsam <Pātimokkha> rezitiert." Wenn jedoch diese Mönche auf diese Weise von den <anderen> Mönchen ermahnt, dennoch (diese Haltung56) aufrecht erhalten, dann sollen diese Mönche von den <anderen> Mönchen bis zu drei Mal zum Aufgeben dieser (Haltung) aufgefordert werden57. Geben sie diese {Haltung} auf, nachdem sie bis zu drei Mal aufgefordert wurden, so ist es gut. Geben sie sie nicht auf, begehen sie ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht.

12. Ein Mönch mag von seiner Natur her schwer zu ermahnen sein58 und, betreffend einer erlassenen Schulungsregel59, die in der {Pātimokkha-} Rezitation enthalten ist, von den Mönchen ermahnt, sich unermahnbar zeigen: "Ehrwürdige! Sagen Sie mir nicht, was gut oder schlecht ist; auch ich werde den Ehrwürdigen nicht sagen, was gut oder schlecht ist. Mögen die Ehrwürdigen davon absehen, mich zu ermahnen". Dieser Mönch soll von den Mönchen auf diese Weise ermahnt werden: "Möge der Ehrwürdige sich nicht unermahnbar zeigen, eher sollte er sich ermahnbar zeigen. Möge der Ehrwürdige die Mönche auf die erlassenen Schulungsregeln ermahnen, und auch die Mönche werden den Ehrwürdigen auf die erlassenen Schulungsregeln ermahnen, denn so kommt das Gefolge des Erhabenen zu Wachstum, nämlich durch gegenseitige Ermahnung und gegenseitiges Helfen <bei Vergehen>." Wenn jedoch dieser Mönch auf diese Weise von den Mönchen ermahnt, dennoch {diese Haltung56} aufrecht erhält, dann soll dieser Mönch von den Mönchen bis zu drei Mal zum Aufgeben dieser {Haltung} aufgefordert werden.57 Gibt er diese {Haltung} auf, nachdem er bis zu drei Mal aufgefordert wurde, so ist es gut. Wenn er sie nicht aufgibt, begeht er ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht.

13. Es kann sein, dass ein Mönch, der von der Unterstützung eines gewissen Dorfes oder einer Marktstadt lebt60, ein Verderber von Familien und mit schlechtem Benehmen ist; und dass man sein schlechtes Benehmen sowohl gesehen als auch davon gehört hat; und dass man die Familien, die von ihm verdorben worden sind, sowohl gesehen als auch davon gehört hat. Dieser Mönch soll von den Mönchen auf diese Weise angesprochen werden: "Der Ehrwürdige ist ein Verderber von Familien und mit schlechtem Benehmen. Man hat das schlechte Benehmen des Ehrwürdigen sowohl gesehen als auch davon gehört und die Familien, die vom Ehrwürdigen verdorben worden sind, hat man sowohl gesehen als auch davon gehört. Möge der Ehrwürdige diesen Wohnort verlassen. Ihr habt lange genug hier gelebt." Wenn jedoch dieser Mönch so von den Mönchen angesprochen, den Mönchen auf diese Weise antwortet: "Die Mönche sind von üblen Wünschen geleitet, die Mönche sind von Ärger geleitet, die Mönche sind von Verblendung geleitet und die Mönche sind von Angst geleitet. Wegen solch eines Vergehens verbannen sie den einen und verbannen nicht den anderen!" - dann soll dieser Mönch von den Mönchen auf diese Weise angesprochen werden: "Ehrwürdiger! Sprechen Sie nicht so. Die Mönche sind nicht von üblen Wünschen geleitet, die Mönche sind nicht von Ärger geleitet, die Mönche sind nicht von Verblendung geleitet und die Mönche sind nicht von Angst geleitet. Der Ehrwürdige ist ein Verderber von Familien und mit schlechtem Benehmen. Man hat das schlechte Benehmen des Ehrwürdigen sowohl gesehen als auch davon gehört und die Familien, die vom Ehrwürdigen verdorben worden sind, hat man sowohl gesehen als auch davon gehört. Möge der Ehrwürdige diesen Wohnort verlassen. Ihr habt lange genug hier gelebt." Wenn jedoch dieser Mönch auf diese Weise von den Mönchen angesprochen, dennoch {diese Haltung56} aufrecht erhält, dann soll dieser Mönch von den Mönchen bis zu drei Mal zum Aufgeben dieser {Haltung} aufgefordert werden57. Gibt er diese {Haltung} auf, nachdem er bis zu drei Mal aufgefordert wurde, so ist es gut. Wenn er sie nicht aufgibt, begeht er ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht.

Ehrwürdige, die 13 Regelverstöße "das anfängliche- und folgende Zusammentreten des Ordens" betreffend sind rezitiert worden.

Neun sind beim ersten Verstoß begangen und vier nach der dritten <Aufforderung>. Ein Mönch, der den einen oder anderen von diesen begangen hat, muss sich - selbst wenn er nicht will - einer Bewährungszeit von ebenso vielen Tagen, wie er es wissentlich verheimlicht hat, unterziehen. Dieser Mönch, der sich der Bewährungszeit unterzogen hat, muss darüber hinaus für sechs Nächte den Mönchen Ehre (Mānatta) erbieten. Der Mönch, der die Ehrerbietung vollzogen hat, soll dort, wo sich ein Ordenskapitel von zwanzig Mönchen befindet, wieder <in seine Bhikkhu-Privilegien> eingesetzt werden. Wenn ein Ordenskapitel von auch nur einem weniger als zwanzig Mönchen diesen Mönch wieder einsetzt, dann ist dieser Mönch nicht wieder eingesetzt und jene Mönche sind zu tadeln. Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.61

Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind Sie hierin rein?
Zum zweiten Mal frage ich: Sind Sie hierin rein?
Zum dritten Mal frage ich: Sind Sie hierin rein?
Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie.
So fasse ich es auf.

Vom "anfänglichem und folgendem Zusammentreten des Ordens": dritte Rezitation

 

Unbestimmte Regelverstöße

Ehrwürdige, nun kommen die zwei unbestimmten Regelverstöße zur Rezitation.

1. Welcher Mönch auch immer heimlich, zusammen mit einer Frau - er mit ihr alleine - an einem verborgenen und {für Geschlechtsverkehr} geeigneten Platz sitzt und eine Laienanhängerin, deren Rede glaubwürdig ist, eben diesen <Mönch> sieht und des einen oder anderen der drei Regelverstöße beschuldigt, entweder des "zu Fall bringenden", oder des "anfänglichen und folgenden Zusammentretens des Ordens", oder der "Sühne" und dieser Mönch zugibt, dass er <dort> saß, der soll entsprechend dem einen oder anderen der drei Regelverstöße behandelt werden, entweder entsprechend dem des "zu Fall bringenden", oder dem des "anfänglichen und folgenden Zusammentretens des Ordens", oder dem der "Sühne"; oder der Mönch soll entsprechend dem Regelverstoß behandelt werden, dessen diese Laienanhängerin, deren Rede glaubwürdig ist, ihn beschuldigt. Dieser Regelverstoß ist 'unbestimmt'.

2. Es kann jedoch sein, dass der Platz nicht verborgen und {für Geschlechtsverkehr} geeignet ist, dass er aber dazu geeignet ist, die Frau mit unanständigen Worten zu umwerben. Welcher Mönch auch immer an einem solchen Platz heimlich, zusammen mit einer Frau - er mit ihr alleine - sitzt und eine Laienanhängerin, deren Rede glaubwürdig ist, eben diesen <Mönch> sieht und des einen oder anderen der zwei Regelverstöße beschuldigt, entweder des "anfänglichen und folgenden Zusammentretens des Ordens", oder der "Sühne" und dieser Mönch zugibt, dass er <dort> saß, der soll entsprechend dem einen oder anderen der zwei Regelverstöße behandelt werden, entweder entsprechend dem des "anfänglichen und folgenden Zusammentretens des Ordens", oder dem der "Sühne"; oder der Mönch soll entsprechend dem Regelverstoß behandelt werden, dessen diese Laienanhängerin, deren Rede glaubwürdig ist, ihm beschuldigt. Auch dieser Regelverstoß ist unbestimmt.

Ehrwürdige, die zwei unbestimmten Regelverstöße sind rezitiert worden.

Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind Sie hierin rein?
Zum zweiten Mal frage ich: Sind Sie hierin rein?
Zum dritten Mal frage ich: Sind Sie hierin rein?
Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie.
So fasse ich es auf.

Unbestimmt: vierte Rezitation

 

Aushändigung und Sühne

Ehrwürdige, nun kommen die 30 Regelverstöße des Aushändigens und der Sühne zur Rezitation.

1. Wenn das Gewand eines Mönches fertiggestellt62 ist und die Kaṭhinaprivilegien63 aufgehoben sind, darf er ein Extragewand64 für höchstens zehn Tage behalten. Überschreitet er diese <Frist>, muss er <das Extragewand> aushändigen65 und dafür sühnen66.

2. Wenn das Gewand eines Mönches fertiggestellt ist und die Kaṭhinaprivilegien aufgehoben sind und dieser Mönch auch nur eine Nacht von <einem seiner> drei Gewänder abwesend ist, dann muss er <das Gewand> aushändigen und dafür sühnen - es sei denn, die Mönche geben ihm die Berechtigung <davon abwesend zu sein>.

3. Wenn das Gewand eines Mönches fertiggestellt ist und die Kaṭhinaprivilegien aufgehoben sind und eben diesem Mönch außerhalb der (Gewand-) Zeit "Gewandstoff zukommt, dann kann ihn dieser Mönch, sofern er das wünscht, entgegen nehmen. Hat er ihn entgegen genommen, soll er ihn eiligst verarbeiten. Wenn er nicht ausreichend <für ein Gewand> ist, kann dieser Mönch diesen Gewandstoff, falls Hoffnung besteht das Fehlende zu vervollständigen, für höchstens einen Monat beiseite legen. Selbst wenn die Hoffnung besteht <das Fehlende zu vervollständigen> legt er ihn über diese <Frist> hinaus beiseite, muss er ihn aushändigen und dafür sühnen.

4. Welcher Mönch auch immer von einer Nonne, mit der er nicht verwandt ist, sein gebrauchtes Gewand waschen, färben, oder schlagen lässt, muss es aushändigen und dafür sühnen.

5. Welcher Mönch auch immer von der Hand einer Nonne, mit der er nicht verwandt ist, ein Gewand entgegen nimmt, außer zum Tausch, muss es aushändigen und dafür sühnen.

6. Welcher Mönch auch immer einen Haushälter oder eine Haushälterin, mit dem/der er nicht verwandt ist, um ein Gewand bittet68, außer bei der richtigen Gelegenheit69, muss es aushändigen und dafür sühnen. Hier ist die richtige Gelegenheit: Der Mönch ist seiner {zwei oder drei} Gewänder beraubt worden oder sie sind zerstört worden. Dies ist hier die richtige Gelegenheit.

7. Wenn ein Haushälter oder eine Haushälterin eben diesen Mönch, mit dem er/sie nicht verwandt ist, einlädt, so viele Gewänder zu nehmen wie er möchte, dann soll dieser Mönch höchstens <Stoff für> ein Unter- und/oder ein Obergewand annehmen. Nimmt er mehr als diese/s an, muss er <die zuviel angenommenen Gewänder> aushändigen und dafür sühnen.

8. Es kann sein, dass ein Haushälter oder eine Haushälterin speziell für einen Mönch, mit dem er/sie nicht verwandt ist, das Geld70 für ein Gewand bereit stellt <in der Absicht>: "Mit diesem Geld für ein Gewand, werde ich ein Gewand kaufen und den Mönch namens Soundso damit bekleiden"71 Wenn dieser Mönch, ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, aus dem Wunsch heraus, ein besonders gutes Gewand72 zu erhalten, dorthin geht und auf diese Weise betreffend des Gewandes Anordnungen trifft:73 "Es wäre wirklich sehr gut, mein Herr, wenn Sie mit diesem Geld für ein Gewand solch eine Art von Gewand kaufen und mich damit bekleiden!" - dann muss er es aushändigen und dafür sühnen.

9. Es kann sein, dass zwei Haushälter oder Haushälterinnen, jeder für sich, speziell für einen Mönch, mit dem sie nicht verwandt sind, Geld70 für Gewänder bereit stellen <in der Absicht>: "Mit diesem Geld für Gewänder, das jeder für sich bereit gestellt hat, werden wir, jeder für sich, Gewänder kaufen und den Mönch namens Soundso damit bekleiden." Wenn dieser Mönch, ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, aus dem Wunsch heraus, ein besonders gutes Gewand zu erhalten, dorthin geht und auf diese Weise betreffend des Gewandes Anordnungen trifft: "Es wäre wirklich sehr gut, meine Herren, wenn Sie mit diesem Geld für Gewänder, das jeder für sich bereit gestellt hat, solch eine Art von Gewand kaufen und eben Sie beide mich mit einem einzigen <Gewand> bekleiden!" - dann muss er es aushändigen und dafür sühnen.

10. Es kann sein, dass ein König oder ein Regierungsangestellter oder ein Brahmane <Geistlicher> oder ein Haushälter speziell für einen Mönch das Geld70 für ein Gewand sendet, indem er einen Boten beauftragt: "Kaufe mit diesem Geld ein Gewand und bekleide den Mönch namens Soundso damit." Falls dieser Bote an diesen Mönch heran tritt und ihn so anspricht: "Ehrwürdiger Herr! Dieses Geld für ein Gewand ist speziell für den Ehrwürdigen gebracht worden. Möge der Ehrwürdige dieses Geld entgegen nehmen!" - dann soll dieser Bote von diesem Mönch so angesprochen werden: "Freund74, wir <Mönche> nehmen kein Geld entgegen. Wir nehmen nur das Gewand entgegen und das nur, wenn die Zeit dazu passend ist,75 und nur eines, das zulässig ist.76"

Wenn dieser Bote diesen Mönch fragt: "Hat der Ehrwürdige einen Helfer?77" - o Mönche, dieser Mönch soll, sofern er ein Gewand benötigt, auf diese Weise einen Klosterwärter oder einen Laienanhänger als Helfer benennen: "Freund! Dieser ist der Helfer der Mönche."78

Wenn der Bote den Helfer angewiesen hat, an den Mönch heran tritt und ihn anspricht: "Ehrwürdiger Herr! Ich habe den Helfer, den der Ehrwürdige benannt hat, angewiesen. Möge der Erwürdige, wenn die Zeit dazu passend ist, an ihn heran treten, er wird Euch mit einem Gewand bekleiden!" - dann, o Mönche, soll dieser Mönch, wenn er ein Gewand benötigt, an den Helfer heran treten und ihn zwei oder drei Mal nachdrücklich79 so erinnern: "Freund! Ich brauche ein Gewand."80 "Besorgt der <Helfer> ein Gewand, nachdem er zwei oder drei Mal nachdrücklich erinnert wurde, so ist es gut. Wenn er es nicht besorgt, kann dieser <Mönch> vier, fünf, höchstens sechs Mal {an den Helfer heran treten und} schweigend beiseite stehen bleiben, um darauf hin zu weisen. Bleibt er vier, fünf, höchstens sechs Mal schweigend beiseite stehen, um darauf hinzuweisen, und der Helfer besorgt das Gewand, so ist es gut. Wenn er sich öfters als das bemüht und der <Helfer> das Gewand besorgt, muss der <Mönch> es aushändigen und dafür sühnen.
Wenn der <Helfer> es nicht besorgt, soll der <Mönch> entweder selbst dorthin gehen, von woher ihm das Geld für das Gewand gebracht worden ist, oder einen Boten senden <mit der Nachricht>: "Das Geld für ein Gewand, das Ihr, meine Herren, speziell für einen Mönch gesandt habt, hat gar keinen Nutzen für diesen Mönch gehabt. Holt Euch, meine Herren, was Euer eigen ist. Möge was Euer eigen ist nicht verloren gehen." Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise."

Das Gewand: erster Abschnitt

11. Welcher Mönch auch immer sich eine mit Seide vermischte Filz (-decke / -matte)81 anfertigen lässt82, muss sie aushändigen und dafür sühnen.

12. Welcher Mönch auch immer sich eine Filz (-decke /-matte) aus reiner schwarzer Ziegenwolle83 anfertigen lässt, muss sie aushändigen und dafür sühnen.

13. Ein Mönch, der sich eine neue Filz (-decke /-matte) anfertigen lässt, soll zwei Teile reine schwarze Ziegenwolle nehmen, einen dritten <Teil> weiße, und einen vierten lohfarbene (braungelbe)84. Nimmt ein Mönch nicht zwei Teile reine schwarze Ziegenwolle, einen dritten <Teil> weiße und einen vierten lohfarbene und lässt sich eine neue Filz (-decke /-matte) anfertigen, muss er sie aushändigen und dafür sühnen.

14. Ein Mönch, der sich eine neue Filz (-decke /-matte) anfertigen ließ, darf diese für sechs Jahre behalten. Unabhängig davon, ob er diese ablegt oder nicht, wenn er sich nach weniger als sechs Jahren eine andere, neue Filz (-decke /- matte) anfertigen lässt, muss er sie aushändigen und dafür sühnen - es sei denn, die Mönche geben ihm die Berechtigung <eine neue anzufertigen>.

15. Ein Mönch, der sich einen Filz zum Sitzen anfertigen lässt, soll von der Seite eines alten Filzes eine Sugataspanne nehmen, um ihn <den neuen> unansehnlich zu machen. Nimmt ein Mönch keine Sugataspanne von der Seite eines alten Filzes und lässt sich einen neuen Filz anfertigen, muss er ihn aushändigen und dafür sühnen.

16. Falls einem Mönch, der auf einer Landstraße entlang geht, Ziegenwolle zukommt, kann sie dieser Mönch, sofern er das wünscht, annehmen. Hat er sie angenommen, soll er sie, wenn kein Träger zur Verfügung steht, höchstens für drei Yojana eigenhändig tragen. Wenn er sie selbst mehr als drei Yojana trägt, auch wenn kein Träger zur Verfügung steht, muss er sie aushändigen und dafür sühnen.

17. Welcher Mönch auch immer von einer Nonne, mit der er nicht verwandt ist, Ziegenwolle waschen, färben oder entwirren <kardieren> lässt, muss er diese aushändigen und dafür sühnen.

18. Welcher Mönch auch immer Gold oder Silber <Geld>85 nimmt, den Empfang veranlasst86 oder hinterlegtes annimmt87, muss es aushändigen und dafür sühnen.

19. Welcher Mönch auch immer mit Geld88 verschiedene Waren89 erwirbt, muss <das Erworbene> aushändigen und dafür sühnen.

20. Welcher Mönch auch immer mit verschiedenen Gütern90 Tauschhandel treibt91, muss sie aushändigen und dafür sühnen.

Die Seide: zweiter Abschnitt

21. Eine Extra-Schale darf man höchstens für zehn Tage behalten. Überschreitet man diese <Frist>, muss man <die Extra-Schale> aushändigen und dafür sühnen.

22. Welcher Mönch auch immer eine Schale mit weniger als fünf Ausbesserungen gegen eine neue Schale auswechselt92, muss sie aushändigen und dafür sühnen. Dieser Mönch soll diese <neue> Schale einer Gruppe von Mönchen aushändigen und jene Schale, die in dieser Gruppe von Mönchen am Ende übrig bleibt93, soll diesem Mönch gegeben werden <mit der Ermahnung>: "O Mönch, dies ist Ihre Schale und Sie müssen sie behalten, bis sie zerbrochen ist." Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.61

23. Es gibt solche Heilmittel, die kranke Mönche einnehmen dürfen, nämlich: Butteröl (Ghee), Butter, Öl, Honig, Melasse. Wenn man diese <Heilmittel> entgegen genommen hat, darf man sie für höchstens sieben Tage94 aufbewahren95 und benutzen. Überschreitet man diese <Frist>, muss man <diese Heilmittel> aushändigen und dafür sühnen.

24. Ein Mönch kann sich im letzten Monat des Sommers96 nach einem Badegewand für die Regenzeit97 umsehen. Hat er es im letzten halben Monat des Sommers96 angefertigt, kann er es anziehen. Falls er sich vor dem letzten Monat des Sommers nach einem Badegewand für die Regenzeit umsieht <oder> falls er es vor dem letzten halben Monat des Sommers anfertigt und es anzieht, muss er es aushändigen und dafür sühnen.

25. Welcher Mönch auch immer einem Mönch persönlich ein Gewand gibt und es ihm zornig und verstimmt <wieder> abnimmt oder abnehmen lässt98 muss es aushändigen und dafür sühnen

26. Welcher Mönch auch immer persönlich um Faden bittet68 und sich von Webern daraus ein Gewand weben lässt, muss es aushändigen und dafür sühnen.

27. Es kann sein, dass ein Haushälter oder eine Haushälterin speziell für einen Mönch, mit dem er/sie nicht verwandt ist, von Webern ein Gewand weben lässt. Wenn dieser Mönch, ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, zu den Webern geht und auf diese Weise betreffend des Gewandes Anordnungen trifft73: "Freunde! Dieses Gewand wird speziell für mich gewebt. Macht es lang, breit und dicht. Webt es gut und die Fäden gut gestreckt, gerade geglättet und gut gezogen und gut gebürstet. Vielleicht werden wir den Herren dafür eine Kleinigkeit zukommen lassen!" - und nachdem dieser Mönch auf diese Weise gesprochen hat, <den Webern> eine Kleinigkeit zukommen lässt, wenn auch nur ein wenig Brockenspeise, muss er <das Gewand> aushändigen und dafür sühnen.

28. Zehn Tage vor dem "Dreimonats-Kattikavollmond"99 mag einem Mönch ein Gewand, das aus einem dringendem Anlass heraus gespendet wird,100 zukommen. Der Mönch, der diesen dringenden Anlass erkennt, soll es entgegen nehmen. Hat er es entgegen genommen, kann er bis zur Gelegenheit der Gewandzeit101 beiseite legen. Wenn er es länger als diese <Frist> beiseite legt, muss er es aushändigen und dafür sühnen.

29. Es gibt solche Waldlagerstätten, die als gefährlich und Furcht erregend bekannt sind. Nachdem man die frühe Regenzeitklausur verbracht hat, kann ein Mönch, der in solch einer Lagerstätte wohnt, bis zum Kattikavollmond99, eines seiner drei Gewänder in einer bewohnten Gegend beiseite legen, sofern er dies wünscht. Gibt es nun für diesen Mönch einen Grund, von jenem Gewand abwesend zu sein, so soll er für höchstens sechs Nächte davon abwesend sein102. Wenn er länger als diese <Frist> abwesend ist, muss er es aushändigen und dafür sühnen - es sei denn, die Mönche geben ihm die Berechtigung dazu.

30. Welcher Mönch auch immer wissentlich eine dem Orden zugedachte Gabe103 sich selbst aneignet, muss diese aushändigen und dafür sühnen.

Die Schale: dritter Abschnitt

Ehrwürdige, die 30 Regelverstöße das Aushändigen und die Sühne betreffend sind rezitiert worden.


Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind sie hierin rein?
Zum zweiten Mal frage ich: Sind sie hierin rein?
Zum dritten Mal frage ich: Sind Sie hierin rein?
Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie.
So fasse ich es auf.

Die dreißig Regelverstöße Aushändigen und Sühne betreffend sind beendet

 

Die 92 zu sühnenden Regelverstöße

Ehrwürdige, nun kommen die 92 Regelverstöße die Sühne betreffend zur Rezitation.

1. Bewusste Lüge104 muss gesühnt werden.

2. Abfällige Rede105 muss gesühnt werden.

3. Zwischenträgerei106 unter Mönchen muss gesühnt werden

4. Welcher Mönch auch immer eine nicht-hochordinierte Person rezitieren lehrt, indem er eine Lehrrede in Zeilen einteilt107 und {gemeinsam mit ihr} rezitiert, muss dafür sühnen.

5. Welcher Mönch auch immer sich mit einer nicht-hochordinierten Person mehr als zwei oder drei Nächte {in der selben Unterkunft}108 zusammen niederlegt, muss dafür sühnen.

6. Welcher Mönch auch immer sich mit einer Frau {in der selben Unterkunft}108 zusammen niederlegt, muss dafür sühnen.

7. Welcher Mönch auch immer einer Frau die Lehre mit mehr als fünf oder sechs Worten vorträgt, ohne dass ein verständiger Mann zugegen ist, muss dafür sühnen.

8. Welcher Mönch auch immer eine nicht-hochordinierte Person über {seinen} übermenschlichen Zustand37 in Kenntnis setzt, so muss er, wenn es der Wirklichkeit entspricht109, dafür sühnen.

9. Welcher Mönch auch immer eine nicht-hochordinierte Person über eines Mönches "moralisches Vergehen"110 in Kenntnis setzt, muss dafür sühnen - es sei denn, die Mönche geben ihm die Berechtigung <sie in Kenntnis zu setzen>.

10. Welcher Mönch auch immer in der Erde gräbt, oder graben lässt, muss dafür sühnen.

Die Lüge: erster Abschnitt

11. Beschädigung von Pflanzen111 muss gesühnt werden.

12. Ausflüchte suchen oder {durch Schweigen} Schwierigkeit machen112 muss gesühnt werden.

13. Verleumdung oder destruktive Kritik muss gesühnt werden.

14. Welcher Mönch auch immer ein dem Orden gehörendes Bett, Stuhl, Kissen oder Schemeln114 unter freiem Himmel ausbreitet oder ausbreiten lässt und, wenn er abreist, es weder wegräumt noch wegräumen lässt, oder weggeht, ohne jemanden zu informieren, <dass die Möbel nicht weg geräumt wurden>, muss dafür sühnen.

15. Welcher Mönch auch immer innerhalb einer dem Orden gehörenden Wohnstätte, Boden- und Bettzeug115 ausbreitet oder ausbreiten lässt und wenn er abreist, es weder wegräumt noch wegräumen lässt, oder weggeht, ohne jemanden zu informieren, <dass es nicht weggeräumt wurde> muss dafür sühnen.

16. Welcher Mönch auch immer innerhalb einer dem Orden gehörenden Wohnstätte sein Lager so ausbreitet und sich darauf niederlegt, dass er einen vorher angekommenen Mönch wissentlich stört <indem er denkt>: "Wem es zu eng ist, der wird weggehen!", muss, wenn er es aus eben diesem Grund tut und aus keinem anderen, dafür sühnen.

17. Welcher Mönch auch immer zornig und verstimmt einen Mönch aus einer dem Orden gehörenden Wohnstätte hinaus wirft oder hinaus werfen lässt, muss dafür sühnen.

18. Welcher Mönch auch immer sich innerhalb einer dem Orden gehörenden Wohnstätte, auf einem Bett oder Stuhl mit abnehmbaren Füßen, die sich auf einer erhöhten Plattform befinden, hinsetzt oder hinlegt116, muss dafür sühnen.

19. Ein Mönch, der eine große Wohnstätte51 repariert117, darf nur rund um den Türrahmen, zur Türbefestigung und um die Fenster herum <immer wieder> Mauerputz auftragen118. Auf das Dach kann er zwei oder drei Reihen Deckmaterial legen119, während er nicht auf Pflanzungen120 tritt. Wenn er mehr als dieses auflegt, selbst wenn er dabei nicht auf Pflanzungen tritt, muss er dafür sühnen.

20. Welcher Mönch auch immer wissentlich Wasser mit lebenden Tierchen auf Gras oder Tonerde ausgießt oder ausgießen lässt, muss dafür sühnen.

Die Pflanzen: zweiter Abschnitt

21. Welcher Mönch auch immer die Nonnen belehrt, ohne dazu berechtigt zu sein, muss dafür sühnen.

22. Selbst wenn ein Mönch zur <Belehrung der Nonnen> berechtigt ist, belehrt er die Nonnen nach Sonnenuntergang, muss er dafür sühnen.

23. Welcher Mönch auch immer ins Quartier der Nonnen geht und die Nonnen belehrt, außer zur richtigen Gelegenheit, muss dafür sühnen. Hier ist die richtige Gelegenheit: Eine Nonne ist krank. Dies ist hier die richtige Gelegenheit.

24. Welcher Mönch auch immer, so spricht: "Aus materiellem Grund belehren die Mönche die Nonnen", muss dafür sühnen.

25. Welcher Mönch auch immer einer Nonne, mit der er nicht verwandt ist, ein Gewand gibt, außer zum Tausch, muss dafür sühnen.

26. Welcher Mönch auch immer für eine Nonne, mit der er nicht verwandt ist, ein Gewand näht oder nähen lässt, muss dafür sühnen.

27. Welcher Mönch auch immer sich mit einer Nonne verabredet und <mit ihr> die selbe Landstraße entlang geht, wenn auch nur bis zum nächsten Dorf, außer zur richtigen Gelegenheit, muss dafür sühnen. Hier ist die richtige Gelegenheit: Der Weg kann nur mit einer Karawane bereist werden, <oder> ist als gefährlich und Furcht erregend bekannt. Dies ist hier die richtige Gelegenheit.

28. Welcher Mönch auch immer sich mit einer Nonne verabredet und <mit ihr> das selbe Schiff besteigt, welches entweder {fluss-}aufwärts122 oder {fluss-}abwärts fährt, außer um (einen Fluss) zu überqueren, muss dafür sühnen.

29. Welcher Mönch auch immer wissentlich eine Brockenspeise, die durch eine Nonne beschafft wurde123, genießt, muss dafür sühnen - es sei denn, die Laien haben <diese Brockenspeise> vorher für ihn zubereitet.

30. Welcher Mönch auch immer heimlich, zusammen mit einer Nonne - er mit ihr alleine - sitzt, muss dafür sühnen.

Die Belehrung der Nonnen: dritter Abschnitt

31. Ein Mönch, der nicht krank ist, kann in einem öffentlichen Essensverteilungszentrum <od. Armenküche> eine Mahlzeit genießen. Wenn er mehr als das genießt, muss er dafür sühnen.

32. Das Genießen von Speise in einer Gruppe124, außer zur richtigen Gelegenheit, muss gesühnt werden. Hier ist die richtige Gelegenheit: Eine Gelegenheit von Krankheit, eine Gelegenheit der Spende von Gewändern125, eine Gelegenheit des Anfertigens von Gewändern, eine Gelegenheit einer langen Reise, eine Gelegenheit einer Schifffahrt, eine Gelegenheit, wo zu viele sind126, eine Gelegenheit einer Mahlzeit von einem Einsiedler. Dies ist hier die richtige Gelegenheit.

33. Das Ersetzen {einer Essenseinladung} durch eine andere, außer zur richtigen Gelegenheit, muss gesühnt werden. Hier ist die richtige Gelegenheit: Eine Gelegenheit von Krankheit, eine Gelegenheit der Spende von Gewändern, eine Gelegenheit des Anfertigens von Gewändern. Dies ist hier die richtige Gelegenheit.

34. Eine Familie mag einen Mönch, der zu ihr gekommen ist, einladen, so viele Süßigkeiten oder Gebäck zu nehmen, wie er möchte. Dieser Mönch kann, sofern er das wünscht, zwei oder drei Schalen voll entgegen nehmen. Wenn er mehr als dieses entgegen nimmt, muss er dafür sühnen. Hat er zwei oder drei Schalen voll entgegen genommen und sie davon getragen, so soll er sie mit den <anderen> Mönchen teilen. Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.61

35. Welcher Mönch auch immer Speise genossen hat, und <weitere Speiseangebote> abgelehnt hat und <dann doch> essbare oder genießbare Speise, die nicht übrig gelassen wurde, isst oder genießt, muss dafür sühnen.127

36. Welcher Mönch <A> auch immer einen Mönch <B>, der Speise genossen hat und <weitere> abgelehnt hat, auf diese Weise einlädt essbare oder genießbare Speise, die nicht übrig gelassen wurde, zu nehmen: "Komm, Mönch <B>, iss oder genieß!", wissend <dass er abgelehnt hat> und erhoffend ihm <nachher> Vorwürfe zu machen, muss <A>, wenn <B> genießt128, für {dieses Genießen} sühnen.

37. Welcher Mönch auch immer zur Unzeit129 essbare oder genießbare Speise130 isst oder genießt, muss dafür sühnen.

38. Welcher Mönch auch immer aufbewahrte131 essbare oder genießbare Speise isst oder genießt, muss dafür sühnen.

39. Es gibt solche vorzüglichen genießbaren Speisen, nämlich: Butteröl, Butter, Öl, Honig, Melasse94, Fisch, Fleisch, Milch und Quark (Yoghurt). Welcher Mönch auch immer, ohne krank zu sein, um solche vorzügliche genießbare Speisen zum eigenen Verzehr bittet und sie <dann> genießt, muss dafür sühnen.

40. Welcher Mönch auch immer nichtgegebene Nahrung zum Rachen132 bringt, außer Wasser und Zahnholz <-bürste>, muss dafür sühnen.

Die genießbare Speise: vierter Abschnitt

41. Welcher Mönch auch immer einem nackten Asketen, einem Wanderasketen oder einer Wanderasketin eigenhändig essbare oder genießbare Speise gibt, muss dafür sühnen.

42. Welcher Mönch auch immer zu einem <anderen> Mönch sagt: "Komm Freund74, wir werden das Dorf oder die Marktstadt zum Brockensammeln betreten!" und ihn dann - ob er ihm etwas geben lässt oder nicht - weg schickt <indem er spricht>: "Geh' Freund! Sprechen oder Sitzen mit dir ist für mich nicht angenehm. Sprechen oder Sitzen ist für mich nur alleine angenehm!", hat er es aus eben diesem Grund getan, nicht aus einem anderen, dann muss er dafür sühnen.

43. Welcher Mönch auch immer ein Ehepaar133 stört, indem er sich {in deren Schlafraum} setzt, muss dafür sühnen.

44. Welcher Mönch auch immer heimlich, zusammen mit einer Frau an einem verborgenen Platz sitzt, muss dafür sühnen.

45. Welcher Mönch auch immer heimlich, zusammen mit einer Frau - er mit ihr alleine - sitzt, muss dafür sühnen.134

46. Welcher Mönch auch immer zu einer Mahlzeit eingeladen wurde und ohne einen anwesenden Mönch darüber zu informieren, vor oder nach der Mahlzeit <andere> Familien besucht, außer zur richtigen Gelegenheit, muss dafür sühnen. Hier ist die richtige Gelegenheit: Eine Gelegenheit der Spende von Gewändern, eine Gelegenheit des Anfertigens von Gewändern. Dies ist hier die richtige Gelegenheit.

47. Ein Mönch, der nicht krank ist, kann eine Einladung für einen Bedarfsgegenstand135 bis zu vier Monate annehmen. Wenn er ihn, außer bei einer neuen Einladung oder einer fortdauernden Einladung, darüber hinaus annimmt, muss er dafür sühnen.

48. Welcher Mönch auch immer eine Armee im Feldzug ansehen geht, außer aus einem angemessenen Grund136, muss dafür sühnen.

49. Gibt es einen Grund für diesen Mönch die Armee zu besuchen, so darf dieser Mönch zwei oder drei Nächte bei der Armee verbringen. Wenn er mehr als diese Zeit <dort> verbringt, muss er dafür sühnen.

50. Verbringt dieser Mönch zwei oder drei Nächte bei der Armee und er geht das Schlachtfeld, das Aufmarschgebiet, die Etappe oder die Truppen anzusehen, muss er dafür sühnen.

Der nackte Asket: fünfter Abschnitt

51. Das Trinken von gebrannten oder ungebrannten alkoholischen Getränken muss gesühnt werden.

52. Das Kitzeln {eines Hochordinierten} mit den Fingern muss gesühnt werden.

53. Im Wasser Spaß machen muss gesühnt werden.

54. Missachtung137 muss gesühnt werden.

55. Welcher Mönch auch immer einen Mönch erschreckt, muss dafür sühnen.

56. Welcher Mönch auch immer, ohne krank zu sein, in der Hoffnung sich zu wärmen, ein Feuer entzündet oder entzünden lässt, außer bei angemessenem Grund, muss dafür sühnen.

57. Welcher Mönch auch immer innerhalb von weniger als einem halben Monat <mehr als ein Mal> badet, außer zur richtigen Gelegenheit, muss dafür sühnen. Hier ist die richtige Gelegenheit: Die letzten eineinhalb Monate des Sommers und der erste Monat der Regenzeit - somit sind diese zweieinhalb Monate eine Gelegenheit von <Sommer-> Hitze und eine Gelegenheit von Vorregenzeithitze138. Eine Gelegenheit von Krankheit, eine Gelegenheit von Arbeit, eine Gelegenheit einer langen Reise, eine Gelegenheit von {staubigem139} Wind oder Regen. Dies ist hier die richtige Gelegenheit.

58. Ein Mönch, der ein neues Gewand erhalten hat, soll es mit einer der drei Markierungsfarben141 markieren: blau, ocker oder schwarz. Wenn ein Mönch ein neues Gewand, ohne es mit einer der drei Markierungsfarben markiert zu haben benutzt, muss er dafür sühnen.

59. Welcher Mönch auch immer einem Mönch, einer Nonne, einer geschulten Anwärterin142, einem Novizen, einer Novizin ein <Extra-> Gewand persönlich überlässt143 und ohne dass es <von diesem> zurück gegeben wurde, benutzt, muss dafür sühnen.

60. Welcher Mönch auch immer eines Mönches Schale, Gewand, Stoff zum Sitzen, Nadelkästchen oder Gürtel versteckt oder verstecken lässt, selbst wenn er sich nur einen Spaß daraus erhofft, muss dafür sühnen.

Das Trinken von Alkohol: sechster Abschnitt

61. Welcher Mönch auch immer vorsätzlich ein Tier144 des Lebens beraubt, muss dafür sühnen.

62. Welcher Mönch auch immer Wasser, von dem er weiß, dass es lebende <Wasser-> Tierchen enthält, <zum Trinken oder Waschen> benutzt, muss dafür sühnen.

63. Welcher Mönch auch immer die Wiederaufnahme eines Streitfalles52 betreibt, von dem er weiß, dass er der Regel gemäß145 entschieden wurde, muss dafür sühnen.

64. Welcher Mönch auch immer das "moralische Vergehen"110 eines <anderen> Mönches wissentlich verheimlicht, muss dafür sühnen.

65. Wenn ein Mönch wissentlich einer weniger als zwanzig Jahre alten Person die Hochordination verleiht, dann ist diese Person nicht hochordiniert, jene Mönche {die sie hochordiniert haben} sind zu tadeln, und er {als Unterweiser146} muss für diese {Verleihung} sühnen.

66. Welcher Mönch auch immer sich wissentlich mit einer Karawane von Dieben <Diebesbande> verabredet und mit ihr die selbe Landstraße entlang geht, wenn auch nur bis zum nächsten Dorf, muss dafür sühnen.

67. Welcher Mönch auch immer sich mit einer Frau verabredet und mit ihr die selbe Landstraße entlang geht, wenn auch nur bis zum nächsten Dorf, muss dafür sühnen.147

68. Welcher Mönch auch immer folgendermaßen spricht: "Ich begreife die vom Erhabenen verkündete Lehre auf jene Weise, dass die behindernden Umstände148, welche vom Erhabenen als solche bezeichnet wurden, für den sie Ausübenden nicht ausreichend zur Behinderung sind!" - dieser Mönch soll von den Mönchen auf diese Weise ermahnt werden: "Ehrwürdiger! Sprechen Sie nicht so. Missinterpretieren Sie nicht den Erhabenen, denn Missinterpretierung des Erhabenen ist nicht gut, weil der Erhabene so etwas nicht sagen würde. Auf vielfache Weise, Freund74, wurden die behindernden Umstände vom Erhabenen als behindernd und für die sie Ausübenden zur Behinderung ausreichend bezeichnet." Wenn jedoch dieser Mönch auf diese Weise von den Mönchen ermahnt, dennoch {seine üble Ansicht149} aufrecht erhält, dann soll dieser Mönch von den Mönchen bis zu drei Mal zum Aufgeben dieser {Ansicht} aufgefordert werden. Gibt er diese {Ansicht} auf, nachdem er bis zu drei Mal aufgefordert wurde, so ist es gut. Wenn er sie nicht aufgibt, muss er dafür sühnen.

69. Welcher Mönch auch immer wissentlich mit diesem so sprechenden Mönch, dessen Fall noch nicht durch die Wiedereingliederung abgeschlossen ist150, und der diese Ansicht nicht aufgegeben hat, Umgang pflegt151, in Gemeinschaft mit ihm {die Uposathahandlung u.ä.} durchführt oder sich mit ihm {unter einem Dach} niederlegt, muss dafür sühnen.

70. Wenn ein Samaṇuddesa152 ebenso spricht: "Ich begreife die vom Erhabenen verkündete Lehre auf jene Weise, dass die behindernden Umstände, welche vom Erhabenen als solche bezeichnet wurden, für den sie Ausübenden nicht ausreichend zur Behinderung sind!" - dieser Samaṇuddesa soll von den Mönchen auf diese Weise ermahnt werden: "Freund Samaṇuddesa! Sprich nicht so. Missinterpretiere nicht den Erhabenen, denn Missinterpretierung des Erhabenen ist nicht gut, weil der Erhabene so etwas nicht sagen würde. Auf vielfache Weise, Freund Samaṇuddesa, wurden die behindernden Umstände vom Erhabenen als behindernd und für die sie Ausübenden zur Behinderung ausreichend bezeichnet." Wenn jedoch dieser Samaṇuddesa auf diese Weise von den Mönchen ermahnt, dennoch {seine üble Ansicht149} aufrecht erhält, dann soll dieser Samaṇuddesa von den Mönchen auf diese Weise angesprochen werden: "Freund Samaṇuddesa! Von heute an darf der Erhabene <von dir> nicht mehr dein Meister genannt werden und das gemeinsame Niederlegen, das für zwei oder drei Nächte die anderen Samaṇuddesa zusammen mit den Mönchen erhalten, dieses gibt es für dich auch nicht. Geh' du, Anderer153, verschwinde!" Welcher Mönch auch immer wissentlich diesen auf diese Weise ausgestoßenen Samaṇuddesa begünstigt, sich von ihm bedienen lässt, mit ihm Umgang pflegt oder sich mit ihm {unter einem Dach} niederlegt, muss dafür sühnen.

Die lebenden Tierchen: siebenter Abschnitt

71. Welcher Mönch auch immer von den Mönchen betreffend einer erlassenen Schulungsregel' ermahnt wird und auf diese Weise spricht: "Freunde! Ich werde mich so lange nicht in jener Schulungsregel üben, bis ich einen anderen Mönch, der erfahren und der Verhaltensethik kundig ist, danach gefragt habe." - muss dafür sühnen. O Mönche, ein sich schulender Mönch soll <die erlassenen Schulungsregeln> kennen, <wenn er etwas nicht versteht> soll er fragen und den Sinn erforschen. Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.61

72. Welcher Mönch auch immer während der Pātimokkharezitation154 auf diese Weise spricht: "Was soll das mit diesen winzigen und geringen Schulungsregeln, die <hier> rezitiert werden; sie führen bloß zu Gewissensbissen, Plage und Verwirrung!" - muss für die Verächtlichmachung der Schulungsregeln sühnen.

73. Welcher Mönch auch immer, obwohl halbmonatlich der Pātimokkha rezitiert wird, auf diese Weise spricht:155 "Jetzt erst weiß ich, dass auch diese Regel in der Ordenssatzung überliefert ist, in der Ordenssatzung enthalten ist und halbmonatlich zur Rezitation kommt!" - und wenn die anderen Mönche von diesem156 Mönch wissen: "Bereits zwei oder drei Mal, wenn nicht öfter, hat sich dieser Mönch bei der Rezitation des Pātimokkha niedergelassen!" - dann gibt es für diesen Mönch keine <Vergehens-> Milderung157 wegen Unwissenheit; und welches Vergehen er da auch immer begangen hat, er soll der entsprechenden Regel gemäß behandelt werden. Darüber hinaus soll ihm seine Verblendung vorgehalten werden: "Freund, das ist für Sie ein Verlust, das ist ein Schaden für Sie, dass Sie, während der Pātimokkha rezitiert wird, dessen Sinn nicht richtig mitbekommen, weil Sie nicht aufpassen." {Wenn ihm einmal seine Verblendung vorgehalten wurde und er versucht wieder zu täuschen, muss er dafür sühnen.158}

74. Welcher Mönch auch immer einem Mönch zornig und verstimmt einen Schlag versetzt, muss dafür sühnen.

75. Welcher Mönch auch immer zornig und verstimmt gegen einen Mönch die Handfläche zum Schlag erhebt, muss dafür sühnen.

76. Welcher Mönch auch immer einen Bettemönch grundlos eines Saṅghādisesavergehens bezichtigt, muss dafür sühnen.

77. Welcher Mönch auch immer in einen Mönch vorsätzlich Gewissensbisse erweckt <in der Absicht>: "Damit wird es für ihn eine Weile unbequem sein!", muss, wenn er es aus eben diesem Grund tut und aus keinem anderen, dafür sühnen.

78. Welcher Mönch auch immer sich Mönchen, die am Schimpfen und Zanken sind und in Wortstreit geraten sind, lauschend zugesellt159 <in der Absicht>: "Ich werde mir anhören, was sie sagen werden!", muss, wenn er es aus eben diesem Grund tut und aus keinem anderen, dafür sühnen.

79. Welcher Mönch auch immer zu Verfahren {Vinayakammas}, die der Regel gemäß durchgeführt werden, seine Zustimmung gibt und hinterher <an diesen Verfahren> Kritik übt, muss dafür sühnen.

80. Welcher Mönch auch immer, während in einer Ordensversammlung ein Gespräch zum Zweck eines Urteils stattfindet, sich, ohne seine Zustimmung gegeben zu haben, vom Sitz erhebt und weg geht, muss dafür sühnen.

81. Welcher Mönch auch immer, zusammen mit einem darin einigen Orden, ein Gewand {einem Mönch}160 gibt und hinterher daran Kritik übt: "Aufgrund freundschaftlicher Beziehungen verteilen die Mönche die dem Orden gespendeten Gaben!", muss dafür sühnen.

82. Welcher Mönch auch immer wissentlich eine dem Orden zugedachte Gabe einer Person zueignet, muss dafür sühnen.

Die erlassene Schulungsregel:59 achter Abschnitt

83. Welcher Mönch auch immer, ohne sich angemeldet zu haben, die Schwelle {zum Schlafgemach} eines adligen, kopfgesalbten Königs überschreitet, während der König und/oder die Königin noch nicht {aus dem Schlafgemach} heraus getreten ist161, muss dafür sühnen.

84. Welcher Mönch auch immer einen Wertgegenstand162 oder was für einen Wertgegenstand gehalten wird, nimmt oder nehmen lässt, außer innerhalb eines Kloster-<geländes> oder innerhalb eines Wohnsitzes163, muss dafür sühnen. Ein Mönch soll einen Wertgegenstand oder was für einen Wertgegenstand gehalten wird, innerhalb eines Kloster-<geländes> oder innerhalb eines Wohnsitzes nehmen oder ihn nehmen lassen und zur Seite legen <in der Absicht>: "Wem er gehört, der wird ihn abholen." Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.61

85. Welcher Mönch auch immer, ohne einen anwesenden Mönch darüber zu informieren, zur Unzeit ein Dorf betritt, außer um eine angemessene, dringend nötige Angelegenheit zu erledigen, muss dafür sühnen.

86. Welcher Mönch auch immer sich ein aus Knochen, Elfenbein oder Horn bestehendes Nadelkästchen anfertigen lässt, muss es zerbrechen und für <die Anfertigung> sühnen.

87. Ein Mönch, der sich ein neues Bett oder einen Stuhl anfertigen lässt, soll diese gemäß des Sugatafingers, mit acht Finger hohen Beinen anfertigen, den untersten Rand des Rahmens nicht eingerechnet164. Überschreitet er dieses <Maß>, muss er <die Möbelbeine auf das richtige Maß> kürzen und für <die Überschreitung des Maßes> sühnen.

88. Welcher Mönch auch immer sich ein Bett oder einen Stuhl mit Baumwolle polstern lässt, muss diese entfernen und für <die Polsterung> sühnen.

89. Ein Mönch, der sich einen Stoff zum Sitzen anfertigen lässt, soll ihn nach Maß anfertigen. Hier ist das Maß: In der Länge zwei Handspannen, gemäß der Sugatahandspanne, in der Breite anderthalb und die Einfassung eine Handspanne. Überschreitet er dieses <Maß>, muss er <den Stoff auf das richtige Maß> kürzen und für <die Überschreitung des Maßes> sühnen.

90. Ein Mönch, der sich ein Tuch zum Bedecken von Krätze anfertigen lässt, soll es nach Maß anfertigen. Hier ist das Maß: In der Länge vier Handspannen, gemäß der Sugatahandspanne, in der Breite zwei Handspannen. Überschreitet er dieses <Maß>, muss er <das Tuch auf das richtige Maß> kürzen und für <die Überschreitung des Maßes> sühnen.

91. Ein Mönch, der sich ein Badegewand für die Regenzeit anfertigen lässt, soll es nach Maß anfertigen. Hier ist das Maß: In der Länge sechs Handspannen, gemäß der Sugatahandspanne, in der Breite zweieinhalb. Überschreitet er dieses <Maß>, muss er <das Badegewand auf das richtige Maß> kürzen und für <die Überschreitung des Maßes> sühnen.

92. Welcher Mönch auch immer, sich ein Gewand nach Maß des Sugatagewandes oder größer anfertigen lässt, muss es <auf das richtige Maß> kürzen und für <die Anfertigung> sühnen. Hier ist das Maß des Sugatagewandes eines Sugata: In der Länge neun Handspannen, gemäß der Sugatahandspanne, in der Breite sechs Handspannen. Dies ist das Maß des Sugatagewandes eines Sugata.

Der Wertgegenstand: neunter Abschnitt

Ehrwürdige, die 92 Regelverstöße die Sühne betreffend sind rezitiert worden.

Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind Sie hierin rein?
Zum zweiten Mal frage ich: Sind Sie hierin rein?
Zum dritten Mal frage ich: Sind Sie hierin rein?
Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie.
So fasse ich es auf.

Die Regelverstöße die Sühne betreffend sind beendet.

 

Die vier auf bestimmte Weise zu gestehenden Regelverstöße

Ehrwürdige, nun kommen die vier Regelverstöße, die auf bestimmte Weise gestanden werden sollen zur Rezitation.

1. Welcher Mönch auch immer von der Hand einer Nonne, mit der er nicht verwandt ist und die eine bewohnte Gegend betreten hat, essbare oder genießbare Speise eigenhändig entgegennimmt und sie isst oder genießt, soll es auf diese Weise gestehen: "Etwas Tadelnswertes, Freunde, habe ich begangen, das nicht zuträglich ist und auf diese Weise gestanden werden soll. Dies gestehe ich."

2. Mönche mögen zu Familien eingeladen worden sein und Speise genießen. Wenn da irgend eine Nonne steht und parteiisch Anordnungen gibt: "Geben Sie hierher gewürzte Hülsenfrüchte165, geben Sie hierher gekochten Reis166!" - dann sollen jene Mönche diese Nonne auf diese Weise weg schicken: "Gehe zur Seite, Schwester, solange die Mönche Speise genießen!" Wenn auch nicht einer der Mönche diese Nonne auf diese Weise zum Weggehen auffordert: "Gehe zur Seite, Schwester, solange die Mönche Speise genießen !" - dann sollen diese Mönche es auf diese Weise gestehen: "Etwas Tadelnswertes, Freunde, haben wir begangen, das nicht zuträglich ist und auf diese Weise gestanden werden soll. Dies gestehen wir."

3. Es gibt solche Familien, welche zu 'Schulungstüchtigen'167, ernannt worden sind186. Welcher Mönch auch immer von solchen zu 'Schulungstüchtigen' ernannten Familien, ohne vorher eingeladen worden zu sein {bzw.} ohne krank zu sein, essbare oder genießbare Speise eigenhändig entgegen nimmt und sie isst oder genießt, soll es auf diese Weise gestehen: "Etwas Tadelnswertes, Freunde, habe ich begangen, das nicht zuträglich ist und auf diese Weise gestanden werden soll. Dies gestehe ich."

4. Es gibt solche Waldlagerstätten, die als gefährlich und Furcht erregend bekannt sind. Welcher Mönch auch immer in solchen Lagerstätten lebt und ohne vorher {die Spender über die Gefahr} zu informieren, {von Spendern dorthin gebrachte} essbare oder genießbare Speise innerhalb des Klosters eigenhändig entgegen nimmt und sie, ohne krank zu sein, isst oder genießt, soll es auf diese Weise gestehen: "Etwas Tadelnswertes, Freunde, habe ich begangen, das nicht zuträglich ist und auf diese Weise gestanden werden soll. Dies gestehe ich."

Ehrwürdige, die vier Regelverstöße, die "auf bestimmte Weise gestanden werden sollen", sind rezitiert worden.

Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind Sie hierin rein?
Zum zweiten Mal frage ich: Sind Sie hierin rein?
Zum dritten Mal frage ich: Sind Sie hierin rein?
Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie.
So fasse ich es auf.

Die Regelverstöße die auf bestimmte Weise gestanden werden sollen sind beendet.

 

Die Schulungsregeln

Ehrwürdige, nun kommen die <75> Schulungs-Regeln zur Rezitation.169

1. "Ich werde <das Untergewand> rundherum anziehen170", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

2. "Ich werde <das Obergewand> rundherum anlegen171", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

3. "Ich werde in bewohnter Gegend32 gut bedeckt gehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

4. "Ich werde in bewohnter Gegend gut bedeckt sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

5. "Ich werde in bewohnter Gegend selbstbeherrscht gehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

6. "Ich werde in bewohnter Gegend selbstbeherrscht sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

7. "Ich werde in bewohnter Gegend mit niedergeschlagenen Augen gehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

8. "Ich werde in bewohnter Gegend mit niedergeschlagenen Augen sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

9. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit hochgezogenem Gewand gehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

10. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit hochgezogenem Gewand sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

Rundherum: erster Abschnitt

11. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht laut lachend herumgehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

12. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht laut lachend sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

13. "Ich werde in bewohnter Gegend leise sprechend gehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

14. "Ich werde in bewohnter Gegend leise sprechend sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

15. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit schaukelndem Körper gehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

16. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit schaukelndem Körper sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

17. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit schlenkernden Armen gehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

18. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit schlenkernden Armen sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

19. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit wiegendem Kopf gehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

20. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit wiegendem Kopf sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

Das laute Lachen: zweiter Abschnitt

21. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit in die Seite gestemmten Armen gehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

22. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit in die Seite gestemmten Armen sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

23. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit verhülltem {Kopf und Schultern}172 gehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

24. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit verhülltem {Kopf und Schultern} sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

25. "Ich werde mich in bewohnter Gegend nicht in der Hocke fortbewegen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

26. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit umfassten Knien sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

27. "Ich werde die Brockenspeise mit Würde entgegen nehmen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

28. "Ich werde die Brockenspeise mit auf die Schale gerichteter Aufmerksamkeit entgegen nehmen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

29. "Ich werde gewürzte Hülsenfrüchte165 höchstens <zu einem Viertel> der Menge des Reises173 entgegen nehmen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

30. "Ich werde die Brockenspeise höchstens bis zum Rand der Schale entgegen nehmen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

In die Seite gestemmte Arme: dritter Abschnitt

31. "Ich werde die Brockenspeise mit Würde genießen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

32. "Ich werde die Brockenspeise mit auf die Schale gerichteter Aufmerksamkeit genießen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

33. "Ich werde die Brockenspeise aufeinanderfolgend174 <nicht auswählend> genießen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

34. "Ich werde gewürzte Hülsenfrüchte höchstens <zu einem Viertel> der Menge des Reises173 genießen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

35. "Ich werde die Brockenspeise nicht in der Mitte <der Schale> zusammendrücken175 und genießen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

36. "Ich werde nicht gewürzte Hülsenfrüchte oder Gemüse, aus dem Wunsch heraus mehr zu erhalten, mit gekochtem Reis166 bedecken", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

37. "Ich werde nicht um gewürzte Hülsenfrüchte oder gekochten Reis für mich selbst bitten und sie genießen, wenn ich nicht krank bin", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

38. "Ich werde nicht in der Absicht herum zu mäkeln in die Schale anderer <Mönche> schauen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

39. "Ich werde nicht einen sehr großen Bissen formen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

40. "Ich werde einen runden Bissen formen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

Mit Würde: vierter Abschnitt

41. "Ich werde den Mund nicht öffnen, wenn ich den Bissen noch nicht davor gebracht habe", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

42. "Ich werde beim Genießen <von Brockenspeise> nicht die Hand <Finger176> in den Mund stecken", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

43. "Ich werde nicht sprechen, wenn ich einen Bissen im Mund habe", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

44. "Ich werde nicht <die Brockenspeise> genießen, indem ich Brocken hoch oder in dem Mund werfe", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

45. "Ich werde nicht <die Brockenspeise> genießen, indem ich einen Bissen abbeiße", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

46. "Ich werde nicht <die Brockenspeise> genießen, indem ich die Wangen voll stopfe", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

47. "Ich werde nicht <die Brockenspeise > genießen und dabei die Hand abschütteln", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

48. "Ich werde nicht <die Brockenspeise> genießen und dabei Reiskörner verstreuen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

49. "Ich werde nicht <die Brockenspeise> genießen und dabei die Zunge heraus strecken," ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

50. "Ich werde nicht <die Brockenspeise> genießen und dabei schmatzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

Der Bissen: fünfter Abschnitt

51. "Ich werde nicht <die Brockenspeise> genießen und dabei schlürfen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

52. "Ich werde nicht <die Brockenspeise> genießen und mir dabei die Hand ablecken", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

53. "Ich werde nicht <die Brockenspeise> genießen und dabei die Schale auslecken", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

54. "Ich werde nicht <die Brockenspeise> genießen und mir dabei die Lippen ablecken", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

55. "Ich werde kein Trinkgefäß <entgegen-> nehmen, wenn meine Hand mit Essen beschmiert ist", ist eine Schulungsregel die befolgt werden soll.

56. "Ich werde in bewohnter Gegend kein Schalenspülwasser, das Reiskörner enthält, weg schütten", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

57. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er einen Regenschirm in der Hand hält und nicht krank ist"177, ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

58. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er einen Stock in der Hand hält und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

59. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er eine Hiebwaffe178 in der Hand hält und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

60. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er eine Schusswaffe179 in der Hand hält und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

Das Schlürfen: sechster Abschnitt

61. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er Schuhe trägt und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

62. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er Pantoffeln trägt und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

63. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er sich auf oder in einem Fahrzeug befindet und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

64. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er sich nieder gelegt hat und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

65. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er die Knie umfasst und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

66. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er eine Kopfbedeckung trägt180 und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

67. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er Kopf {und Schultern} verhüllt hat und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

68. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn ich auf dem Boden sitze, er aber auf einer Sitzgelegenheit sitzt und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

69. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn ich auf einer niedrigen Sitzgelegenheit sitze, er aber auf einer hohen sitzt und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

70. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, während ich stehe, er aber sitzt und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

71. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn ich hinter ihm gehe, er aber vor mir geht und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

72. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn ich auf dem Nebenweg gehe, er aber auf dem Hauptweg geht und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

<Verschiedenes>

73. "Ich werde nicht stehend Kot absetzen oder urinieren, wenn ich nicht krank bin", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

74. " Ich werde nicht auf Grünes Kot absetzen, urinieren oder spucken, wenn ich nicht krank bin", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

75. "Ich werde nicht in Wasser Kot absetzen, urinieren oder spucken, wenn ich nicht krank bin", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll.

Die Schuhe: siebenter Abschnitt

Ehrwürdige, die Regeln "in denen man sich schulen soll" sind rezitiert worden.

Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind Sie hierin rein?
Zum zweiten Mal frage ich: Sind Sie hierin rein?
Zum dritten Mal frage ich: Sind Sie hierin rein?
Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie.
So fasse ich es auf.

Die Regeln in denen man sich schulen soll sind beendet.

 

Regeln zur Beilegung der Streitigkeiten

Ehrwürdige, nun kommen die sieben Regeln zur Beilegung der Streitigkeiten zur Rezitation.

Für die Beilegung und Beruhigung der wann auch immer auftretenden Streitigkeiten soll man:

1. in Gegenwart <des Ordens, des Bezichtigten und des Bezichtigenden> ein Urteil gemäß der Verhaltensethik fällen,

2. den <Bezichtigten> sich daran erinnern lassen und danach das Urteil gemäß der Verhaltensethik fällen,

3. wenn jemand geistig verwirrt war, ihn gemäß der Verhaltensethik dazu erklären,

4. ein Eingeständnis <des Bezichtigten> herbeizuführen versuchen181,

5. <eine Abstimmung herbeiführen und> der Entscheidung der Mehrheit folgen,

6. <ein Vinayaverfahren> insbesondere gegen den, der von äußerst schlechter Wesensart ist, ausführen lassen,

7. Gras darüber wachsen lassen.

Ehrwürdige, die sieben Regeln zur Beilegung der Streitigkeiten182 sind rezitiert worden.

Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind sie hierin rein?
Zum zweiten Mal frage ich: Sind sie hierin rein?
Zum dritten Mal frage ich: Sind sie hierin rein?
Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie.
So fasse ich es auf.

Die Regeln zur Beilegung der Streitigkeiten sind beendet.

 

Ehrwürdige, die Präambel ist rezitiert worden.

Die vier Regelverstöße die zu Fall bringen sind rezitiert worden.

Die 13 Regelverstöße das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens betreffend sind rezitiert worden.

Die zwei unbestimmten Regelverstöße sind rezitiert worden.

Die 30 Regelverstöße das Aushändigen und die Sühne betreffend sind rezitiert worden.

Die 92 Regelverstöße die Sühne betreffend sind rezitiert worden.

Die vier Regelverstöße, die auf bestimmte Weise gestanden werden sollen sind rezitiert worden.

Die Regeln in denen man sich schulen soll sind rezitiert worden.

Die sieben Regeln "zur Beilegung der Streitigkeiten" sind rezitiert worden.

Soviel ist in des Erhabenen Ordenssatzung überliefert, ist in der Ordenssatzung enthalten und kommt halbmonatlich zur Rezitation. Hierin sollen alle sich einig, sich zusammen freuend und sich nicht streitend üben.

Die ausführliche Rezitation: die Fünfte


DAS HAUPTREGELWERK DER MÖNCHE IST BEENDET

 

 

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